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Mitteilung
des Organisationsbüros der Strafverteidigervereinigungen
zum
Freispruch und zur mündlichen Urteilsverkündung
im Verfahren gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas
Berlin, 04.04.2011
Die
Strafverteidigervereinigungen haben das Verfahren gegen
Rechtsanwalt Lucas sehr aufmerksam verfolgt.
RA
Lucas war der Strafvereitelung angeklagt worden, weil
er in einem Revisionsbegründungsschriftsatz vorgetragen
hatte, es habe zu Beginn eines Strafverfahrens das Angebot
einer Urteilsabsprache durch die Berufsrichter für
den Fall eines Geständnisses gegeben. Weil das
schlussendliche Urteil dieses Angebot erheblich überstieg,
rügte RA Lucas einen Verstoß gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens durch unzulässige Sanktionsschere.
Die Abweisung der Revision durch den BGH, der ohne weitere
ersichtliche Sachverhaltskenntnis den Richtern Glauben
schenkte und den Verteidiger des "unwahren Vorbringens"
schalt, wurde zur Grundlage der Anklage.
Dadurch
ist das Verfahren gegen Rechtsanwalt Lucas zu einem
Fall von grundlegender Bedeutung für die Position
von Strafverteidiger/innen im Strafprozess geworden:
Verteidiger/innen, die in der Revision oder einem Ablehnungsgesuch
einen Verfahrenssachverhalt vortragen, dem die Mitglieder
des erkennenden Gerichts in dienstlichen Erklärungen
widersprechen, müssen mit einer Anklage wegen versuchter
Strafvereitelung rechnen, wenn den bestreitenden Richtern
ohne weiteres geglaubt wird, anstatt von einer Non-liquet-Situation
auszugehen.
Alleine
wegen dieser grundlegenden Bedeutung haben die Strafverteidigervereinigungen
einen eigenen Prozessbeobachter zu allen Hauptverhandlungstagen
entsandt, der detailliert über den Verlauf des
Verfahrens berichtet hat (siehe hier
).
Vor
diesem Hintergrund sieht das Organisationsbüro
der Strafverteidigervereinigungen in dem bisher nur
mündlich ergangenen Urteil (unter dem Vorbehalt
einer anderslautenden schriftlichen Urteilsbegründung)
keinen Grund zur Entwarnung. So erfreulich der ergangene
Freispruch für den betroffenen Anwalt Stephan Lucas
sein mag, so wenig kann dies zugleich darüber hinwegtäuschen,
dass dieser "Freispruch zweiter Klasse" die
Generaldrohung gegen eine engagierte Verteidigung nicht
aus der Welt geräumt hat. Denn nach der mündlichen
Urteilsbegründung ist Rechtsanwalt Lucas lediglich
wegen nicht auszuräumender Zweifel bzgl. der subjektiven
Tatseite nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen worden.
Den objektiven Tatbestand sah das Landgericht Augsburg
offenbar aber als erfüllt an. Das Urteil hat die
Gefahr einer Anklage wegen Strafvereitelung bei sich
widersprechenden Angaben von Gericht und Verteidigung
in ähnlich gelagerten Fällen damit nur bekräftigt.
Nicht
zuletzt die Reaktionen der mehr als 700 Teilnehmer/innen
des 35. Strafverteidigertages, der Ende März eine
in enger Absprache mit den Verteidigern von RA Lucas
verfasste Resolution zum Verfahren verabschiedet hat,
zeigten, dass die dem Verfahren inhärente Drohung
von Strafverteidiger/innen als ein Angriff auf die freie
Advokatur verstanden wird. Hier besteht dringender Handlungsbedarf
- die Freiheit der Verteidigung, ohne die es kein rechtsstaatliches
Verfahren gibt, muss gegenüber solcher Drohung
geschützt werden.
Jasper
von Schlieffen
Strafverteidigervereinigungen
Organisationsbüro
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