Mitteilung des Organisationsbüros der Strafverteidigervereinigungen zum
Freispruch und zur mündlichen Urteilsverkündung im Verfahren gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas


Berlin, 04.04.2011

Die Strafverteidigervereinigungen haben das Verfahren gegen Rechtsanwalt Lucas sehr aufmerksam verfolgt.

RA Lucas war der Strafvereitelung angeklagt worden, weil er in einem Revisionsbegründungsschriftsatz vorgetragen hatte, es habe zu Beginn eines Strafverfahrens das Angebot einer Urteilsabsprache durch die Berufsrichter für den Fall eines Geständnisses gegeben. Weil das schlussendliche Urteil dieses Angebot erheblich überstieg, rügte RA Lucas einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch unzulässige Sanktionsschere. Die Abweisung der Revision durch den BGH, der ohne weitere ersichtliche Sachverhaltskenntnis den Richtern Glauben schenkte und den Verteidiger des "unwahren Vorbringens" schalt, wurde zur Grundlage der Anklage.

Dadurch ist das Verfahren gegen Rechtsanwalt Lucas zu einem Fall von grundlegender Bedeutung für die Position von Strafverteidiger/innen im Strafprozess geworden: Verteidiger/innen, die in der Revision oder einem Ablehnungsgesuch einen Verfahrenssachverhalt vortragen, dem die Mitglieder des erkennenden Gerichts in dienstlichen Erklärungen widersprechen, müssen mit einer Anklage wegen versuchter Strafvereitelung rechnen, wenn den bestreitenden Richtern ohne weiteres geglaubt wird, anstatt von einer Non-liquet-Situation auszugehen.

Alleine wegen dieser grundlegenden Bedeutung haben die Strafverteidigervereinigungen einen eigenen Prozessbeobachter zu allen Hauptverhandlungstagen entsandt, der detailliert über den Verlauf des Verfahrens berichtet hat (siehe hier ).

Vor diesem Hintergrund sieht das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen in dem bisher nur mündlich ergangenen Urteil (unter dem Vorbehalt einer anderslautenden schriftlichen Urteilsbegründung) keinen Grund zur Entwarnung. So erfreulich der ergangene Freispruch für den betroffenen Anwalt Stephan Lucas sein mag, so wenig kann dies zugleich darüber hinwegtäuschen, dass dieser "Freispruch zweiter Klasse" die Generaldrohung gegen eine engagierte Verteidigung nicht aus der Welt geräumt hat. Denn nach der mündlichen Urteilsbegründung ist Rechtsanwalt Lucas lediglich wegen nicht auszuräumender Zweifel bzgl. der subjektiven Tatseite nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen worden. Den objektiven Tatbestand sah das Landgericht Augsburg offenbar aber als erfüllt an. Das Urteil hat die Gefahr einer Anklage wegen Strafvereitelung bei sich widersprechenden Angaben von Gericht und Verteidigung in ähnlich gelagerten Fällen damit nur bekräftigt.

Nicht zuletzt die Reaktionen der mehr als 700 Teilnehmer/innen des 35. Strafverteidigertages, der Ende März eine in enger Absprache mit den Verteidigern von RA Lucas verfasste Resolution zum Verfahren verabschiedet hat, zeigten, dass die dem Verfahren inhärente Drohung von Strafverteidiger/innen als ein Angriff auf die freie Advokatur verstanden wird. Hier besteht dringender Handlungsbedarf - die Freiheit der Verteidigung, ohne die es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt, muss gegenüber solcher Drohung geschützt werden.

Jasper von Schlieffen
Strafverteidigervereinigungen
Organisationsbüro

Organisationsbüro
Strafverteidigervereinigungen

Mommsenstr. 45
10629 Berlin



Jede Weiterverbreitung,
Veröffentlichung oder
Verwertung der hier präsentierten
Texte setzt die Zustimmung des Organisationsbüros bzw. der/des Autorin/Autoren voraus.


Diesen Beitrag drucken:

Organisationsbüro
Strafverteidigervereinigungen
Mommsenstr. 45 | 10629 Berlin

STRAFVERTEIDIGERTAG | AKTUELLES | VERLAG | RECHTSPOLITIK | INFORMATION & KONTAKT | KALENDER | INTERN

© 2011 Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen a