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Kommentar
des Organisationsbüros der Strafverteidigervereinigungen
zum Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen im Bundesrat, der
vorsieht, den Richtervorbehalt nach § 81 a StPO bei der
Durchführung einer zwangsweisen Blutentnahme zu streichen*
Berlin
| 1. März 2011
Reformen
im Strafprozessrecht werden gerne technokratisch begründet.
Das Verfahren sei unpraktisch, es koste Zeit, Geld und überhaupt
"Ressourcen". Die unsichtbaren Referenzeinheiten
solcher Reformen sind Minuten, Zentimeter, Euro. Eine Blutprobenentnahme,
sagen die Befürworter einer Abschaffung des nach §
81 a StPO bestehenden Richtervorbehalts, ist eine Sache von
wenigen Minuten; ein günstiger, messbar kleiner Eingriff,
bei dem eine Kollarvenüle nur wenige Millimeter weit
in die Armbeugenvene des Probanden geschoben wird. Gestorben
ist daran noch niemand, es tut in der Regel nicht sonderlich
weh und der körperliche Schaden ist auf eine winzige
Einstichstelle begrenzt. Kurz: Eine Kleinigkeit. Oder doch
nicht?
Man
stelle sich den Vorgang in einer etwas veränderten Konstellation
vor: Ein Arzt verabreicht seinem Patienten gegen dessen Willen
eine Spritze. Die Spritze ist zwar medizinisch indiziert,
der Patient lehnt sie aber ab. Gleich wie vernünftig
sein Handeln aus medizinischer Sicht ist, begeht der Arzt
damit eine Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB.
Wie tief er dabei mit der Kanüle in den Körper des
Patienten eindringt, ist letztlich unerheblich. Das materielle
Strafrecht misst der körperlichen Unversehrtheit und
der Willensautonomie des Bürgers einen erheblichen Stellenwert
bei, der darin zum Ausdruck kommt, dass es auch den unvernünftigen
Willen des Bürgers schützt, die Unantastbarkeit
seines Körpers zu wahren.
Auch die Vorschrift des § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO, die
körperliche Eingriffe i.S.v. Verletzungen des Körpers
gegen den Willen des Betroffenen gestattet, stellt keineswegs
eine Kleinigkeit dar, sondern durchbricht den durch das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und das materielle Strafrecht gewährleisteten
Schutz der Körpersphäre des Individuums. Ob ein
Eindringen in die geschützte Körpersphäre vorliegt
und wo deren äußere Grenze verläuft ist keine
Frage von Millimetern Folgen. Diese Grenze ist absolut und
nicht weniger gültig, wenn sie nur geringfügig überschritten
wird.
Dies
gilt umso mehr, als die Blutprobenentnahme gegen den Willen
des Betroffenen nicht nur dessen körperliche Unversehrtheit
verletzt, sondern direkt auch seine Selbstbelastungsfreiheit
tangiert. Denn mit der erzwungenen Blutprobenentnahme muss
der Beschuldigte dulden, dass in seinem Körper verborgene
Indizien gegen seinen Willen ermittelt und gegen ihn verwendet
werden. Er wird zum Beweismittel gegen sich selbst gemacht.
Dies wiederum ist nicht strafrechtliche Metaphysik, sondern
von unmittelbarer praktischer Bedeutung für den Betroffenen.
Denn die Befugnis zur Blutprobenentnahme beinhaltet gleichsam
eine Annexkompetenz zur Beschränkung der Freiheit des
Beschuldigten und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen
ihn. Der Beschuldigte darf zur Durchführung der Blutprobenentnahme
auf eine Polizeidienststelle verbracht und dort festgehalten
werden, bis der Arzt erscheint. Weigert er sich, an der angeordneten
Blutprobenentnahme mitzuwirken, darf ihm die Kleidung abgenommen
werden, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme
erforderlich ist, und durch unmittelbaren Zwang - besser:
Gewalt - darf sein Körper in die richtige Position gebracht
werden. Zweck dieses Arsenals an Eingriffsbefugnissen der
staatlichen Strafverfolgungsorgane ist nicht etwa das Wohl
des Betroffenen, sondern die Beweisgewinnung gegen ihn. Der
Beschuldigte wird also in ganz erheblicher Weise zum Objekt
des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemacht. Zur
Gewinnung einer Aussage von Beschuldigten wären derartige
Methoden nicht nur verboten, sondern auch strafbar. Die gerne
hier vorgenommene Unterscheidung zwischen einer aktiven Selbstbelastung
(bei Aussageerzwingung) und passivem Erdulden der Indizienentnahme
durch körperlichen Eingriff ist fragwürdig - und
für den betroffenen Bürger ohnehin kaum nachvollziehbar.
Die
zwangsweise Blutentnahme ist also keine Kleinigkeit. Sie ist
ein Grundrechtseingriff, der einer besonderen Begründung
und der schützenden Flankierung wenigstens durch einen
Richtervorbehalt bedarf. Diesen noch hat der Gesetzgeber des
"Gewohnheitsverbrechergesetzes" von 1933 eingeräumt,
als er den § 81 a erstmals in die StPO einführte.
Der Richtervorbehalt darf nicht einfach aus Gründen der
Zeit- und Kostenersparnis abgeräumt werden.
Rechtsanwalt
Jasper Graf von Schlieffen
Geschäftsführer im Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen
*
Der Text erschien als Kommentar in Recht&Politik
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