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Stellungnahme
der
Strafverteidigervereinigungen zu dem
Gesetzentwurf
des Bundesrates - Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes
- Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien
(Bt.-Drs. 17/1217, BR-Drs. 867/09)
Berlin, 23.04.2010
Die
Strafverteidigervereinigungen begrüßen, dass sich
die Politik des Problems der weiblichen Genitalverstümmelung
annimmt. Weibliche Genitalverstümmelung ist ein gravierender
Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
der betroffenen Mädchen. Hieraus, wie auch aus der Tatsache,
dass fast ausnahmslos minderjährige betroffen sind, ergibt
sich bereits eine Pflicht des Staates zum Schutz möglicherweise
betroffener Mädchen.
Eine primär strafrechtliche Befassung mit dem Problem
weiblicher Genitalverstümmelung ist jedoch weder sachgerecht
noch in der Praxis hilfreich.
Keineswegs fehlt es an einem klaren gesetzlichen Verbot der
Genital-verstümmelung, ihre prinzipielle Strafbarkeit
steht außer Frage. Bereits vom geltenden Strafrecht
wird die Genitalverstümmelung abhängig von den Umständen
des Einzelfalls als gefährliche (§§ 224 I Nrn.
2, 4, 5 StGB, 225) oder schwere Körperverletzung (§
226 I Nr. 2, II StGB), als Misshandlung von Schutzbefohlenen
(§ 225 I 3 StGB) erfasst und erfüllt auf Seiten
der Erziehungsberechtigten mitunter den Tatbestand des §
171 StGB (Wüstenberg, FamRZ 2007, 692). Damit ist sowohl
die Tat der Genital-verstümmelung selbst als auch das
Zulassen durch Erziehungsberechtigte hinreichend strafbewehrt.
Woran es allerdings fehlt, sind präventive Untersuchungen,
zielgerichtete Aufklärung von Risikogruppen und asyl-
sowie aufenthaltsrechtliche Hilfen für Betroffene.
Der nunmehr vom Bundesrat beschlossene (BR-Drs. 867/09) und
am 24. März 2010 in den Bundestag eingebrachte (Bt-Drs.
17/1217) Gesetzentwurf stellt zwar eine deutliche Verbesserung
gegenüber dem vorherigen interfraktionellen Gesetzentwurf
(Bt-Drs. 16/12910) des Bundestags aus der 16. Wahlperiode
dar (vgl. hierzu die Stellungnahme der Strafverteidiger-vereinigungen
vom 28. Mai 2009). Durch seine Beschränkung auf das Strafrecht
steht allerdings weiterhin zu befürchten, dass er sich
in rein symbolischer Wirkung erschöpft und daher die
Gefahr birgt, einer wirksamen und auf die Interessen von (potentiell)
betroffenen Mädchen ausgerichteten Gesetzgebung abträglich
zu sein. Das grundsätzliche Problem, dass Genitalverstümmlung
in der Praxis sanktionslos bleibt, weil die Tat nicht bekannt
wird, bleibt unberührt. Entsprechende Erfahrungen aus
anderen Ländern, die in den vergangenen Jahren ein Spezialgesetz
gegen Genitalverstümmelung eingeführt haben, weisen
darauf hin, dass hier keine positiven Effekte durch einen
gesonderten Straftatbestand zu erwarten sind (vgl. Rosenke,
ZRP 2001, 379).
Statt
strafrechtlich bei der Sanktion einer bereits erfolgten Tat
anzusetzen, sollte politische Steuerung den Motivations- und
Entscheidungsprozess der verantwortlichen Erziehungsberechtigten
einerseits, Problembewusstsein und Kenntnisse der mit den
betroffenen Mädchen befassten Ärzte und Behörden
andererseits zum Gegenstand haben.
Im Einzelnen:
1. Bereits an dem vorangegangenen Entwurf des Bundestages
(Bt-Drs. 16/12910) wurde bemängelt, dass die ausländerrechtlichen
Konsequenzen (zwingende Ausweisung von verurteilten Tätern
und in vielen Fällen damit auch der aufenthaltsrechtlich
von diesen abhängigen minderjährigen Opfer) das
erklärte Ziel des Schutzes konterkarieren. Der aktuelle
Entwurf versucht nun, die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen
mitzubedenken, indem der Tatbestand der Genitalverstümmelung
eigenständig (§ 226 a) und nicht mehr als ein Fall
des § 226 StGB geregelt werden soll. Es bleibt zu bemängeln,
dass auch nach dem Entwurf des Bundesrats den verurteilten
Eltern - und damit oftmals auch den betroffenen Kindern -
die Regelausweisung droht. Diese Ausweisung würde absehbar
auch in Länder mit hoher Gefährdungswahrscheinlichkeit
erfolgen, was den die Gesetzesinitiative begründeten
Schutzzweck ad absurdum führte.
2. Das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit
der Opfer erscheint sachgerecht.
3.
Aus grundsätzlichen strafrechtlichen Erwägungen
höchst problematisch erscheint dagegen die angestrebte
weltweite Geltung des deutschen Strafrechts, wenn die Person,
gegen welche die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
hat. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit nach
deutschem Strafrecht war in den bisherigen Fällen des
§ 5 Nr. 8 StGB das passive Personalitätsprinzip,
welches an die Staatsbürgerschaft des Täters bzw.
des Täters und des Opfers anknüpft. Das Personalitätsprinzip
begegnet selbst in dieser engeren Form völkerrechtlichen
Bedenken, da es die Strafgewalt Deutschlands in fremde Hoheitsgebiete
ausdehnt. Die vorliegende alleinige Anknüpfung an den
gewöhnlichen Aufenthalt des Opfers wird bei Auslandssachverhalten
regelmäßig zur Folge haben, dass ein Mensch der
von dem strafrechtlichen Verbot der Genitalverstümmelung
genauso wenig weiß, wie von dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Verletzten in der Bundesrepublik, der deutschen Strafgewalt
unterliegt. Dies erscheint uns trotz der Einstellungsmöglichkeiten
nach § 153c StPO als ein nur schwer vertretbares Ergebnis.
Die Fragwürdigkeit einer solchen weltweiten Geltung wird
deutlich, wenn die Entwurfsverfasser selbst anführen,
dass in einzelnen Ländern Afrikas 90% der Frauen beschnitten
sind.
4. Eine weitere Problematik führt der Gesetzentwurf
ebenfalls selbst auf, wenn er Schönheitsoperationen im
Genitalbereich explizit aus dem Tatbestand herausnimmt, Fälle
der "kulturell" bedingen Genitalverstümmelung,
"in denen die Tatfolgen nicht wesentlich über das
Ergebnis der oben genannten kosmetischen Eingriffe hinausreichen"
auch bei erwachsenen Frauen aber mit bis zu 5 Jahren Gefängnis
bestrafen will. Trotz der verständlichen gesetzgeberischen
Intention erscheint eine Bestrafung, die nicht auf die objektiven
Tatfolgen, sondern alleine darauf abstellt, ob diese aus kosmetischen
oder kulturellen Motiven heraus erfolgt, problematisch. Sachgerechter
lässt sich dies über das bereits geltende Recht
lösen, wonach jegliche sittenwidrige Einwilligung in
eine Körperverletzung unwirksam ist (§ 228 StGB).
5. Dass die nach geltendem Recht mögliche Verfolgung
der Genitalverstümmelung in der Regel nicht stattfindet,
zugleich aber, wie es in der Entwurfsbegründung heißt,
"rund 20.000" genital verstümmelte Frauen und
Mädchen in Deutschland leben, legt nahe, dass hier weniger
ein Problem der Rechtsetzung als vielmehr eines ihrer Implementierung
vorliegt. Die Kernfrage, wie das Verbot weiblicher Genitalverstümmelung
vor dem Hintergrund der familiären Tat-Konstellation
überhaupt wirksam durchgesetzt werden kann, löst
der Entwurf nicht.
6. Insgesamt haben die Strafverteidigervereinigungen
die Sorge, dass eine vorwiegend symbolisch wirkende strafrechtliche
Regelung besser geeigneten Mitteln zur Bekämpfung der
Genitalverstümmelung eher abträglich ist, als dass
sie der realen Problemlösung diente. Angesichts der innerfamiliären
Tat-Konstellationen, der trotz der Verbesserung des neuen
Entwurfs oftmals betroffenen aufenthaltsrechtlichen Situation
von Tätern wie Betroffenen, der Jahrtausende währenden
Verwurzelung der Unterdrückung von Frauen und Mädchen
(nicht nur) durch Verstümmelung der Sexualorgane und
des Umstands, dass es sich in vielen Fällen um Auslandstaten
handeln dürfte, halten wir den zähen und kostspieligen
Weg nationaler wie internationaler Aufklärungsarbeit
und Prävention sowie ein an den realen Interessen der
Opfer ausgerichtetes Asyl- und Aufenthaltsrecht für den
erfolgversprechenderen Weg, wirksam der Genitalverstümmelung
und der durch sie verursachten Leiden entgegenzutreten. Ein
erster Schritt wäre es, wenn auf europäischer Ebene
ein einheitlicher Abschiebestopp für Mädchen und
Frauen, die eine Genitalverstümmelung erlitten haben
oder denen eine solche droht, beschlossen würde. Zudem
dürften Länder, in denen Genital-verstümmelung
verbreitet ist, nicht als sichere Drittstaaten eingestuft
werden.
Sollten die in der Entwurfsbegründung genannten Zahlen
von "rund 4.000 bis 5.000 gefährdete[n] Mädchen
und Frauen mit Migrationshintergrund in Deutschland"
zutreffend sein, so müssten Maßnahmen zum Schutz
der Gefährdeten und zur Prävention im Vordergrund
jeder gesetzlichen Initiative zur Genitalverstümmelung
stehen, nicht aber eine (weitere) strafrechtliche Regelung,
die ansetzt, wo der Schaden bereits eingetreten ist und sich
als denkbar unwirksam erwiesen hat (s.o.). Solange andere
Maßnahmen (wie bspw. Aufnahme in die kinderärztliche
Routineuntersuchung, Fortbildung von Ärzten, gezielte
Aufklärung von Risikogruppen, aufenthaltsrechtlicher
Schutz etc.) nicht ergriffen werden, setzen sich die Verfasser
des Entwurfs dem Vorwurf aus, mit der strafrechtlichen Neuregelung
nur vom Versagen politischer Regulierung abzulenken.
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