|
An
den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages
Petition
zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung
Der
Deutsche Bundestag möge beschließen:
Gefangene,
die im Strafvollzug einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen,
werden in die Rentenversicherung einbezogen. Die seit über
30 Jahren suspendierten §§ 190-193 des Strafvollzugsgesetzes
(StVollzG) werden gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG
- in angepasster Form - in Kraft gesetzt.
Begründung:
Der
Bundesgesetzgeber hatte bei der Formulierung des StVollzG
(vom 16.3.1976, Inkrafttreten am 1.1.1977) mit den §§
190-193 die Einbeziehung von arbeitenden Strafgefangenen in
die Sozialversicherungssysteme umfassend geregelt. In §
198 Abs. 3 StVollzG wurde angekündigt, dass jene Paragraphen
"durch besonderes Bundesgesetz ... in Kraft gesetzt"
werden. Das versprochene Bundesgesetz wurde jedoch bis heute
nicht erlassen (geregelt ist lediglich die Unfall- und die
Arbeitslosenversicherung, während die Krankenversorgung
anderweitig konstruiert wurde; offen ist u.a. die Pflegeversicherung
und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Der
Gesetzgeber hielt seinerzeit die Einbeziehung von Strafgefangenen
in die sozialen Sicherungssysteme für unentbehrlich und
betonte, dass es "nicht gerechtfertigt ist, neben den
notwendigen Einschränkungen, die der Freiheitsentzug
unvermeidbar mit sich bringt, weitere vermeidbare wirtschaftliche
Einbußen zuzufügen" (BT-Drs. 7/918, 67). Die
Bundesregierung betonte zuletzt 2008 auf eine Kleine Anfrage
hin erneut, dass sie "die Einbeziehung von Strafgefangenen
in die gesetzliche ... Rentenversicherung weiterhin für
sinnvoll" halte (BT-Drs. 16/11362).
Der
Gesetzgeber hat damit einen entsprechenden Rechtsanspruch
der Gefangenen dem Grunde nach gesetzlich anerkannt und sich
insoweit selbst gebunden. Das im geltenden StVollzG angekündigte
Bundesgesetz zur sozialen Sicherung von Gefangenen nicht zu
erlassen, kommt einem schweren Vertrauensbruch gleich - ihn
"aufgeschobene Inkraftsetzung" zu nennen (BT-Drs.
16/11362), klingt nach über 30 Jahren wie purer Zynismus.
Strafgefangene
(zumindest) in die Rentenversicherung einzubeziehen, ist ein
Gebot sozialer Rechtspolitik und ist der Verfassung sowie
nicht zuletzt den Grund- und Menschenrechten der Strafgefangenen
geschuldet:
- Die Einbeziehung in die Rentenversicherung ergibt sich aus
dem Wiedereingliederungsauftrag des Strafvollzuges, denn eine
eigenverantwortliche Lebensführung nach der Entlassung
bedarf der sozialen Absicherung.
- Die Würde des arbeitenden Strafgefangenen wird angetastet,
wenn seine Arbeitszeiten keine (sozialversicherungsrechtliche)
Anerkennung finden.
- Das Gleichheits- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
werden verletzt, wenn die Arbeit im Strafvollzug nicht mit
üblicher Arbeit gleichgesetzt wird. Fiskalische Bedenken
dürfen der Durchsetzung dieser Prinzipien nicht im Wege
stehen; gegen entsprechende erwartbare Bedenken der Länder
muss sich der Bundestag gegebenenfalls durchsetzen. Der Bundesgesetzgeber
muss zu seinem Wort stehen.
Erstunterstützende
Organisationen:
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.
Humanistische Union e.V.
Arbeitskreis Kritischer Strafvollzug e.V., Münster
Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe
(BAG-S) e.V.
Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen,
Berlin
Strafvollzugsarchiv e.V., Bremen
Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.
Vorstand der Holtfort-Stiftung, Laatzen
Institut für Konfliktforschung, Hamburg
|