Strafverteidigertag Rechtspolitik

38. Strafverteidigertag 2014

38. Strafverteidigertag, Dresden 21. - 23. März 2014

"Das Kernstück des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. In ihr wird nach dem mehr summarischen Vor- und Zwischenverfahren der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet" (BVerfGE 74, 358,372).

Dieses traditionelle Verständnis der Hauptverhandlung schmilzt zusehends dahin. Das Primat der Ressourceneffizienz und die vielfach beklagte Überlastung der Justiz haben nicht nur eine Mehrung der Fehlerquellen der Hauptverhandlung mit sich gebracht, sondern haben zu einer sukzessiven Verlagerung der Sachaufklärung auf das Ermittlungsverfahren geführt. Über die Akte, die zur vordringlichen Quelle richterlicher Sachaufklärung zu werden droht, finden die vielfältigen Mängel des Ermittlungsverfahrens Eingang in die Hauptverhandlung. Diese von Strafverteidiger/innen seit Jahren beklagte Entwicklung färbt ab auf die verschiedenen Bereiche strafrechtlicher Praxis und stellt die traditionell starke Rolle der Hauptverhandlung zunehmend in Frage.


Ergebnisse der Arbeitsgruppen

Reform des Betäubungsmittelrechts, Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und richterliche Kontrolle bei der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern - die Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages

Nach drei Tagen ging am Sonntag den 23. März 2014 der 38. Strafverteidigertag in Dresden zu Ende. Mehr als 650 Anwält/innen, Vertreter/innen der Justiz und Wissenschaftler/innen haben unter dem Titel "Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung" aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik und der Rechtsprechung diskutiert und Forderungen an Regierung und Rechtspolitiker formuliert.

In seiner Eröffnungsrede zu dem Thema des Strafverteidigertages befasste sich der Dresdner Rechtsanwalt Prof. Dr. Endrik Wilhelm mit den Fehlerquellen bei der richterlichen Überzeugungsbildung.

Am Samstag trafen insgesamt sechs Arbeitsgruppen zusammen, die sich dem Generalthema des Strafverteidigertages aus dem Blickwinkel einzelner Problemfelder des Strafprozesses näherten:

Die AG 1 ("Was bleibt vom Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung?") diskutierte die Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und sprach sich gegen einen erleichterten Transfer von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnissen in die Hauptverhandlung aus.

Die AG 2 ("Abwesenheitsrecht des Angeklagten?") forderte die Einführung eines disponiblen Anwesenheitsrechtes des Angeklagten, das durch eine Präsenzpflicht und ggfs. eine Vertretungsbefugnis des Verteidigers zu ergänzen ist.

Die AG 3 ("Sammeln und Verwerten ") stellte die Möglichkeiten polizeilicher Informationsgewinnung innerhalb der EU dar, befasste sich mit dem aktuellen Entwurf der europäischen Ermittlungsanordnung und kritisierte dessen unzulänglichen Datenschutzregelungen und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die AG 4 ("Die Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke") kritisierte das System der Akteneinsichtsrechte Dritter im Strafverfahren als inkohärenten Flickenteppich und forderte zum Schutz der Interessen der Betroffenen einen Katalog von Einschränkungen der bestehenden Akteneinsichtsrechte dem Grunde und dem Umfang nach.

Die AG 5 ("Das Für und Wider einer Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen") forderte die Aufgabe der Drogenprohibition, die Sie in Übereinstimmung mit 120 deutschen Strafrechtsprofessoren als "gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch" ansieht.

Die AG 6 ("Freiheitsentziehende maßregeln - Besserung in Sicht") wies auf die stetig ansteigenden Zahlen der im Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen und mahnte eine dringend erforderliche Neuorientierung in der Kriminalpolitik an, weg vom unbegrenzten Wegsperren hin zu einer Resozialisierung und Therapierung von Straftätern.

Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 23. März 2014 befasste sich mit dem Thema "Unrecht im Namen des Volkes".


Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Detail

Arbeitsgruppe 1

Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung richtet sich in seiner Form als Optimierungsgebot zum einen an den Gesetzgeber. Als einzelfallbezogenes Handlungsgebot stellt es zum anderen Anforderungen an das Tatsachengericht in der Hauptverhandlung.

Das Unmittelbarkeitsprinzip beruht u.a. auf einem strukturellen Misstrauen gegenüber Beweisergebnissen aus den Ermittlungsverfahren. Dieses Misstrauen ist in der Strafprozessordnung angelegt und verbietet grundsätzlich die ungeprüfte Übernahme von Beweisergebnissen in die Hauptverhandlung.

Ein erleichterter Transfer von Beweismitteln in die Hauptverhandlung auf der Basis des geltenden Rechts ist deswegen abzulehnen. Dies gilt insbesondere für die Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Die Einbringung von behördlichen Einschätzungen zum Anklagesachverhalt durch die Verlesung von Aktenvermerken muss entfallen. Zeugen von zentraler Bedeutung müssen zwingend in der Hautverhandlung vernommen werden.

Bestmögliche Sachaufklärung wird u.a. durch eine Bild-Ton-Aufzeichnung der Hauptverhandlung gewährleistet. Hiermit stünde ein geeignetes Beweismittel zur Verfügung, um dem Revisionsgericht eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dahingehende Bedenken, aus der Existenz einer Bild-Ton-Aufzeichnung ergebe sich eine Pflicht des Tatsachengerichts, vor der Urteilsabfassung das gesamte Bild-Ton-Material durchzusehen, was praktisch nicht durchführbar sei, greifen nicht durch. Analog der Rechtslage in Italien könnte eine Genehmigungsfiktion des Protokolls, sofern der Aufzeichnung nicht innerhalb von drei Tagen beseitigt wird, diesen Bedenken Rechnung tragen.

Arbeitsgruppe 2

Weder die StPO noch die EMRK gewähren ein Abwesenheitsrecht. Eine andere Frage ist, ob diese Beschneidung der Freiheit ausreichend begründet werden kann.

Die Anwesenheitspflicht in der StPO wird mit fundamentalen Grundsätzen begründet, namentlich der Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit, den Prinzipien der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens, den Verteidigungsrechten des Angeklagten und schließlich als Ausprägung des rechtlichen Gehörs.
Nichts davon ist jedoch geeignet, eine Anwesenheitspflicht zu begründen.

Der Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptverhandlung besagt nicht mehr, als dass der Verfahrensstoff, der dem späteren Urteil zugrunde gelegt werden soll, zuvor mündlich auszubreiten ist. Es ist nicht erkennbar, wie die bloße Anwesenheit des Angeklagten den Grundsatz der Mündlichkeit fördert oder die Abwesenheit diesem Prinzip abträglich wäre.

Die formelle Unmittelbarkeit verlangt, dass die Richter, die entscheiden, selbst die erforderlichen Beweise erheben. Die materielle Unmittelbarkeit verlangt, das beweisnächste Beweismittel zu erheben. Auch diese Verfahrensmaximen können die Anwesenheitspflicht nicht begründen, soweit der Angeklagte sich nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung machen muss.

Weil sich der Angeklagte nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen lassen muss, schlagen auch die Argumente fehl, die eine Anwesenheitspflicht mit der Pflicht zur Wahrheitsfindung begründen.
Das BVerfG argumentiert, schon die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten kann der Urteilsfindung dienlich sein, selbst in den Fällen, in denen der Angeklagte schweigt. Solange dem Angeklagten das Recht zusteht, zu den Vorwürfen zu schweigen, wird man seine Anwesenheit nicht erzwingen dürfen, um eine Einlassung zu prüfen, die er nicht gibt. Zulässig Schlüsse aus dem "Auftreten" des Angeklagten sind nicht möglich. Es entspricht dem Stand der psychologischen Wissenschaft, dass körperliche Symptome, Verhaltensauffälligkeiten , nonverbales und paraverbales Verhalten in einem gewissen Zusammenhang, z.B. zu Täuschungen stehen können. Außer der Feststellung, dass es Zusammenhänge gibt, entziehen sie sich jedoch einer gesicherten Beurteilung. Das Ausdrucksverhalten ist mehrdeutig interpretierbar.

1. Weder die StPO noch die EMRK gewähren ein grundsätzliches Abwesenheitsrecht.

2. Rechtspolitisch ist ein disponibles Anwesenheitsrecht zu fordern.

3. Dieses disponible Anwesenheitsrecht muss durch einen Ausnahmekatalog ergänzt werden.

4. Es ist zu diskutieren, ob der Verzicht auf Anwesenheit mit einem Erfordernis der Präsenz eines Verteidigers zu verknüpfen ist.

5. Es ist diskutieren, ob ggf. die Präsenz des Verteidigers über die Verteidigungsrechte hinaus eine Vertretungsbefugnis erfordert.

Arbeitsgruppe 3

Dargestellt wurden die Möglichkeiten, Strukturen und Mechanismen der polizeilichen Informationsgewinnung und des polizeilichen Informationsaustausches im und mit dem Ausland sowie die Arbeitsweise des Europäischen Justiziellen Netzes. Es wurde das Bedürfnis geäußert, die Verteidigung angesichts der zunehmend intensivierten europäischen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung an den Erkenntnismöglichkeiten des EJNS partizipieren zu lassen, um zumindest in Ansätzen Waffengleichheit herzustellen.
Schwerpunkt der AG war der aktuelle und von Rat und EU-Parlament verabschiedete Entwurf einer Europäischen Ermittlungsanordnung. Der Rechtshilfeverkehr der europäischen Staaten wird durch die EEA auf eine völlig neue Grundlage gestellt und stark vereinfacht und beschleunigt. Es bestand Einigkeit, dass der aktuelle Entwurf der EEA gegenüber dem Ratsvorschlag von Dezember 2011 substantielle Verbesserungen enthält, die insbesondere auf das besonders positiv gewürdigte nachhaltige Beharren des EU-Parlament zurückzuführen sind. Den gegenüber dem Ratsentwurf geäußerten massiven Bedenken ist damit in weiten Teilen die Grundlage entzogen. Nach wie vor problematisch erscheinen die nur unzureichenden Datenschutzregelungen und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine EEA sowie eine tendenzielle Entwertung des Richtervorbehalts des deutschen Strafrechts, die Folge einer nur partiellen sachlichen Überprüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsstaates sind. Einhellig betont wurde die Unvereinbarkeit von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO mit den Regelungsmechanismen der EEA. Es wird die ersatzlose Streichung der Vorschrift mit Inkrafttreten der EEA gefordert.

Arbeitsgruppe 4

1. Das System der Akteneinsichtsrechte in der Strafprozessordnung ist ein inkohärenter Flickenteppich. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Akteneinsichtsrechte in ein widerspruchsfreies und in sich stimmiges System zu bringen.

2. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen:

a. Gesetzliche Pflicht, den Beschuldigten und den nach § 103 Betroffenen vor Gewährung von Akteneinsicht anzuhören

b. Klare Zweckbestimmungsregeln, die vorsehen, zu welchem Zweck an wen Akten oder Auskünfte aus Akten zu erteilen sind und gesetzliche Pflicht über die Folgen eines Verstoßes gegen die Zweckbindung zu belehren. Keine Abwälzung dieser Verantwortung auf die zur Akteneinsicht berechtigten Rechtsanwälte

c. Kohärenz zwischen Akteneinsichts- und Verwendungsrechten und §353 d StGB

d. Ersetzung des "berechtigten Interesses" (§ 475 Abs. 1) durch "rechtliches Interesse"

e. Gesetzliche Eingrenzung des Verletztenbegriffs in § 406 e auf den "in einer Rechtsposition unmittelbar Beeinträchtigten"

f. Zu diskutieren ist eine Versagung der Akteneinsicht an (Opfer-) Zeugen vor Abschluss deren Vernehmung in der Hauptverhandlung

g. Keine Akteneinsicht nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 oder Freispruch (Ausnahme: zur Begründung einer Beschwerde gegen die Einstellung

h. Keine Akteneinsicht Dritter in Beweismittel, die nach § 103 gewonnen wurden und Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten

i. Keine Akteneinsicht an Untersuchungsausschüsse, bevor nicht der Beschuldigte Akteneinsicht hatte

j. Keine Akteneinsicht in in der Akte verbliebene Beweismittel, nachdem die Rechtswidrigkeit der Maßnahme (z.B. TKÜ oder Durchsuchung) festgestellt wurde

Arbeitsgruppe 5

zugleich Resolution des 38. Strafverteidigertag

Bereits der 31. Strafverteidigertag kam 2007 zu folgendem Ergebnis:

"Die Prohibition und die repressive Drogen(kriminal)politik - gepaart mit teilweise exorbitanten Strafen - haben nicht zur Lösung der Suchtproblematik beigetragen. Ein - neuer - gesellschaftlicher Diskurs ist erforderlich, um die Grundlage für eine von Vernunft geprägte, pragmatische sowie entkriminalisierende Drogenpolitik zu schaffen."

Seither mehren sich sehr deutlich Stimmen, die den bisherigen Ansatz des "War on Drugs" für gescheitert ansehen. Es gibt internationale Entwicklungen, die ganz offiziell eine Abkehr vom Prohibitionsansatz markieren.

In Deutschland hat sich dagegen - jedenfalls auf juristischem Gebiet - wenig bis gar nichts geändert. Immer noch verbringen schwerkranke Menschen wegen ihrer Krank-heit viele Jahre in Haftanstalten. Immer noch werden berufliche Existenzen, z.B. wegen des Umgangs mit Cannabis, zerstört, obwohl genau dieser Umgang inzwischen eine weitgehende gesellschaftliche Akzeptanz erlangt zu haben scheint. Beiden - den Schwerkranken, wie den Freizeitkonsumenten - wird das BtMG in keiner Weise ge-recht.

Nach wie vor enthält das BtMG Strafandrohungen, die ansonsten für Kapitalstraftaten reserviert sind - obwohl es sich auch dabei teilweise eher um Alltagsverhalten handelt. Dem Grundsatz, Strafrecht als "ultima ratio" zu verstehen, entspricht das BtMG damit nicht einmal ansatzweise.

Gleichzeitig dürfen bestehende Probleme im Umgang mit psychoaktiven Stoffen nicht verkannt werden. Das Abstinenzparadigma allerdings und die daraus abgeleitete Pro-hibition haben sich selbst in dieser Hinsicht nicht als probates Mittel erwiesen.

Wenn dann auch noch die Repressionsstrategie immense Summen für eine im Ergeb-nis wirkungslose Strafverfolgung verschlingt, gleichzeitig Mittel für Forschung und Hilfsprojekte drastisch gekürzt werden, so ist dies nicht länger akzeptabel.

Der Prohibitionsansatz ist deshalb aufzugeben. Er gehört aber mindestens auf den par-lamentarischen Prüfstand. Es muss in absehbarer Zeit fundiert darüber diskutiert wer-den, welcher Reformbedarf besteht.

Dass Reformbedarf besteht, kann nicht mehr strittig sein. Ein bloßes "Weiter So!" darf es daher nicht geben.

Deshalb unterstützt der 38. Strafverteidigertag ausdrücklich - als einen notwendigen ersten Schritt - die Initiative von 120 deutschen Strafrechtsprofessoren, die die Ein-richtung einer Enquete-Kommission gefordert hat, da sie die strafrechtliche Drogen-prohibition als "gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch" ansieht.

Arbeitsgruppe 6

Sowohl die Anzahl der Unterbringungsanordnungen als auch die Bestandszahlen sind in den letzten Jahrzehnten fast kontinuierlich gestiegen, am stärksten sind die Anstiege bei § 64 StGB, wegen der längeren Unterbringungsdauer sind jedoch die Bestandszahlen bei § 63 StGB fast doppelt so hoch wie bei § 64 StGB. Der Anteil der Untergebrachten (§§ 63, 64, 66 StGB) an allen Strafgefangenen betrug Anfang der 1980er Jahre knapp acht Prozent inzwischen ist er auf 18 Prozent gestiegen. Derzeit befinden sich mehr Probanden im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB als im Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (einschließlich lebenslang). Die Wahrscheinlichkeit einer Unterbringungsanordnung ist bei einigen Deliktsgruppen wie vorsätzlichen Tötungsdelikten und aufgrund der hohen Aburteilungszahlen auch bei Körperverletzungsdelikten deutlich gestiegen. Körperverletzungstäter sind derzeit die größte Gruppe unter den nach § 63 StGB Untergebrachten. (Vergl. www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Freiheitsentziehende-Maßregelnin-Deutschland-Stand-2012.pdf, Version 1/2014)

Die Gründe für die Zunahme der Unterbringungsanordnungen und der Bestandszahlen sind vielfältig. Es muss davon ausgegangen werden, dass das immer noch sicherheitsorientierte kriminalpolitische Gesamtklima weiterhin Gerichte und Gutachter beeinflusst. Eine effektive Behandlung im Maßregelvollzug kann nur sichergestellt werden, wenn ausreichend qualifizierte Mitarbeiter vorhanden sind, um die erforderlichen Standards zu halten und einer "Forensifizierung" der Untergebrachten entgegen zu wirken. Die Entlassungsbedingungen für Maßregelvollzugspatienten sind aufgrund der zunehmend schlechter werdenden ambulanten Versorgung von psychisch Erkrankten schwieriger geworden.

Durch das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" wurde das Merkmal der "psychischen Störung" als Voraussetzung für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den so genannten "Altfällen" (Art. 316 f Abs. 2 EGStGB) und eine "medizinische Indikation" bei der Überweisung in die Maßregeln der §§ 63 oder 64 StGB (§ 67a Abs.2 Satz 2 StGB) eingeführt, wodurch die klassische Trennung zwischen psychisch kranken und gefährlichen Tätern und psychisch gesunden, aber dennoch gefährlichen (Hang-)Tätern aufgegeben wurde. Die beibehaltenen Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erwähnen eine "psychische Störung"jedoch nicht. Wenn aber ein Zusammenhang zwischen einem "psychischen Defekt" und der Sicherungsverwahrung bestehen soll, worauf im Ergebnis auch das Behandlungsangebot hinweist, wäre es konsequent für die "gesunden" Täter auf die Sicherungsverwahrung zu verzichten, womit diese an sich überflüssig wird. Einer dringend erforderliche Neuorientierung in der Kriminalpolitik, die sich an den vielfältigen Möglichkeiten der Resozialisierung und Therapierung von Straftätern und nicht an einem unbegrenzten Wegsperren orientiert, wird die Sicherungsverwahrung auch nach den Gesetzesänderungen nicht gerecht.

Die derzeitige Rechtslage zu § 63 StGB stellt die Verteidigung immer noch vor fast nicht lösbare Probleme. Die Gefahr, dass bei psychisch Kranken auch bei geringen Anlassdelikten eine Unterbringungsanordnung droht, führt in vielen Fällen zu dem Dilemma, dass von der Verteidigung gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit gekämpft werden muss, um eine unbefristete Unterbringung zu verhindern.

Insbesondere bei der Unterbringung nach § 63 StGB muss der Gesetzgeber endlich klarstellen, dass die Anordnung der Maßregel auf gravierende Fälle beschränkt wird, einen Deliktskatalog, der sich auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten beschränkt, einführen und eine Befristung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich normieren.

Auch die Ausgestaltung der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB muss der richterlichen Kontrolle unterliegen. Die derzeitige Praxis, dass Strafvollstreckungskammern über die Fortdauer der Unterbringung aufgrund der Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung entscheiden und in der Regel bei den Unterbringungen nach § 63 StGB nur alle fünf Jahre ein externes Prognosegutachten eingeholt wird, behindert das Entstehen einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung, da die Untergebrachten ihre Behandler als reglementierende, sanktionierende und letztendlich über die Fortdauer der Unterbringung entscheidende Instanz begreifen. Die Überprüfungsfristen für die weitere Vollstreckung der Unterbringung sind zu verkürzen und die Dauer der Unterbringung muss vollständig auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Alle von einer Unterbringungsanordnung nach §§ 63, 64, 66 StGB Betroffenen müssen einen Rechtsanspruch auf die Beiordnung von Verteidigerinnen/Verteidigern in jedem Verfahrensabschnitt haben, auch im Vollstreckungsverfahren und bei gerichtlich zu klärenden Fragen der Ausgestaltung der Unterbringung.

Die von der Arbeitsgruppe aufgeworfene Frage, ob im Hinblick auf freiheitsentziehende Maßregeln Besserung in Sicht ist, muss nach derzeitigem Stand mit einem klaren Nein beantwortet werden.

Resolutionen des 38. Strafverteidigertages

Resolution des 38.Strafverteidigertags zu Gesetzesvorhaben im Maßregelrecht

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Strafverteidigertags wenden sich gegen das Vorhaben der Bundesregierung eine "nachträgliche Therapieunterbringung" einzuführen, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen ist. Die "nachträgliche Therapieunterbringung" bedeutet nichts anderes als die Wiedereinführung der "nachträglichen Sicherungsverwahrung" durch die Hintertüre.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Sicherungsverwahrungsrechts im Jahr 2010 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nahezu abgeschafft und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erheblich ausgedehnt, da diese die nachträgliche Unterbringung überflüssig machen soll. Die Einführung einer "nachträglichen Therapieunterbringung" konterkariert die jetzt bestehende Rechtslage und sie ist menschenrechtswidrig.

Wir fordern die Bundesregierung auf, von diesem Vorhaben abzulassen, keine weitere Form der gefährlichkeitsbedingten unbefristeten Unterbringung einzuführen, sondern statt dessen das Recht der freiheitsentziehenden Maßregeln insgesamt unter Beachtung eines strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs zu reformieren.

Eine Neuorientierung in der Kriminalpolitik ist erforderlich, die sich an den vielfältigen Möglichkeiten der Resozialisierung und Therapierung von Straftätern orientiert und nicht das unbefristete Wegsperren aufgrund von häufig unsicheren Gefährlichkeitsprognosen zum Ziel hat. Diesen Vorgaben wird die Sicherungsverwahrung, auch nach den Änderungen durch das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebot im Recht der Sicherungsverwahrung" nicht gerecht. Die Sicherungsverwahrung ist und bleibt ein gescheitertes Konzept und muss endlich abgeschafft werden.

Die Unterbringung nach § 63 StGB muss dringend reformiert werden. Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass die Anordnung der Maßregel tatsächlich auf gravierende Fälle beschränkt wird, was nur durch die Einführung eines Deliktskatalogs, der auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten beschränkt ist, sichergestellt werden kann. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Strafverteidigertages fordern eine gesetzliche Befristung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nicht nur die Dauer der Unterbringung, sondern auch deren Ausgestaltung sollte der richterlichen Kontrolle unterliegen, die Überprüfungsfristen für die weitere Vollstreckung der Maßregel müssen verkürzt und für die Fälle, in denen neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, muss die Zeit der Unterbringung voll auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Den Untergebrachten müssen durch die Beiordnung von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen in jedem Verfahrensabschnitt bessere Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Rechtschutzmöglichkeit zu nutzen.

Resolution des 38. Strafverteidigertages zur Reform der Tötungsdelikte

1.
Der Strafverteidigertag fordert die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Rationale Gründe, die dafür sprechen, gibt es nicht. Allein die niedrige Rückfallquote spricht dagegen, die lebenslange Freiheitsstrafe mit Aspekten negativer Spezialprävention zu begründen.

2.
Unabhängig davon fordert der Strafverteidigertag im Rahmen der Reform der Tötungsdelikte bei einer Unterscheidung von minder schweren und besonders schweren Fällen eines Tötungsdelikts die besonders schweren Fälle durch Regebeispiele zu definieren. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers und darf nicht Richterrecht überlassen bleiben, wie vom DAV vorgeschlagen. Zu befürchten ist, dass die Rechtsprechung, wenn sie keine gesetzlichen Vorgaben erhält, an die bisherige Auslegung der Mordmerkmale anknüpfend Fallgruppen bildet. Dies würde bestenfalls in der Sache zu einer Tradierung der in der Rechtsprechung zu den (alten) Mordmerkmalen existierenden Wertungen, was die Höchststrafe verdient, führen. Dann wäre das Anliegen der Reform, auch in der Sache (und nicht nur auf der legitimatorischen Ebene) zu einer rational begründbaren Entscheidung zu kommen, welche Tötungshandlungen als schwereres Unrecht zu werten sind, weitestgehend verfehlt.

3.
In der dazu notwendigen gesellschaftlichen Diskussion dürfen die in der NS-Zeit eingeführten Mordmerkmale nicht unter dem Deckmantel anderer Begrifflichkeiten durch die Hintertür wieder eigeführt werden.

4.
Der Strafverteidigertag fordert, dass ein besonders schwerer Fall auch bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen nicht angenommen werden darf, wenn Ursache, Anlass und Umstände der Tat die besondere Missbilligung nicht rechtfertigen.

Resolution des 38. Strafverteidigertages zum Betäubungsmittelrecht

Bereits der 31. Strafverteidigertag kam 2007 zu folgendem Ergebnis:

"Die Prohibition und die repressive Drogen(kriminal)politik - gepaart mit teilweise exor-bitanten Strafen - haben nicht zur Lösung der Suchtproblematik beigetragen. Ein - neuer - gesellschaftlicher Diskurs ist erforderlich, um die Grundlage für eine von Ver-nunft geprägte, pragmatische sowie entkriminalisierende Drogenpolitik zu schaffen."

Seither mehren sich sehr deutlich Stimmen, die den bisherigen Ansatz des "War on Drugs" für gescheitert ansehen. Es gibt internationale Entwicklungen, die ganz offiziell eine Abkehr vom Prohibitionsansatz markieren.

In Deutschland hat sich dagegen - jedenfalls auf juristischem Gebiet - wenig bis gar nichts geändert. Immer noch verbringen schwerkranke Menschen wegen ihrer Krank-heit viele Jahre in Haftanstalten. Immer noch werden berufliche Existenzen, z.B. wegen des Umgangs mit Cannabis, zerstört, obwohl genau dieser Umgang inzwischen eine weitgehende gesellschaftliche Akzeptanz erlangt zu haben scheint. Beiden - den Schwerkranken, wie den Freizeitkonsumenten - wird das BtMG in keiner Weise gerecht.

Nach wie vor enthält das BtMG Strafandrohungen, die ansonsten für Kapitalstraftaten reserviert sind - obwohl es sich auch dabei teilweise eher um Alltagsverhalten handelt. Dem Grundsatz, Strafrecht als "ultima ratio" zu verstehen, entspricht das BtMG damit nicht einmal ansatzweise.

Gleichzeitig dürfen bestehende Probleme im Umgang mit psychoaktiven Stoffen nicht verkannt werden. Das Abstinenzparadigma allerdings und die daraus abgeleitete Prohi-bition haben sich selbst in dieser Hinsicht nicht als probates Mittel erwiesen.

Wenn dann auch noch die Repressionsstrategie immense Summen für eine im Ergebnis wirkungslose Strafverfolgung verschlingt, gleichzeitig Mittel für Forschung und Hilfspro-jekte drastisch gekürzt werden, so ist dies nicht länger akzeptabel.

Der Prohibitionsansatz ist deshalb aufzugeben. Er gehört aber mindestens auf den par-lamentarischen Prüfstand. Es muss in absehbarer Zeit fundiert darüber diskutiert wer-den, welcher Reformbedarf besteht.

Dass Reformbedarf besteht, kann nicht mehr strittig sein. Ein bloßes "Weiter So!" darf es daher nicht geben.

Deshalb unterstützt der 38. Strafverteidigertag ausdrücklich - als einen notwendigen ersten Schritt - die Initiative von 120 deutschen Strafrechtsprofessoren, die die Einrich-tung einer Enquete-Kommission gefordert hat, da sie die strafrechtliche Drogenprohibi-tion als "gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch" ansieht.

 

Eröffnungsvortrag:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Endrik Wilhelm: Fehlerquellen bei der Überzeugungs-bildung

»Ich behaupte, dass die Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren von ganz und gar untergeordneter Bedeutung ist. Das war schon immer so. Es ist nicht die Wahrheit, die über das Schicksal des Angeklagten entscheidet. Es ist die Überzeugung derer, die über ihn zu urteilen haben. Ganz gleich, wie sich ein Sachverhalt zugetragen hat, Grundlage eines Urteils ist stets die subjektive Überzeugung der urteilenden Richter, die diese – auf welche Weise auch immer – gewinnen.«