Strafverteidigertag Rechtspolitik

39. Strafverteidigertag : Lübeck, 6. - 8. Maerz 2015

Welche Reform braucht das Strafverfahren?

39. Strafverteidigertag : Lübeck, 6.-8. März 2015 : Musik- und Kongresshalle

Programm | Ergebnisse der Arbeitsgruppen

 

Ergebnisse der Arbeitsgruppen

AG 1: Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren gewinnt über die stetige Ausweitung des Transfers von Beweisergebnissen in die Hauptverhandlung immer größere Bedeutung. Die Hauptverhandlung verkümmert zunehmend zur weitgehend unkritischen Reproduktion des Ermittlungsverfahrens, das so gut wie keiner Kontrolle durch die Verteidigung unterliegt. Insoweit besteht zum Schutz der Rechte der Beschuldigten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen die unbedingte Notwendigkeit, Beweiserhebungen im Ermittlungsverfahren optimal zu dokumentieren. Hierfür ist die umfassende audiovisuelle Dokumentation von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen verpflichtend in die Beweiserhebungsvorschriften der Strafprozessordnung einzufügen. Den Ermittlungsbehörden müssen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit entsprechende Möglichkeiten im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung auch in der Hauptverhandlung voll ausgeschöpft werden. Damit würde die Hauptverhandlung um die oft zeitintensive Auseinandersetzung um das Zustandekommen defizitärer Protokolle entschlackt. Die verpflichtende audiovisuelle Dokumentation von Vernehmungen darf aber nicht dazu führen, dass die Ausübung des Konfrontationsrechts in der Hauptverhandlung in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt wird.

AG 2: Hauptverhandlung I  Unmittelbarkeit, Beweisaufnahme, Revision

Der Bundestag hat bereits 1964 die Einrichtung einer Großen Strafverfahrensrechtskommission angeregt. Nach 50 Jahren ist das BMJ dieser Anregung endlich gefolgt und hat eine Expertenkommission für eine StPO-Reform berufen. Einen wesentlichen Impuls für die aktuelle Reformdiskussion haben die Alternativentwürfe Ermittlungsverfahren und Beweisaufnahme gesetzt, die insoweit zu begrüßen sind. Eine Gesamtreform des Strafverfahrens ist längst überfällig. Dabei ist zu beachten, dass Änderungen im Hauptverfahren Auswirkungen sowohl auf das Ermittlungsverfahren als auch auf das Revisionsverfahren haben.
Verschiedene Entwicklungen der letzten Jahre haben zum Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung geführt. Demgegenüber gewährleistet das Unmittelbarkeitsprinzip die bestmögliche Sachaufklärung und ebenso die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Lichte der Unschuldsvermutung.
Der Strafverteidigertag wendet sich gegen Bestrebungen, das Unmittelbarkeitsprinzip in Frage zu stellen. Dieses ist verknüpft mit dem Konfrontationsrecht, d.h. der Möglichkeit des Beschuldigten, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen. Es ist an der Zeit, diese Vorgabe aus Art. 6 Abs. 3 d EMRK in das deutsche Strafverfahrensrecht zu implementieren.
Die Dokumentation von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ist zwingend geboten, darf aber nicht dazu führen, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Vorrangs der persönlichen Vernehmung vor Surrogaten umzukehren. Dieses ergibt sich auch aus der verfassungsrechtlich gebotenen Aufklärungspflicht.
Ungeachtet dessen sind die Regelungen der §§ 250 ff. StPO (Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Vernehmung) dringend reformbedürftig, weil sie in sich widersprüchlich, unverständlich und unübersichtlich sind. Das Ziel muss sein, die hierdurch in den letzten Jahren vorgenommenen Einschränkungen des Unmittelbarkeitsprinzips zu revidieren.

Zur Reform des Strafverfahrens gehört selbstverständlich auch eine Reform des Revisionsrechts, die ebenfalls überfällig ist. Die starre Beschränkung der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO muss ersetzt werden durch eine Frist, die sich an Umfang und Dauer des Hauptverfahrens orientiert, evtl. in Anlehnung an die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO.  Die Entscheidung des Revisionsgerichts sollte in jedem Fall aufgrund einer Hauptverhandlung ergehen, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich hält oder wenn der Senat uneinig ist. Auch wenn ansonsten regelmäßig durch Beschluss entschieden werden kann, bedarf die Verwerfung der Revision  grundsätzlich einer Begründung durch das Gericht. Am Einstimmigkeitserfordernis bei Verwerfungsbeschlüssen muss dabei festgehalten werden; eine gesetzliche Verankerung des Zehn-Augen-Prinzips erscheint notwendig.


Die Arbeitsgruppe 3 »Grundlagen der Hauptverhandlung « hat sich mit Reformvorschlägen zum Zwischenverfahren und der Hauptverhandlung befasst.

Grundlage des Hauptverfahrens nach der heutigen StPO ist zunächst der Eröffnungsbeschluss des Gerichts. Ein seit langem kritisierter Missstand ist, dass die Bewertung der Ermittlungsakte sowie das dadurch gewonnene Prognoseurteil des Tatrichters im Eröffnungsbeschluss, zu einer Festlegung des Tatrichters im Hinblick auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit ( »Schuldhypothese « ) führt, die empirisch durch zahlreiche Studien festgestellt wurde.

Aus den empirischen Befunden lassen sich nach Auffassung des Referenten Kai Guthke folgende Forderungen ableiten:
- Vermeidung einer Hypothesenbildung beim Eröffnungsrichter, indem dieser den hinreichenden Tatverdacht nicht prüft (s. Art. 329 StPO der Schweiz);
- die Eröffnungsentscheidung sollte einem anderen Richter oder Spruchkörper obliegen, als demjenigen, der die Hauptverhandlung durchführt;
- frühestmögliche Einbindung der Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren und die Einführung eines seitens der Verteidigung zu beantragenden mündlichen Zwischenprüfungstermins.

Kontrovers diskutiert wurde mit der Referentin Prof. Velten über die Einführung eines formellen Schuldinterlokuts, also die Teilung der Hauptverhandlung in ein Erkenntnisverfahren, in dem über Schuld und Unschuld Beweis erhoben wird und ein sog. Bestrafungsverfahren, in dem nach Feststellung der Schuld die Strafzumessungsgesichtspunkte erörtert werden.

Die Referenten Frau Prof. Velten und Prof. Dr. Meyer berichteten, dass die Einführung eines fakultativen Schuldinterlokuts in die Prozessordnungen der Schweiz und Österreich zu keiner nennenswerten Veränderung der Verfahrenswirklichkeit geführt hat.

Einbezogen wurden seitens des Referenten Prof. Dr. Meyer die Fragen:
- Wäre in einer so veränderten Durchführung des Strafverfahrens eigentlich noch Platz für einen gesetzlich geregelten »Deal « ?
- Wenn ja, an welcher Stelle könnte die Absprachepraxis in das neu zu gestaltende Zwischenverfahren oder eine Hauptverhandlung mit Schuldinterlokut integriert werden?
- Führt eine Stärkung des Zwischenverfahrens letztlich zu einer Entwertung der Hauptverhandlung, und damit des Unmittelbarkeitsgrundsatzes?

Die Stärkung von Verfahrens- und Beteiligungsrechten des Beschuldigten steht und fällt mit der frühzeitigen Waffengleichheit der Verteidigung durch Akteneinsicht, Anwesenheitsrechte bei Beweiserhebungen, um einem »Priming-Effekt « zu Lasten des Mandanten effektiv entgegen wirken zu können.
Ob dies durch eine Stärkung des Zwischenverfahrens oder die Einführung eines formellen Schuldinterlokuts, welches auf Antrag der Verteidigung zwingend zu einer Zweiteilung der Hauptverhandlung führt, effektiv umgesetzt werden kann, sollte weiter diskutiert werden.
Staatliche Ressourcen oder fiskalische Erwägungen dürfen hierbei nicht im Mittelpunkt stehen. Der Staat muss die bestmögliche, rechtsstaatliche Durchführung des Strafverfahrens unter Wahrung aller Verteidigungsrechte sicherstellen.

Der Referent Dr. Tophinke wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hierzu auch eine verbesserte Richterausbildung im Hinblick auf Kenntnisse der Grundlagen der Aussagepsychologie und eine Qualitätskontrolle richterlicher Arbeit gehören sollte. Kostenerwägungen dürfen hier keine Rolle spielen.

AG 4: Dokumenationspflicht im Strafverfahren – Warum nicht?

Arbeitsgruppe 4 beantragt, dass das Plenum des 39. Strafverteidigertages folgende Forderungen an den Gesetzgeber beschließt:

1. Der 39. Strafverteidigertag fordert eine zwingende audiovisuelle Dokumentation sämtlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren. Dieses gilt ausdrücklich auch für ohnehin gesetzwidrige informatorische Vor- und Zwischengespräche. Eine Transkription kann daneben erfolgen.

2. Vorschlägen, die so gewonnenen Aufzeichnungen als Surrogat – entgegen dem Unmittelbarkeitsgrundsatz – in die Hauptverhandlung zu transferieren, wird entgegengetreten.

3. Der 39. Strafverteidigertag fordert den Gesetzgeber auf, die bereits vorhandenen Möglichkeiten, die gesamte Hauptverhandlung auf Tonträger aufzunehmen, zur gesetzlichen Pflicht zu machen. Die Tonaufzeichnungen sind Staatsanwalt und Verteidigung am Ende des jeweiligen Hauptverhandlungstages auf Antrag zugänglich zu machen.

4. Der Bundesgerichtshof wird aufgefordert, das von der Rechtsprechung selbst geschaffene Rekonstruktionsverbot aufzugeben und seine Rechtsprechung an den gesetzlichen Auftrag anzupassen, nämlich der Herstellung materieller Gerechtigkeit zu dienen.

AG 5: Revision des U-Haft-Rechts (zzgl. Thesenpapier)

1. Untersuchungshaft wird häufig mit der unbegründeten Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr angeordnet, denn in der Praxis ersetzen Vermutungen allzu oft die vom Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen.

2. Untersuchungshaftentscheidungen erfolgen häufig wenig reflektiert, auch wegen eines hohen Zeitdrucks, aufgrund einer nur intuitiven Prognose. Um dem entgegen zu wirken, sollte einerseits eine regelmäßige Supervision jedenfalls für die mit Haftentscheidungen berufenen Richter stattfinden und andererseits ein deutliches Signal von einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen ausgehen.

3. Das Recht der Untersuchungshaft bedarf daher einer grundlegenden Reform, die das Verhältnis von Haftbefehl und Haftverschonung vom Kopf auf die Füße stellt und die deutlich macht, dass die Freiheitsentziehung nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. (Ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine Neuregelung liegt an.)

4. Alternativen zur Untersuchungshaft (z.B. elektronische Fußfessel) sind zu erweitern.

5. Die Praxis des Vollzuges von Untersuchungshaft wird dem Regel-Ausnahmecharakter des § 119 StPO nicht gerecht. Danach sind Beschränkungen der Kommunikation des Untersuchungsgefangenen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Anwaltschaft ist aufgefordert, dem entgegen zu wirken.

6. Art. 5 Abs. 5 EMRK bietet über die Möglichkeiten des StrEG hinaus ein geeignetes Instrument, Schadensersatz für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft geltend zu machen. Die Anwaltschaft wird aufgerufen, sich dieses Mittels zu bedienen. Dies wird ein wichtiger Baustein zur Durchsetzung einer rechtsstaatlichen Untersuchungshaftpraxis sein.

Anlage zu Thesenpapier der AG 5: Alternativentwurf Freiheitsentziehung zur Sicherung des Strafverfahrens

§ 112 Freiheitsbeschränkungen zur Verfahrenssicherung

(1) Dem Beschuldigten können Freiheitsbeschränkungen auferlegt werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und Grund für die Beschränkung nach Abs.2 besteht.

(2) Grund für die Auferlegung von Freiheitsbeschränkungen besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen

1. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr). Diese Gefahr kann aus der zu erwartenden Strafe nur in besonders zu begründenden Einzelfällen entnommen werden.

2. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde künftig

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Als Freiheitsbeschränkungen kommen für den Fall, dass sie wegen Fluchtgefahr angeordnet werden, namentlich in Betracht:

1. Die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,

2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,

3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,

4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen,

5. die Anordnung elektronischer Überwachung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten.

(4) Als Freiheitsbeschränkung kommt für den Fall, dass sie wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet wird, namentlich in Betracht:

1. Die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen,
2. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

§ 112a Haftbefehl

(1) Die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen  unterbleibt, wenn sie von vorneherein als völlig ungeeignet zur Abwehr von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr erscheinen. In diesem Fall erlässt der Richter einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten.

(2) Ein Haftbefehl wird auch dann erlassen, wenn

1. der Beschuldigte flüchtig ist,

2. der Beschuldigte den ihm nach § 112 Abs.3 oder Abs.4 erteilten freiheitsbeschränkenden Anweisungen     gröblich zuwiderhandelt,

3. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder

4. neu hervorgetretene Umstände zur Annahme der Voraussetzungen des Abs.1 zwingen.

§ 116 Übergang von Haft zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

Der Richter ersetzt den Haftbefehl durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach § 112 StPO, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Zweck der Haft auch durch sie erreicht werden kann.

AG 6 Jugendstrafrecht - »Wer nicht hören will … «

Der Jugendarrest bleibt eines der problematischsten Elemente des Jugendstrafrechts. Aus pädagogischer und aus kriminologischer Sicht sind positive Wirkungen des Jugendarrests nicht belegbar. Die aktuellen Rahmenbedingungen des Arrests sind defizitär. Der Strafverteidigertag fordert perspektivisch die Abschaffung der Zuchtmittelkategorie und des Jugendarrests. Dies gilt insbesondere für den Freizeit- und Kurzarrest, für den eine Legitimation selbst bei veränderten Rahmenbedingungen nicht besteht. Der sogenannte Warnschussarrest nach § 16 a JGG ist als Aufwertung dieses überkommenen Instruments des Freiheitsentzuges abzulehnen.

Es bestehen schon jetzt erhebliche Möglichkeiten eines verstärkten Gebrauchs von Arrestalternativen. Insbesondere die Zahl der Ungehorsamsarreste erscheint zu hoch und verweist auf Probleme bei der Auswahl und Durchführung ambulanter Maßnahmen. Mehrfachanordnungen von Jugendarrest werden abgelehnt. Der Strafverteidigertag tritt jedweder Sanktionierung von Schulversäumnissen mit dem Mittel des Jugendarrestes entgegen.

Unakzeptabel ist der in wenigen Bundesländern immer noch praktizierte Vollzug des Arrests in Räumen der Amtsgerichte als reiner Einschluss- und Verwahrarrest. Solange die Abschaffung des Jugendarrests politisch nicht umsetzbar ist, aber jährlich viele tausend junge Menschen davon betroffen sind, muss der Jugendarrest durch die Einführung bzw. den Ausbau kurzzeitpädagogischer Konzepte umgestaltet werden. Erforderlich ist insbesondere eine Vernetzung mit Jugendhilfe und anderen externen Institutionen. Der Vollzug des Arrests ist nach außen zu öffnen. Dazu sind Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen und Eltern oder andere Bezugspersonen in die Arrestgestaltung einzubeziehen. Die Teilnahme an Angeboten außerhalb der Anstalt ist zu fördern. Das im JGG normierte strikte Trennungsgebot zu anderen Einrichtungen des Justizvollzugs ist einzuhalten.

Ein angemessener Umgang mit jungen Menschen im Kontext des JGG erfordert ein hohes Maß an Qualifikation und Kooperation aller beteiligten Berufsgruppen. Jeder Fall drohenden Freiheitsentzuges ist ein Fall notwendiger Verteidigung.

Erkenntnisse aus Langzeituntersuchungen, insbesondere des DFG Forschungsprojekts zu Lebenslagen und Kriminalitätsentwicklung bei Duisburger Jugendlichen, zeigen auf, dass Verlaufspfade von Kriminalität Jugendlicher, unabhängig von Sanktionierungen, eher Kriminalitätsausstiegspfade als Rückfallpfade sind. Präventionshoffnungen auf die Mittel des Strafrechts außerhalb ambulanter Verfahrenserledigungen sind empirisch nicht belegbar. Frühe Kriminalität bedeutet keine persistente Kriminalität. Versuche der Einbindung in positive Peergroups erweisen sich gegen jede Art von Exklusion als überlegen.

AG 7: Strafvollzug im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit?

1. Fast alle Strafvollzugsgesetze enthalten als eigenständige Vollzugsaufgabe den Schutz der Allgemeinheit. Darunter wird nach herrschender Meinung die Verhinderung weiterer Straftaten während des Strafvollzuges verstanden (vgl. Beck-OK, Strafvollzug Bund/Gerhold, StVollZG, § 2 Rn. 10). Ein dauerhafter Schutz der Allgemeinheit kann allerdings nicht durch Gefängnismauern erreicht werden, sondern nur durch das Vollzugsziel der Resozialisierung. Die Formulierung »Schutz der Allgemeinheit « sollte deshalb aus sämtlichen Strafvollzugsgesetzen gestrichen werden.

2. Gefangene und die Gesellschaft haben einen Anspruch auf Resozialisierung während des Vollzuges, insbesondere aber auch nach Haftentlassung. Resozialisierung endet nicht an der Gefängnismauer. Mit einer Optimierung und Verzahnung aller ambulanten Maßnahmen könnten die Rückfallquoten weiter abgesenkt werden.

3. Ca. 10 Prozent der Inhaftierten verbüßen Ersatzfreiheitsstrafen, 20 Prozent eine kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten - der moderne Behandlungsvollzug kann diese Gefangenen nicht sinnvoll resozialisieren. Für diese Straftäter mit leichter Kriminalität sind dringend ambulante Alternativen zu entwickeln.

4. Verschiedene Projekte des Übergangsmanagements mit einer Verzahnung der anstaltsinternen Entlassungsvorbereitung und der Bewährungshilfe bzw. der Haftentlassenenhilfe haben nachgewiesen, dass so das »Entlassungsloch « vermieden und die hohen Rückfallraten insbesondere im ersten Jahr nach der Entlassung erheblich reduziert werden können. Hier sind alle Länder gefordert, ein leistungsfähiges Gesamtsystem der ambulanten und stationären Resozialisierung zu entwickeln und eine Finanzierung sicherzustellen.

5. Die weitgehend unverbindlichen Kooperationsregeln in den Strafvollzugsgesetzen der Länder reichen nicht aus, um ein solches System rechtlich, organisatorisch, finanziell und personell abzusichern. Zu begrüßen sind deshalb Initiativen für Landes-Resozialisierungsgesetze wie im Saarland, Niedersachsen, Hamburg und Thüringen.

6. Der Rechtsschutz von Gefangenen muss deutlich verbessert werden.

a) Dazu gehört zunächst ein Anspruch des Gefangenen selbst oder über seinen Verteidiger auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte.

b) Vollzugslockerungen haben sowohl für das Vollzugsziel als auch - insbesondere bei langen Freiheitsstrafen - für die im Aussetzungsverfahren durch das Gericht zu treffende Prognoseentscheidung zentrale Bedeutung. Damit unvereinbar ist es, die Gewährung von Vollzugslockerungen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Sofern weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr begründet werden kann, muss der Gefangene einen Anspruch auf Vollzugslockerungen haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass Gefangene Vollzugslockerungen und damit ihren Anspruch auf vorzeitige Entlassung gerichtlich durchsetzen können.

c) Vorstellbar wäre eine Regelung analog § 119a StVollzG Bund.

7. Unabhängig vom Vorliegen einer positiven Prognose ist in den Strafvollzugsgesetzen ein Anspruch des Gefangenen auf Gewährung von Vollzugslockerungen spätestens 6 Monate vor Vollverbüßung zu verankern. Befürchtungen der Flucht oder des Missbrauchs haben bei einem Gefangenen, der kurz vor der Entlassung steht, zurückzustehen hinter dem Nutzen der Vollzugslockerungen für eine professionell begleitete Entlassungsvorbereitung inklusive einem ausgebauten Übergangsmanagement und damit für die Verringerung von Rückfallrisiken.

8. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug ist auszubauen. Im offenen Vollzug können die besseren Resozialisierungserfolge erzielt werden. Offener Vollzug sollte der Regelvollzug sein.

 

 

Programmübersicht

Freitag, 6. März 2015 : 18.30 - 20.30
Musik- und Kongresshalle (MuK)

Eröffnung und Begrüßung
Eröffnungsvortrag: »Wahrnehmungsherrschaft über die Beweiserhebung und das Recht auf ein faires Verfahren« / Rechtsanwalt Gerald Goecke (Kiel)

im Anschluss: Empfang für die Gäste des Strafverteidigertages im Foyer der MuK

Samstag, 7. März 2015 : 9.30 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Arbeitsgruppen:

AG 1: Ermittlungsverfahren
AG 2: Hauptverhandlung I / Unmittelbarkeit, Beweisaufnahme, Revision
AG 3: Hauptverhandlung II / Grundlagen der Hauptverhandlung
AG 4: Dokumentationspflicht im Strafverfahren / Warum eigentlich nicht?
AG 5: Generalrevision der Untersuchungshaft
AG 6: Jugendstrafrecht / »Wer nicht hören will ...«
AG 7: Strafvollzug im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit?
AG 8: Hören, Sehen, Verstehen  - Rollenverhalten in der Hauptverhandlung (Teil 3)

Achtung: Die AG 8 ist bereits ausgebucht!
Zusatzveranstaltungen:

Aktuelles aus Europa
RAin Miriam Schlei informiert über aktuelle Entwicklungen des europäischen Strafrechts

Historischer Vortrag:
Landgerichtspräsident i.R. Hans-Ernst Böttcher:
»Der Lübecker Jurist Gustav Radbruch - aktueller denn je«

Die Zusatzveranstaltungen finden am Samstag im Anschluss an die Arbeitsgruppen statt.


Sonntag, 8. März 2015 : 10.00 - ca. 12.30 Uhr

Schlussdiskussion
»Was wird aus der Reform der Tötungsdelikte?«

mit: Anke Spoorendonk, Ministerin f. Justiz in Schleswig-Holstein
RA Dr. habil Helmut Pollähne, Bremen
RA Dr. Stefan König, Berlin
Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübingen

Moderation: RA Jasper von Schlieffen, Organisationsbüro/Berlin

 

Die Arbeitsgruppen im Detail

AG 1: Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren hat gegenüber der Hauptverhandlung enorm an Bedeutung gewonnen. Hauptverhandlungen und Entscheidungen »nach Akte« prägen zunehmend den Alltag an den Strafgerichten. Je mehr aber das Ermittlungsverfahren ins Zentrum des Strafprozesses rückt, desto notwendiger wird eine Reform, welche die schützenden Mechanismen des Strafprozesses auf das Vorverfahren ausdehnt. Doch bis dato blieb das Versprechen einer frühzeitigen effektiven Beteiligung der Verteidigung am Ermittlungsverfahren (»Partizipation«) - trotz Änderungen in § 140 Abs. 1 Ziff. 4 StPO - uneingelöst.

Dabei weist vieles darauf hin, dass nur eine erweiterte Beteiligung der Verteidigung mehr Richtigkeitsgewähr verspricht. Dies betrifft nicht nur die staatsanwaltschaftlichen, sondern in besonderem Maße auch polizeiliche Ermittlungen und Vernehmungen - hier werden die Weichen für das spätere Verfahren gestellt. Dennoch gilt ausgerechnet hier keine ausreichende Dokumentationspflicht: Vernehmungen werden i.d.R. in Form »konsekutiver Paraphrasierung« vom Vernehmungsbeamten selbst und im Nachhinein zusammenfassend festgehalten.

Neben der Frage, wie eine im Sinne der Sachaufklärung sinnvolle Dokumentation polizeilicher Vernehmungen ausgestaltet werden könnte, widmet sich die Arbeitsgruppe vor allem den notwendigen Reformen der frühzeitigen Beteiligung der Verteidigung am Ermittlungsverfahren. Hierbei wird es u.a. auch um die »Gefahr« eines möglichen Transfers der so gewonnenen Ermittlungsergebnisse in die Hauptverhandlung gehen.

Referenten:
RA Stefan Conen, Berlin
Oberstaatsanwalt Ralph Knispel, Berlin
RiBGH Dr. Ralf Eschelbach
KHK Oliver Huth, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Düsseldorf

Moderation: RA Dr. Toralf Nöding, Berlin

 

AG 2: Hauptverhandlung I
Unmittelbarkeit, Beweisaufnahme, Revision

Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafverfahrens. Nach der gesetzlichen Konzeption soll das Gericht in der Hauptverhandlung die materielle Wahrheit umfassend erforschen, in Anwesenheit aller Beteiligter und durch die umfassende und unmittelbare Erhebung der Beweise. Sowohl durch Gesetzesänderungen als auch durch die Praxis sind diese Grundsätze immer weiter ausgehöhlt worden.

Die Arbeitsgruppe wird untersuchen, ob die Inquisitionsmaxime als Leitlinie des Strafprozesses aufrechterhalten werden soll, oder ob (weitere) Elemente des adversatorischen Verfahrens in das Verfahrensrecht aufgenommen werden können. Zu diskutieren ist auch, ob eine (weitere) Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, z.B. durch einen Transfer von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, sinnvoll bzw. notwendig ist. Das Recht der Beweisaufnahme und des Beweisantrags werden ebenso zu untersuchen sein wie die Auswirkungen dieser möglichen Änderungen auf ein künftiges Revisionsrecht.

Referenten:
RA PD Dr. Ken Eckstein, Berlin
Prof. Dr. Matthias Jahn, Frankfurt/Main
RA Dr. habil. Helmut Pollähne, Bremen
RA Dr. Ali B. Norouzi, Berlin

Moderation: RA Hans Holtermann, Hannover

 

AG 3: Hauptverhandlung II
Grundlagen der Hauptverhandlung

Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit grundlegenden Weichenstellungen für die Hauptverhandlung: Wer soll über ihre Eröffnung entscheiden? Soll die Beweisaufnahme zur Täterschaft von der Verhandlung über die Rechtsfolgen getrennt werden? Welchen Einfluss haben die Regelungen über die Verständigung auf die Verteidigung?

Seit langer Zeit ist durch zahlreiche Untersuchungen bestätigt, dass die Befassung mit der Ermittlungsakte sowie das Prognoseurteil des Tatrichters im Zwischenverfahren über die Verurteilungswahrscheinlichkeit des Angeschuldigten zu Verzerrungstendenzen bei der Informationssuche und Informationsverarbeitung zu Lasten des Angeklagten (und der »materiellen Wahrheit«) führt. Im Rahmen der kommenden Diskussion um die (Gesamt-) Reform des Strafprozesses ist es unverzichtbar, die traditionsreiche Diskussion zum Zwischenverfahren wieder aufzunehmen und mit frischen Argumenten und Ideen fortzuführen.

Dies gilt auch für das Schuldinterlokut: Ende der 70iger Jahre gehörte die Forderung nach seiner Einführung zu den »am meisten erörterten Vorschlägen für eine Reform der Hauptverhandlung«. Ziel war die Aufteilung der Hauptverhandlung in einen ersten Abschnitt für die Beweisaufnahme zur Tat und – bei Bejahung der Täterschaft des Angeklagten – einen nachfolgenden Abschnitt für die Behandlung der Rechtsfolgen. Die Österreichische StPO sieht das Schuldinterlokut als Möglichkeit vor (§ 256 Abs. 2 StPO Österreich), in der Schweiz wurde es 2011 eingeführt (Art. 342 StPO Schweiz).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. März 2013 zur Absprachepraxis die bisherige Regelung zu Absprachen im Strafverfahren als gerade noch verfassungsgemäß angesehen, allerdings klare Regeln für den Deal aufgestellt. In der Arbeitsgruppe soll dargestellt und diskutiert werden, ob und wie sich die Praxis der Absprache im Strafverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellt und gegebenenfalls welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

Referenten:
RA Kai Guthke, Frankfurt (zum Zwischenverfahren)
Prof. Dr. Frank Meyer, Zürich (zur Absprachepraxis)
Wilhelm Tophinke, Psychiater, Hamburg
Prof. Petra Velten, Linz (zum Schuldinterlokut)

Moderation: RA Arne Timmermann, Hamburg

 

AG 4: Dokumentationspflicht im Strafverfahren
Warum eigentlich nicht?

Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit der Möglichkeit einer Dokumentationspflicht sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren. Der Gesetzgeber ist gefordert, im gesamten Strafverfahren Wortprotokolle einzuführen. Einleitend wird die Entwicklung der Dokumentation im Strafverfahren erläutert. Bis zum heutigen Tag wird in Deutschland die Beweisaufnahme nicht wörtlich protokolliert. Was sind die Hintergründe, warum gibt es Bedenken und wer verhindert die Wortprotokollierung?

Zur Dokumentation des Ermittlungsverfahrens werden die Referenten darlegen, wie die Dokumentationspflicht ausgestaltet werden soll und inwieweit dadurch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden können. Es wird zu fragen sein, inwieweit dies eine stärkere Einbindung der Verteidigung im Ermittlungsverfahren erforderlich macht. Dabei sollte bedacht werden, dass dokumentierte Beweisergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung transferiert werden könnten, wie bspw. von Jahn gefordert.

Dokumentation der Hauptverhandlung: § 273 StPO sieht lediglich für Verfahren vor dem AG ein Inhaltsprotokoll vor. Weder in diesen Verfahren noch in Verfahren vor dem LG/OLG werden Wortprotokolle geführt. Von der Möglichkeit der audiovisuellen Dokumentation wird kein Gebrauch gemacht. In der Revision gilt das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung. Insoweit sind die Tatsachenfeststellungen eines Urteils nicht angreifbar, sie liegen allein in der freien Schaffenskraft der Berufsrichter. Spätestens die Studie von Altenhain zur Rechtswirklichkeit des u.a. § 257c StGB hat Zweifel an diesem System aufkommen lassen. Nur eine strenge Dokumentation durch Wortprotokoll kann die Gefährdung der Wahrheitsfindung beseitigen.

Referent/innen:
RiLG Stefan Caspari
Prof. Dr. Karsten Altenhain, Universität Düsseldorf
RA Prof. Dr. Bernd v. Heintschel-Heinegg, VRiBayObLG a.D., VRiOLG a.D. Straubing
RA Prof. Dr. Endrik Wilhelm, Dresden

Moderation: RA Dr. Jan Bockemühl, Regensburg

 

AG 5: Generalrevision der Untersuchungshaft

Der Gesetzgeber hat trotz jahrelanger Kritik an der Reform des Untersuchungshaftrechts im Jahre 2006 keine Generalrevision der Untersuchungshaft vorgenommen. Die Arbeitsgruppe soll sich mit der möglichen Ausgestaltung einer solchen Generalrevision beschäftigen.

Die Erfahrung der Verteidigung mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr verlangt nach einer gesetzlichen Konkretisierung der Fluchtgefahr auf dem Boden zu erhebender empirischer Daten und sich hieraus ergebender möglicher Prognosekriterien. Das System der Haftverschonung soll auf mögliche Erweiterungen auch nach internationalem Vergleich untersucht werden. Notwendigkeit und Systemverträglichkeit der übrigen Haftgründe, insbesondere der Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Tatschwere, sollen überprüft werden.

Im Rahmen der Dauer und des Vollzuges der Untersuchungshaft soll der § 119 StPO in Form und Handhabung einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Die Arbeitsgruppe wird sich mit der Möglichkeit absoluter zeitlicher Fristen im Untersuchungshaftrecht sowie einer Revision des Vorlagesystems der Verfahren beim OLG nach §§ 121, 122 StPO beschäftigen.

Zu einer Revision des Untersuchungshaftrechts gehören auch eine kritische Betrachtung des aktuellen Entschädigungsrechts nach StrEG und die Erarbeitung von Reformvorschlägen.

Referent/innen:
RAin Iris-Maria Killinger, Hamburg;
Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübingen;
RA Dr. Stefan König, Berlin;
RiKG Kerstin Gärtner; Berlin
RA Christof Püschel, Köln;
Dr. med. Hanna Ziegert, München

Moderation: RAin Dr. Kersten Woweries, Berlin

 

AG 6: Jugendstrafrecht:
»Wer nicht hören will ...«
Die lange gebotene legislative Entrümpelung des JGG (»Zuchtmittel«) fällt bis auf Weiteres aus; sogar eine Aufwertung des repressiven Arsenals (»Warnschussarrest«) ist zu verzeichnen; eine rational begründbare Fortentwicklung der Gesetzesmaterie Jugendstrafrecht liegt auf Eis.
Hinter den Kulissen aber sind die nächsten Angriffe auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts schon konzipiert: Abschaffung des Heranwachsendenstrafrechts, »Lückenschließung« zur Untergrenze der Jugendstrafe von sechs Monaten usw.. Die Diskussion um das Jugendstrafrecht ist ein Tummelplatz von Bauchgefühlen, dem die Verteidigerinnen und Verteidiger (des Gesetzes) kriminologisches Wissen entgegensetzen müssen. »Gute Besserung - Der Jugendarrest als Allzweckwaffe?« und »Wege aus der Kriminalität?« lauten die Fragen der Arbeitsgruppe. Ergebnisse einer DFG-Langzeitstudie zu Kriminalitätsverläufen von Intensivtätern und erste Einblicke in das bundesweite Begleitforschungsprojekt zum Warnschussarrest mit Praxisbeobachtungen einer Arrestvollstreckungsleiterin geben Antworten. 

Referenten:
Dr. Christian Walburg, Universität Münster
Prof. Dr. Theresia Höynck, Universität Kassel
Ute McKendry, Richterin am Amtsgericht Borna

Moderation: RA Lukas Pieplow, Köln

 

AG 7: Strafvollzug im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit?

Ziel des Strafvollzuges ist es, den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Daneben hat der Strafvollzug »auch« (Strafvollzugsgesetz des Bundes) die »Aufgabe« (Strafvollzugsgesetz Hamburg), die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Gemeint ist nach herrschender Meinung der Schutz vor weiteren Straftaten während des Strafvollzuges, der jedoch kein eigenes Vollzugsziel darstellt.

Dennoch spielt der Schutz der Allgemeinheit in den Begründungen zur Ablehnung von Vollzugslockerungen und vorzeitiger Entlassung eine entscheidende Rolle. Der Schutz vor Straftaten nach der Entlassung gerät dabei in Vergessenheit.

Die AG beschäftigt sich mit dem Thema, wie der Strafvollzug gestaltet werden kann, um die Allgemeinheit nicht nur während des Vollzuges durch Gefängnismauern zu schützen, sondern durch Behandlung des Gefangenen das Vollzugsziel zu erreichen und damit die Allgemeinheit nach Entlassung nachhaltig zu schützen.

Die Teilnehmerzahl ist auf 50 Personen begrenzt. In der JVA besteht ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis. Es wird daher um verbindliche Anmeldung gebeten (mit Name, Vorname und Geburtsdatum !) Bitte nehmen Sie keine Mobiltelefone, Laptops u.ä. mit zur JVA.

Referenten:
VRiLG Horst Becker, Landgericht Hamburg
Prof. Dr. Bernd Maelicke, Kiel
Ministerialrat Tobias Berger, kommissarischer Leiter JVA Lübeck
RA Urs-Erdmann Pause, Kiel

Moderation: RA Uwe Bartscher, Kiel

 

AG 8: Hören, Sehen, Verstehen
Rollenverhalten in der Hauptverhandlung

Ist die Hauptverhandlung tatsächlich ein rationales Verfahren zur Wahrheitsfindung oder eine Art Stegreiftheater (Dirk Fabricius)? Die AG wird dieser Frage durch Schärfung der Selbst- und Fremdwahrnehmung der an der Hauptverhandlung Beteiligten nachgehen. Wir wollen betrachten, in wie fern die Verhaltensweisen der anderen Beteiligten das eigene Handeln beeinflussen und umgekehrt.

Die AG wird das Interaktionsgefüge des Hauptverhandlungsgeschehens durch darstellendes Spiel und dessen szenisches Verstehen aufhellen und reflektieren. Die Reflektion soll Teil der Arbeit sein und wird durch Erläuterungen der Leitung ergänzt und vertieft.

Diese Arbeitsgruppe ist bereits ausgebucht!!!

Referent/innen:
Dirk Fabricius, Jurist, Psychologe, Goethe-Universität Frankfurt
Nele Neitzke, Dramaturgin, Mainfrankentheater Würzburg
Swantje Nölke, Theaterpädagogin, Schauspiel Leipzig