Strafverteidigertag Rechtspolitik

40. Strafverteidigertag

Bild und Selbstbild der Strafverteidigung

40. Strafverteidigertag : Frankfurt/Main, 4.-6. März 2016

Am 6. März ging in Frankfurt am Main der 40. Strafverteidigertag zuende...

Ergebnisse und Resolutionen

Thomas Scherzberg: Vom (unmöglichen) Zustand der Strafverteidigung | Eröffnungsvortrag des 40. Strafverteidigertages

AG 1: StPO-Reform

Die Hauptverhandlung im reformierten Inquisitionsverfahren der StPO ist geprägt durch einen prozessstrukturierten Antagonismus zwischen Gericht und Angeklagtem. Dieser resultiert aus der Kenntnis der Ermittlungsakten, deren Schwerpunkt in der Verdachtsbegründung und Verdachtsbestätigung  zu Lasten des Beschuldigten liegt. Die auf dem Akteninhalt beruhende Eröffnungsentscheidung führt zu einem Inertia-Effekt, der noch durch den Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft verstärkt wird. Das einseitig zum Nachteil des Angeklagten geprägte Hauptverfahren erfährt eine weitere Zuspitzung, wenn das Gericht erwägt, mit dem Angeklagten die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern oder sogar den Verfahrensbeteiligten einen Ver­ständigungsvorschlag zu unterbreiten.

Unter diesen Umständen lassen sich die Verteidigungsdefizite des Angeklagten in der Hauptverhandlung kaum noch kompensieren. Selbst bei einem robusten Beweisantragsrecht und weiteren Verfahrensrechten ist es kaum noch möglich, die weit vorangeschrittene Überzeugungsbildung auf Seiten des Gerichts durch neue Tatsachen oder Infragestellung der in der Hauptverhandlung reproduzierten Akteninhalte nachhaltig zu beeinflussen.

Abhilfe können nur erweiterte Partizipations- und Interventionsmöglichkeiten des (verteidigten) Beschuldigten im Ermittlungsverfahren schaffen. An dieser Vorgabe müssen sich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform des Strafprozesses messen lassen.

Die Vorschläge zur Begründung, Erweiterung bzw. Stärkung des Anwesenheits- und Fragerechts der Verteidigung bei Beschuldigtenvernehmungen bzw. einzelnen Beweiserhebungen gehen zwar in die richtige Richtung, greifen aber noch zu kurz.

Eine Option, den Verteidiger noch stärker an den Ermittlungen teilhaben zu lassen, wird allerdings aus Zeit- und Kostengründen nicht immer wahrgenommen werden können. Aus diesem Grunde bedarf es zumindest einer audiovisuellen Dokumentation von Beschuldigten- und wesentlichen Zeugenvernehmungen.

Nicht Gegenstand der Beratungen und Empfehlungen der Expertenkommission war/ist die Eröffnung eines eigenen Initiativrechts der Verteidigung zum Zwecke der Ermittlung von zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen. Erforderlich ist hier ein durchsetzbares Recht auf Beantragung von Entlastungsbeweisen. Dies muss gekoppelt sein an die obligatorische Anwesenheit des Verteidigers bei der betreffenden Beweiserhebung. Alternativ wäre darüber nachzudenken, dem Verteidiger das Recht einzuräumen, Zeugen und Sachverständige zu befragen und zu diesem Zweck zum Erscheinen zu verpflichten.
Regelungsbedürftig erscheint auch die Sicherung und Auswertung digitaler Daten sowie die Übernahme interner Ermittlungen des Arbeitgebers in das Ermittlungsverfahren. Dieser Transfer sollte nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig sein.

Schon die vorstehend angesprochenen Punkte machen die verstärkte Mitwirkung des Ver­teidigers im Ermittlungsverfahren erforderlich. Hiervon sind insbeson­dere solche Beschuldigte betroffen, die finanziell nicht in der Lage sind, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Aus diesem Grunde müssen die Möglichkeiten der Pflichtverteidigerbeiordnung erweitert und der maßgebliche Zeitpunkt vorverlegt werden (schon jetzt muss § 136 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO mit Leben erfüllt werden). Insbesondere bei einer Festnahme des Beschuldigten gem.  § 127 Abs. 2 StPO bedarf es der unverzüglichen Beiordnung eines Verteidigers. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen bedürfen auch der Mitwirkung der Anwaltschaft.
Dem Beschuldigten sollte vor Abschluss der Ermittlungen abschließendes rechtliches Gehör gewährt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

AG 2: Verlorene Unschuld(svermutung) – Opferrechte versus Beschuldigtenrechte

Zu viel geopfert!

Mit der Verabschiedung des 3. Opferrechtsreformgesetzes im Dezember 2015, mit dem unter anderem »Opfern mit besonderer Schutzbedürftigkeit« besondere Schutzmaßnahmen (§ 48 Abs.3 StPO) gewährt und die »psychosoziale Prozessbegleitung« für Opfer eingeführt wurde, hat die Opferrechtsreformgesetzgebung einen neuen Höhepunkt erreicht. Opferschutz ist gesellschaftlicher Mainstream, in der viktimären Gesellschaft findet eine Fokusverschiebung weg vom Beschuldigten hin zum Opfer statt. Der real abnehmenden Kriminalitätsrate steht eine paradoxerweise rapide zunehmende gesellschaftliche Angst vor Kriminalität gegenüber, es gibt nicht nur reale Opfer, sondern überwiegend potentielle Opfer von Straftaten. Dementsprechend ist die Kriminalpolitik in den letzten 30 Jahren gekennzeichnet von einer Vielzahl von kurz aufeinander folgenden Reformen, die vom Gesetzgeber mit dem Ziel eines verbesserten Opferschutzes auf den Weg gebracht wurden. Kritische Stimmen sind nicht gefragt, die große Lobby der Opferschützer/Opferschützerinnen bestimmt die gesellschaftliche Auseinandersetzung und Gesetze wie das 3. Opferrechtsreformgesetz werden im Deutschen Bundestag ohne Gegenstimmen verabschiedet.

Die Grundannahme, Ziel eines Strafprozesses sei aufzuklären und am Ende rechtskräftig festzustellen, ob jemand eine Straftat begangen hat oder es keine Straftat und damit auch kein Opfer gab, wird in den Verfahren mit Opferbeteiligung – bewusst oder als notwendiges Übel hinnehmend – vom Gesetzgeber auf den Kopf gestellt. Alleine die viktimologische Terminologie der Opferschutzregelungen in der StPO führt bereits im Ermittlungsverfahren zur Festlegung, dass es ein Opfer und damit auch einen Täter/eine Täterin gibt. Weit vor der rechtskräftigen Verurteilung werden die Rollen verteilt und definiert: hier das zu schützende Opfer, dort der Täter/die Täterin. Dieser faktischen Aushebelung der durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung, die uneingeschränkt bis zur Rechtskraft selbst beim Vorliegen eines Geständnisses zu gelten hat, folgen in Verfahren mit Opferbeteiligung aus Gründen des Opferschutzes weitere weitgehende Einschränkungen elementarer Verfahrensgrundsätze wie des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, des Öffentlichkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Wahrheitserforschung. Ob und in wie weit die bisher umgesetzten Opferrechtsreformgesetze tatsächlich den Interessen von Opfern von Straftaten gerecht werden, bleibt ein Geheimnis, da es keine empirischen Untersuchungen zur Wirksamkeit der Gesetzgebung im Hinblick auf die tatsächlichen Belange von Opfern gibt.

Schon jetzt ist klar, dass mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die Ausweitung der Beteiligung von Opfern im Strafverfahren nicht zu Ende sein wird. Von Opferhilfeorganisationen, die durchaus auch eigene, nicht ausschließbar auch ökonomische Interessen verfolgen, werden weitere Forderungen, wie die Einschränkung des Täter-Opfer-Ausgleichs nur bei Geständnis des Täters oder erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten von Verletzten bei Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gestellt [Stellungnahme des Weißen Rings zur Anhörung im Rechtsausschusses zum 3. Opferrechtsreformgesetz]. 

Die Durchdringung des Strafprozesses mit Opferschutzrechten führt zu einem unauflösbaren Widerspruch. Ein Strafverfahren kann nicht gleichzeitig dem Beschuldigten/Angeklagten und dem »Opfer« gerecht werden. Die für das Strafverfahren elementare Subjektstellung von Angeklagten kann zukünftig nur wiederhergestellt und gesichert werden, wenn Opfer außerhalb des Strafverfahrens Genugtuung erfahren und im Strafverfahren allein die Position von Zeugen innehaben.

AG 3: Polizeizeugen

1. Die gerichtliche Wahrnehmung begegnet dem polizeilichen Zeugen mit einem Vertrauensvorschuss, den andere Zeugen nicht genießen. Der polizeiliche Zeuge habe tendenziell ein größeres Potential an zutreffender Wahrnehmung, weil er entsprechend geschult sei. Zudem würde der polizeiliche Zeuge seine Karriere im Falle lügenhafter Äußerungen riskieren, so dass solche nicht zu erwarten seien.

2. Für diese häufig anzutreffenden richterlichen Prämissen gibt es keinen empirischen Beleg. Soweit Studien vorhanden sind, scheinen sie dieser Ausgangsannahme sogar zu widersprechen.

3. Die weitere justizielle Annahme, dass polizeiliche Zeugen das Verfahren ohne Erwartung an dessen Ausgang begleiten, ist verfehlt. Tatsächlich sind Polizeibeamte sogar ganz überwiegend so sozialisiert, dass der Ausgang des Verfahrens auch als Qualitätsbeleg der eigenen Arbeit wahrgenommen wird. Diese wird vor Gericht verteidigt.

4. Die polizeiliche Aussage ist nicht weniger kritisch zu würdigen als sonstige Zeugenaussagen. Deshalb ist es geboten, die auf den polizeilichen Zeugen wirkenden Bedingungsgefüge vor Gericht zu thematisieren und zu problematisieren. Dies betrifft auch möglicherweise innerdienstliche Motivationsmomente.

5. Eine Vorbereitungspflicht im Sinne des Studiums vorangegangener Aussagen oder der Akten wie sie teilweise für Polizeibeamte als Zeugen postuliert wird, gibt es von Rechts wegen nicht. Die in diesem Zusammenhang regelmäßig zitierten Entscheidungen belegen diese auch nicht. Teilweise widersprechen sie sogar einem Recht zur Vorbereitung.

6. Im Sinne einer bestmöglichen Überprüfung polizeilicher Aussagen ist es daher abzulehnen, dass sich Polizeibeamte auf ihre gerichtlichen Vernehmungen mit Akteninhalten vorbereiten. Der Grundgedanke der Entscheidungen OLG Hamburg [StraFo 2015, 23 sowie 328ff] zum Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers ist, was die Einschränkung des Aussagewerts eines vorbereiteten Zeugen angeht, auch auf den polizeilichen Zeugen zu übertragen.

7. Entsprechend dem adversatorischen anglikanischen Verfahren ist von Seiten der Staatsanwaltschaft den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, ob polizeiliche Zeugen in der Vergangenheit disziplinarrechtlich oder gar strafrechtlich aufgefallen sind, um auch dies in die Beurteilung der Aussagen einzubeziehen.

8. Ebenfalls entsprechend dem adversatorischen Verfahren, darf es weder Polizei noch Staatanwalt überlassen bleiben, ob Zeugen – auch V-Leute – anonymisiert werden. Diese Entscheidungsbefugnis ist der Exekutive zu nehmen und der Judikative zu übertragen.

AG 4: Das Weltbild des Strafrichters

zugleich Resolution des 40. Strafverteidigertages

Die Arbeitsgruppe 4 beantragt, dass das Plenum des 40. Strafverteidigertages folgende Forderungen an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Resolution beschließt:

1. Der 40. Strafverteidigertag fordert den Gesetzgeber auf, eine Fortbildungsverpflichtung in das DRiG aufzunehmen. Nur durch regelmäßige Fortbildungen kann die Sicherung der Qualität der Rechtsprechung gewährleistet werden.  

2. Der 40. Strafverteidigertag fordert den Gesetzgeber auf, die wörtliche Protokollierung der Hauptverhandlung einzuführen. Eine umfassende Dokumentation der Hauptverhandlung erhöht die Zuverlässigkeit der im Urteil getroffenen Feststellungen.   

3. Der 40. Strafverteidigertag fordert den Gesetzgeber auf, für die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Eröffnungsgericht einzuführen, welches unabhängig von dem Gericht ist, das über die Anklagevorwürfe im erkennenden Verfahren verhandelt. Durch die Schaffung des Eröffnungsgerichts wird der Rechtsprechung des EGMR zur Problematik der Vorbefassung der Spruchrichter Rechnung getragen.

4. Der BGH wird erneut aufgefordert, seine Rechtsprechung zum Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren aufzugeben und dadurch dem strafjustiziellen Auftrag zur Herstellung der materiellen Wahrheit nachzukommen.

AG 5: Mindeststandards der Strafverteidigung

1. Rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Strafverteidigung verlangt die Gewährleistung der Einhaltung von Qualitätsstandards. Die Unterschreitung von Mindeststandards verletzt das Mandanteninteresse an effektiver Verteidigung und beschädigt die Wahrnehmung von Verteidigung durch Öffentlichkeit und Prozessbeteiligte.

2. Im kontradiktorischen Verfahren kann tatgerichtliche Fremdkontrolle von Mindeststandards der Strafverteidigung nur in eklatanten Situationen offensichtlicher Nichtverteidigung Platz greifen. Das Innenverhältnis von Mandant und Verteidigung ist für das Tatgericht tabu. Die Gewährleistung von Mindeststandards ist Aufgabe der Selbstkontrolle der Anwaltschaft. Wo Selbstkontrolle versagt, erwächst das Bedürfnis nach Fremdkontrolle.

3. Es bedarf eines Diskurses der Strafverteidigung zur Formulierung von Mindeststandards der Verteidigung. Maßstab ihrer Formulierung ist allein das Mandanteninteresse an wirksamer Verteidigung. Als Mindeststandards zu bestimmen sind zumindest
a. Umfassende Aktenkenntnis und vollständige Einarbeitung in den Verfahrensstand;
b. Umfassende Mandanteninformation und erschöpfendes Mandantengespräch;
c. Gemeinsame Ziel- und Strategiebestimmung mit dem Mandanten
d. Teilnahme an Beschuldigtenvernehmungen des Mandanten (die Formulierung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung in Fällen gemeinsamer Verteidigung mit Mitverteidigern wurde diskutiert; eine Mehrheit für eine solche Forderung fand sich nicht);
e. Verbot der Übernahme (oder Fortführung) eines Pflichtmandats gegen den Mandantenwillen einer Verteidigung durch andere Verteidiger ihres Vertrauens.

4. Informeller Deal und Kronzeugenregelung bergen Strafbarkeitsrisiken für Verteidiger, Staatsanwalt und Richter unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats bzw. der Rechtsbeugung rsp. Teilnahme hieran.

AG 6: 40 Jahre Terrorismusstrafrecht

1. Die Geschichte der Gesetzgebung zum Terrorismusstrafrecht ist eine Geschichte von Zweckdenken und Reaktionen auf aktuelle Ereignisse; ein systematisches gesetzgeberisches Konzept fehlt genauso wie Bemühungen, ein solches in einem der vielfältigen Änderungsverfahren einzuarbeiten.

2. Die Verfolgungsermächtigung in den §§ 129b Abs. 2, 89a Abs. 4, 89 b Abs. 4 und 89 c Abs. 4 StGB stellt ein aus der Sicht des Gesetzgebers notwendiges politisches Korrektiv dar, ist dogmatisch aber ein Fremdkörper. Nahezu einhellig wurde gefordert, dass die Verfolgungsermächtigung justiziabel sein müsse.

3. Der Einfluss des humanitären Kriegsvölkerrechts auf die Strafbarkeit der Aktionen bewaffneter Gruppen im Ausland ist zur Zeit weder geklärt noch ist die völkerrechtliche Debatte hierzu am Ende. Jedenfalls besteht auch lange nach der Tadic-Entscheidung des JStG eine praktisch und dogmatisch nicht zu rechtfertigende Asymmetrie zwischen staatlichen militärischen Verbänden und nicht-staatlichen bewaffneten Einheiten - und ein eklatanter Widerspruch zwischen der Inanspruchnahme des Rechts, sog »unlawful combatants« mit Hilfe von Drohen zu töten durch die USA und Großbritannien und der gleichzeitigen Nichtzuerkennung des Kombattantenstatus' an diese.

4. Die immer weiter voranschreitende Vorverlagerung in das Stadium der Vorbereitung von Vorbereitungshandlungen zu Straftaten, von denen der mögliche Täter selbst noch nichts weiß, und damit das Deklarieren polizeirechtlicher Eingriffstatbestände als Straftatbestände im Kernstrafrecht, sowie die Einführung immer neuer subjektiver Elemente in die Straftatbestände der §§ 89a ff. StGB stoßen auf breite verfassungsrechtliche Bedenken.

AG 7: »Rassismus im Strafverfahren«

Der Strafprozess ist immer ein Spiegelbild der Gesellschaftsordnung, in deren Justizwesen der Fall verhandelt wird. Rechtliche Entscheidungen sind nicht objektiv.

Der Strafverteidigertag hat sich in den 40 Jahren seines Bestehens noch nie mit dem Thema Rassismus auseinandergesetzt. Das Generalthema des diesjährigen Strafverteidigertages lautet: »Bild und Selbstbild der Strafverteidigung«.

Gibt es eigentlich auch ein Selbstverständnis von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern für ein Handeln im Umgang mit Rassismus im Strafverfahren? Gibt es in der Strafverteidigung überhaupt einen bewussten Umgang mit diesem Thema in unserer täglichen Arbeit? Und mit welchen Mitteln können wir uns in unserer Rolle eigentlich praktisch gegen rassistische Polizei, Staatsanwälte oder Richter wehren?
Strategien zum Umgang mit Rassismus im Strafverfahren sind wenig bis gar nicht entwickelt worden. Sie sind aber dringend vonnöten. Warum betrachten viele Juristen die Welt eigentlich durch die Brille menschenfeindlicher Einstellungen? Die Arbeitsgruppe hat aus kriminologischer, sozialpsychologischer, juristischer und aus der Sicht des Praktikers eine Bestandsaufnahme vorgenommen und Ideen zur Bekämpfung von Rassismen im Strafverfahren erarbeitet:

1. Rassismus über rechtliche Argumentation ins Verfahren einführen:
Verstärkte Bezugnahme und Verwendung von nationalen und internationalen (Grund-) Rechtsvorschriften und Antidiskriminierungsgesetzen, z.B. IPBPR, CERD, EMRK, AGG;

2. Internationales Recht nutzen: Individualbeschwerde, Parallelberichte;

3. Rechtspolitisch: Forderung nach Abschaffung von Polizeirechtlichen Vorschriften, die anlasslose Kontrollen ermöglichen;

4. Begleitung durch Antidiskriminierungsbüros/Selbstorganisationen;

5. Prozessbeobachtung organisieren / Gegenöffentlichkeit mobilisieren / unabhängige Beschwerdestellen schaffen;

6. Ein eigenes Bewusstsein für rassistische Mechanismen/Sprache entwickeln;

7. Rassismus im Prozess und Ergebnisse von Racial Profiling thematisieren und offensiv prozessual aufgreifen: Beweisanträge, Protokollierungsanträge, Anträge nach § 183 GVG, Strafanträge, Verwertungsverbote, Verfahrenshindernisse geltend machen;

8. Bewusstsein schaffen durch Öffentlichkeit: Veröffentlichung von rassistischen Vorgehensweisen, Rassismen in Entscheidungen usw. durch Mithilfe von Strafverteidigervereinigungen, RAV, eigenen Blogs, Plattformen, Vernetzung u.ä.

AG 8: Korruptionsstrafrecht:

• Antikorruptionspolitik wird mittlerweile fast ausschließlich auf internationaler und europäischer Ebene ausgehandelt. Der Umsetzungsspielraum, der dem nationalen Gesetzgeber bleibt, ist gering.

• Die Fragen, die eine Strafgesetzgebung im internationalen und europäischen Mehrebenensystem aufwerfen, können nicht erst angesprochen werden, wenn das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorstellt. Sind die internationalen Übereinkommen und europäischen Richtlinien einmal ausgehandelt, ist der nationale Umsetzungsspielraum so klein, dass er für grundlegende Kritik nicht mehr zugänglich ist. Die Strafverteidigervereinigungen müssen früher – also bereits im Vorfeld des Abschlusses internationaler Abkommen, die zu zwingenden nationalen strafrechtlichen Änderungen führen können, eingebunden werden.

• Da sich Fragen der internationalen Kriminalpolitik nicht allein mit nationalen Begriffsverständnissen oder Systementwürfen beantworten lassen, müssen die nationalen Berufsverbände über eine aus der nationalen Sichtweise vorgetragenen Kritik hinaus, progressive Alternativangebote präsentieren, um für eine Rechtssetzung auf Weltebene oder auf der Ebene der Europäischen Union anschlussfähig zu bleiben.

• Im nationalen Recht führen die (teilweise internationalen Umsetzungszwängen geschuldeten) Änderungen des Strafgesetzbuches dieser Legislaturperiode zu einer Entgrenzung des Korruptionsstrafrechts und der korruptionsnahen Delikte. Dem ist durch eine restriktive Auslegung zu begegnen.

• Die Entgrenzung des Strafrechts führt zur Entformalisierung, Privatisierung und Ökonomisierung der Strafverfolgung. Alle drei Entwicklungen sind abzulehnen.

 

Resolution des 40. Strafverteidigertages gegen die Verschärfungen des Aufenthalts- und Asylrechts, insbesondere das Asylpaket II

Die Teilnehmer des 40. Strafverteidigertages sprechen sich energisch gegen die Absicht der Bundesregierung und der Regierungsparteien aus, das Recht von Flüchtlingen auf Schutz weiter abzubauen und damit praktisch wirkungslos zu machen. Das Anliegen, dem rechten Rand des politischen Spektrums das Wasser abzugraben, ist keine Rechtfertigung dafür, den Forderungen der Wut- und Hassbürger von Clausnitz und anderswo nachzugeben, denen die vorgeschlagenen Regelungen ohnehin nicht weit genug gehen werden. Erst recht kann es kein Grund dafür sein, humanitäre Grundsätze, elementare Regeln rechtsstaatlichen Verfahrens und völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu schleifen.

Die Absicht, Tunesien, Algerien und Marokko zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29 a AsylG zu machen, stößt zu Recht auf den entschiedenen Widerstand aller namhaften Menschenrechtsorganisationen. In diesen Ländern werden Oppositionelle verfolgt, Folter ist endemisch.

Die Einführung eines beschleunigten Asylverfahrens für große Teile der Flüchtlinge und deren Unterbringung in besondere Aufnahmeeinrichtungen ohne die im Gesetz nicht vorgesehene Gewährleistung sofortiger asylrechtskundiger Beratung ist bei der Tragweite der Verfahrenserschwerungen und der Kürze der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfristen mit Artikel 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

Die Absicht, die Abschiebung Kranker in erweitertem Umfang zu ermöglichen, ist verfassungswidrig. Das Abschiebungsverbot bei drohender Gefahr für Leib und Leben folgt unmittelbar aus Artikel 2 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 GG.

Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegen stehen, wenn der Ausländer keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegt, ist mit der Pflicht des Staates, die körperliche Unversehrtheit von Verfassungs wegen effektiv zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren, weil das Fehlen einer Bescheinigung eine lebensbedrohliche Abschiebung nicht verfassungsgemäß werden lässt. Grundrechtlich ausgeschlossen sind auch die vorgesehenen Präklusionsvorschriften. Im Falle einer solchen Präklusion wäre die Ausländerbehörde im Zweifel dazu gezwungen, den Betroffenen jedenfalls mit bedingtem Vorsatz in den Tod zu schicken, was für die daran beteiligten Amtsträger auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen müsste.

Der Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär geschützten Bürgerkriegsflüchtlingen für die Dauer von 2 Jahren ist mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Die Versagung der Familienzusammenführung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dürfte nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen. Im Übrigen stelle man sich vor: Der Vater hat es mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet geschafft und ist hier nach einem Jahr als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Seine Frau und seine Kinder, die in Aleppo verblieben sind, werden sich wieder Schleusern anvertrauen und sich auf die lange gefährliche Reise machen, bevor der nächste Bombenangriff ihr Leben beendet. So schafft Politik Elend und treibt sie in die Arme derer, die sie als unmoralisch und kriminell verdammt: der Schleuser. Damit demaskiert sich der »Kampf gegen Schleuser« einmal mehr als etwas ganz anderes: als Kampf gegen Flüchtlinge.

Und es geht weiter: Nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 16.02.2016 soll die Verschärfung des Ausweisungsrechts, das erst zum 01.01.2016 in Kraft trat, speziell gegen Flüchtlinge nochmals überboten werden. Die Schwelle, jenseits derer Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten ein »schweres Ausweisungsinteresse« begründen, soll bereits bei jeder Verhängung einer Freiheitsstrafe überschritten sein; ein »besonders schweres Ausweisungsinteresse« liegt danach bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor, unabhängig von der Strafaussetzung zur Bewährung. Welche Qualität diese Art von »Reform« hat, zeigt sich daran, dass von zwei von den Regierungsfraktionen berufenen »sachverständigen« Hochschullehrern in der Anhörung des Innenausschusses einer die einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht kannte und der andere diese gänzlich missverstanden hat, was in der Fachwelt zu Entsetzen führte. Nicht nur nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages wäre diese Verschärfung in großen Teilen mit dem Recht der Europäischen Union und Art. 33 GK nicht vereinbar. Vollends absurd werden solche Pläne vor dem Hintergrund von Artikel § 3 EMRK, der abwägungsfest eine Abschiebung eines Flüchtlings, ganz gleich was er getan hat, in einen Staat, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, nicht zulässt.

Die Verschärfung des Ausweisungsrechts im Hinblick auf Flüchtlinge wäre daher nichts weiter als Augenwischerei und der Versuch, den schon genannten Wut- und Hassbürgern ein bisschen Symbolpolitik zum Fraß vorzuwerfen.

41. Strafverteidigertag 2017

Der 41. Strafverteidigertag findet vom 24. bis 26. März 2017 in Bremen statt.