Der Münchner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Stephan Lucas musste sich Anfang 2011 vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, sich der Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Die Strafverteidigervereinigungen hatten einen eigenen Prozessbeobachter zu den Hauptverhandlungstagen in demVerfahren entsandt - nicht nur weil Lucas Mitglied der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnenn und Strafverteidiger ist, sondern weil das Verfahren von grundlegender Bedeutung für die Rolle des Strafverteidigers in einem zunehmend von Absprachen geprägten Verfahren war. Wir dokumentieren hier den Vorbericht und die Prozessberichte unseres Beobachters Rechtsanwalt Rolf Grabow.

Worum geht es?

Am 13.01.2011 begann vor dem Landgericht Augsburg das auf fünf Tage (13.01., 21.01. 04.02. und 18.02.2011, jeweils 9.00 Uhr, Saal Nr. 174) angesetzte Strafverfahren gegen RA Lucas wegen Strafvereitelung.

RA Lucas wird der Strafvereitelung angeklagt, weil er in einem Revisionsbegründungs-schriftsatz vortrug, es habe zu Beginn eines dann doch ein Jahr dauernden Btm-Verfahrens ein Dealangebot der Berufsrichter mit einer 4 vor dem Komma für den Fall eines Geständnisses hinsichtlich der angeklagten 26 Straftaten gegeben.
Wegen der dann ausgesprochenen Strafhöhe von 8 ½ Jahren für die nachgewiesenen sieben Taten bei Freispruch in 19 Fällen rügte er einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Sanktionenschere).

Die Berufsrichter bestritten die Abgabe eines Angebots in einer (gemeinsamen) dienstlichen Stellungnahme.
Der 1. Senat des BGH wies die Revision erwartungsgemäß ab, weil es der üblichen Praxis der Obergerichte entspricht, bei sich widersprechenden Erklärungen von Verteidigung und Gericht über Verfahrensabläufe die Revisionsrügen wegen Nichterweislichkeit zurückzuweisen.
In diesem Falle jedoch hatte der 1. Senat zusätzlich angemerkt, dass er "mit Befremden zur Kenntnis nehme, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde".

Bemerkenswert daran ist, dass der Senat ohne weitere Erkenntnisse und ausschließlich aufgrund von einander widersprechenden Erklärungen zweier Richter einerseits und eines Rechtsanwalts andererseits über einen Vorgang urteilt.
Heraus kommt die Behauptung einer Tatsache zum Nachteil des Revisionsführers. Der Senat sei "mit unwahrem Vorbringen konfrontiert" worden.

Der Senat kann nicht wissen, wer ihn mit unwahrem Vorbringen konfrontiert hat. Er hat keinerlei Beweise erhoben. Offenbar genügt es, wenn zwei Richter einem Rechtsanwalt widersprechen (so der Verteidiger von Lucas, Rechtsanwalt Hartmut Wächtler in einer Schutzschrift vom 29.10.2009).

Soweit der BGH von der Richtigkeit der dienstlichen Erklärungen beider Richter ausgeht, weil die Revision dieser Erklärung "nicht widersprochen" habe, irrt er, denn RA Lucas hatte mit Schriftsatz vom 11.04.2008 ausdrücklich auf der Rüge der Sanktionsschere beharrt und damit der dienstlichen Erklärung beider Richter widersprochen. Der Beschluss des BGH datiert vom 15.04.2008. Der Senat hätte daher genügend Zeit gehabt, von dem Widerspruch Kenntnis zu nehmen.

Angesichts dieser Haltung des Senats nimmt es nicht Wunder, wenn einige Tage später das Ermittlungsverfahren gegen RA Lucas durch die Staatsanwaltschaft Augsburg aufgenommen - unter ausdrücklichem Bezug auf den Beschluss des BGH vom 15.04.2008 - und in der Anklage vom 26.08.2008 der Vorwurf der vollendeten Strafvereitelung festgeschrieben wurde.

Bewertung der Anklage

Wie widersinnig der Vorwurf der Strafvereitelung ist, ergibt sich schon aus dem Inhalt der Revisionsbegründung. Dort hatte RA Lucas vorgetragen, dass der Nachweis eines Angebots durch die Berufsrich-ter nicht über das Sitzungsprotokoll geführt werden könne. Eine Aufklärung sei jedoch im Wege des Freibeweises durch die Einholung entsprechender dienstlicher Stellungnahmen der betroffenen Richter zulässig und möglich.

Aus diesem Hinweis wird deutlich, dass RA Lucas von Anfang an auf die Notwendigkeit einer Aufklärung durch dienstliche Stellungnahmen der Berufsrichter hingewiesen hat.
Die Staatsanwaltschaft unterstellt RA Lucas bewusst unwahren Tatsachenvortrag.
Für einen unvoreingenommenen Beobachter wird deutlich, wie unsinnig der erhobene Vorwurf ist.

Es ergäbe nämlich keinen Sinn, wenn RA Lucas eine Revisionsrüge erhebt, der durch die sicher zu erwartende und von RA Lucas selbst angeregte dienstliche Erklärung des betroffenen Richters die Grundlage entzogen wird (so RA Wächtler).
Die Staatsanwaltschaft sieht diesen Widerspruch zur eigenen Anklage auch und will ihn lösen, indem sie behauptet, RA Lucas sei davon ausgegangen, dass sein Vortrag unwidersprochen bleibt. Dafür gibt es allerdings auch nach der Anklage nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Bockemühl hat in seiner Besprechung des BGH-Beschlusses vom 15.04.2008 ausgeführt, dass die Entscheidung des 1. Senats Gefahren für die Strafprozesskultur mit sich bringe. "Verteidigung, die eines Tatsachenvortrags des Verteidigers bedarf, wird gefährlich und sogar Existenz bedrohend". In den Fällen, in denen nichts protokolliert wird, stünde der Verteidiger immer in der Zwickmühle, einerseits wahren Tatsachenvortrag darstellen zu müssen, andererseits das Risiko des Bestreitens dieses Sachvortrags durch den Tatrichter und damit die Gefahr eigener Strafverfolgung in Kauf nehmen zu müssen.

Wächtler hat in seiner Schutzschrift mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass der von der Staatsanwaltschaft Augsburg eingeschlagene Weg einer Anklageerhebung ohne Beispiel in der neueren deutschen Rechtsgeschichte ist. Es gibt keine Präzedenzfälle.

Wegen der besonderen Bedeutung des Falles sei zur Aburteilung der Anklage die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig, so die Staatsanwaltschaft. Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass RA Lucas durch sein auffälliges Agieren in den Hauptverhandlungen einen Bekanntheitsgrad erreicht habe.

Das Verfahren gegen RA Lucas wirft daher die Frage auf, ob es dazu dienen soll, die überlegenen Möglichkeiten staatlicher Strafverfolgung einzusetzen, um unbotmäßige Verteidiger für ihr Prozessverhalten zu bestrafen und damit die StrafverteidigerInnen insgesamt zu disziplinieren.


Rolf Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen

 


 

 

Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

1. Verhandlungstag


München, 15.01.11

Der Zuhörerbereich ist bis auf den letzten Stuhl besetzt, vorwiegend mit KollegInnen. Über das Verfahren berichten noch ein Vertreter der "Augsburger Allgemeine" und der "Süddeutschen Zeitung" sowie zwei Kollegen von DAV und RAV aus Augsburg.
Die Anklage ist durch zwei Staatsanwälte vertreten.

Auf der Verteidigerbank sitzen die Rechtsanwälte Wächtler und Dr. Bockemühl.
Diese beantragen nach Verlesung der Anklage die Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des LG Augsburg. Da auch das Gericht zu einem früheren Zeitpunkt von einer eigenen Unzuständigkeit ausgegangen sei, aber durch das OLG München "quasi gezwungen" wurde, das Verfahren zu eröffnen, bestehe bei erneuter Annahme der Unzuständigkeit, ein nicht mehr zu behebendes Verfahrenshindernis. Eine Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht sei nicht mehr zulässig.

Das LG Augsburg sei für die Revisionsschrift, in der der Straftatbestand der Strafvereitelung verwirklicht worden sein soll, "schlichte Durchgangsstation" auf dem Weg zum BGH nach Karlsruhe. Tatort oder Erfolgsort sei jedenfalls nicht Augsburg.
Selbst wenn Augsburg zutreffender Gerichtsstand wäre, würde die Fortführung des Verfahrens einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bedeuten. Es sei anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens sowohl nach deutschem Prozessrecht wie auch aus Art. 6 / 1 EMRK das Recht auf ein unparteiisches Gericht ergibt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass bei der Wahl des Gerichts (orts) Rücksicht darauf genommen werden solle, dass weder eine "örtliche Verflechtung" noch der Anschein einer Voreingenommenheit aufkommt.

Der Präsident des LG Augsburg habe in einem Schreiben an die RA-Kammer München um "geeignete Maßnahmen" gebeten, da "RA Lucas gegen die Wahrheitspflicht verstoßen" habe. Diese Einschätzung habe er unmittelbar vom 1. Senat übernommen, der ohne weitere Erkenntnisse sich für die Unrichtigkeit der Darstellung Lucas im Revisionsschriftsatz entschieden hatte. Aus diesem Schreiben an die RA-Kammer werde deutlich, dass sich beim LG Augsburg bis hin zu seinem Präsidenten, mit dem RA Lucas niemals zu tun hatte, eine feststehende negative Meinung gebildet habe. Dieses negative Vorurteil sei so verfestigt, dass es Tatsachen, die diesem Vorurteil entgegenstehen könnten, nicht zur Kenntnis genommen oder gar nicht erst ermittelt würden. So habe die Staatsanwaltschaft weder den Angeklagten im Ausgangsverfahren noch die Pressevertreter vernommen, die über einen Deal während des Verfahrens berichtet hatten.

Das Landgericht wies die Anträge mit der Begründung zurück, dass die Kammer sich die Rechtsansicht des OLG München hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu Eigen macht.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sieht es nicht, weil Prof. Dr. Arloth schon länger nicht mehr Präsident und eine Einflussnahme durch das Präsidium ohnehin nicht erfolgt sei. Die Kammer sehe sich als unabhängiges Gericht, was sich auch daran messen lasse, dass bis zur Hauptverhandlung 13 Richterinnen und Richter des LG Augsburg sich wegen Befangenheit selbst abgelehnt und daher von der Mitwirkung ausgeschlossen wurden.

Dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe - ohne weitere Ermittlungen zu tätigen - liege daran, dass sich der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch im Zwischenverfahren zur Sache geäußert habe.

Die Verteidiger erklärten, dass RA Lucas sich z. Zt weder zur Person noch zur Sache äußere.

Das Verfahren wurde dann bis zum 21.01.2011 unterbrochen.

Rolf Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen

 


 

Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

2. Verhandlungstag

München, 25.01.11


Erwartungsvolle Spannung herrscht unter den Zuhörern auf den vollbesetzten Stuhlreihen, auf denen auch die Spiegelreporterin Friedrichsen auszumachen ist.
Heute sollen die beiden Richter vernommen werden, die in ihrer (gemeinsamen) dienstlichen Stellungnahme dem Revisionsvorbringen von RA Lucas widersprochen hatten.

Das Gericht beginnt mit der Vernehmung von STA als Gruppenleiter Ballis (vormals RiLG). Staatsanwalt Ballis wiederholt die Angaben aus der dienstlichen Stellungnahme, wonach "zu keinem Zeitpunkt" Strafober-/untergrenzen oder Zusagen gemacht wurden. Das Gespräch mit RA Lucas habe vermutlich nach dem 3. Prozesstag stattgefunden. Auf die anders lautende Prozessberichterstattung geht weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft ein, weshalb die Vernehmung durch diese nach gut 15 Minuten beendet ist.
Nachdem das Gericht der Verteidigung das Wort erteilt, hält Verteidiger Wächtler dem Zeugen Auszüge aus den Prozessberichten der örtlichen Presse vom 1.-3. Prozesstag mit teilweise wörtlich zitierten Äußerungen des Vors.RiLG Haeusler vor.

1. Tag: 11 Jahre stehen im Raum - bei Geständnis etwas mehr als 5 Jahre
Lucas spricht von Freispruch | 10 Jahre drohen - nur bei Nennung von Hintermännern können es 5 werden
2. Tag: Es drohen 11 Jahre - Angebot Haeusler: 5 Jahre. - Lucas: Freispruch
Lucas erklärt, Mandant mache keine Aussage, auch nicht bei Versprechen
einer niedrigeren Strafe - Haeusler: 2-stellig
3.Tag: RiLG Haeusler warnt den Angeklagten, dass bei fortlaufendem
Schweigen es wohl nicht zu einer Strafe unter 10 Jahren komme
Ultimatum abgelaufen. Bei Schuldspruch für 10 Jahre hinter Gitter.
24. Tag: (Urteil) 11 Jahre standen im Raum. Bei einem Geständnis wären es
unter 5 Jahren gewesen.

In einer Protokollmitschrift von RA Lucas, die von der Verteidigung mit der Anmerkung einer doch erstaunlichen Übereinstimmung mit den Presseberichten dem Gericht übergeben wird, heißt es

Schwerstkriminalität: 7 Jahre
Bei Geständnis / §31: 5 Jahre möglich
Kein Geständnis: 2-stellig

Zu all dem sagt der Zeuge, dass die Presseberichterstattung nicht korrekt sei, die Reporter diese Zahlen jedenfalls nicht von ihm haben. Es habe keine Strafmaßnennungen, keine Zahlen gegeben. Es gab auch kein Ultimatum. Es gab keine Zusage oder Ankündigung einer bestimmten Strafe.

RA Wächtler kommt dann auf ein anderes Verfahren (gegen Z.) vor dem Landgericht Augsburg zu sprechen, in dem die Verteidiger in der Revision ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorgetragen hatten, indem nämlich auch dort die Nichteinhaltung gemachter Zusagen hinsichtlich eines bestimmten Strafmaßes gerügt wurde. In der dienstlichen Stellungnahme der RiLG Haeusler und Ballis wurde eine solche Zusage ebenfalls bestritten.

Auch hier wiederholt der Zeuge, dass es solche Zusagen nicht gegeben habe und dass man ihn oder RiLG Haeusler falsch verstanden haben müsse. Als RA Wächtler dem Zeugen vorhält, dass alle, also Presse, Angeklagter Lucas und die Verteidiger in dem anderen Verfahren den Zeugen falsch verstanden haben müssten, antwortet der Zeuge, dass er dem nichts hinzuzufügen habe.

Dann greift Verteidiger Dr. Bockemühl eine Bemerkung des Zeugen auf, wonach im Verlaufe des Verfahrens das Ergebnis eines Parallelverfahrens (G) mit 7 Jahren angesprochen wurde. Er fragt, ob es denn Vergleichszahlen gegeben habe, beispielsweise für streitiges Durchverhandeln oder abgekürztes Verhandeln durch Geständnis.

Dazu der Zeuge:" Das kann ich nicht ausschließen."

Diese Antwort führt zu einem Antrag von Dr. Bockemühl nach §183 GVG und gleichzeitig einer Aufforderung an das Gericht, den Zeugen gemäß §55 StGB zu belehren.
Der Antrag nach §183 GVG wird abgelehnt (die Zeugenaussage sei noch nicht beendet!), allerdings erfolgt eine Belehrung gemäß § 55 StPO.

In der weiteren Befragung durch RA Dr. Bockemühl bestreitet der Zeuge dann, dass er gesagt habe, er könne nicht ausschließen, dass Vergleichszahlen genannt worden sind.

Der Zeuge bleibt dann trotz eines entsprechenden Antrages unbeeidigt. Ein weiterer Antrag von Dr. Bockemühl, nach §174 III S.1 (analog) zu verfahren, wird abgelehnt, weil der Zeuge erklärt, es sei doch selbstverständlich, dass er sich mit Vors. RiLG Haeusler während der Mittagspause nicht in Verbindung setzen werde.

Nach der Mittagspause wird zunächst der Vertreter der Aichacher Zeitung gehört, deren Bericht vom 25.09.2007 (Berichterstattung nach Urteil) als Beleg für die Richtigkeit der Behauptung Lucas (Strafe mit einer 4 vor dem Komma) von der Verteidigung ins Spiel gebracht worden war.
"Bei einem vollen Geständnis stand eine Strafe unter 5 Jahren im Raum."
Nach Belehrung gem. §53 I S.1 Nr.5 StPO verweigert der Zeuge die Aussage und soll entlassen werden.
RA Wächtler überrascht Gericht und Staatsanwaltschaft mit der Frage an den Zeugen, ob dieser denn immer wahrheitsgemäß berichte, wenn er berichte. Dies bekräftigt der Zeuge mit Nachdruck.

Dann erscheint Vors. RiLG Haeusler.
An das Gespräch im Dienstzimmer könne er sich vage erinnern. Das Gespräch war im Laufe eines Vormittags. Mehr könne er heute nicht mehr sagen. Gespräche werden regelmäßig in der Hauptverhandlung geführt, nicht außerhalb. Bei diesem Gespräch habe er schon im Vorfeld gesagt, dass "wir keine Wasserstandsmeldungen abgeben".
Auf Frage des Gerichts, was genau besprochen wurde, meint der Zeuge, dass er keine Details mehr wisse. Gespräche würden grundsätzlich nur in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft geführt und Zusagen über Strafmaße ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft würden nicht gemacht. Zahlen wurden genannt, aber er habe keine Zahl genannt. Irgendeiner Zahl widersprochen habe er sicher nicht, aber gesagt, zu diesem Zeitpunkt sei es zu früh, darüber zu reden.

Im Verlaufe einer Hauptverhandlung belehre er den Angeklagten aus Fairnessgründen darüber, was verhandelbar sei. Es sei aber nicht so. dass er auf etwas Bestimmtes hinauswolle. Wenn ein Geständnis komme, sei er bereit, es zu honorieren. Er könne sich aber nicht erinnern, ob er eine Strafobergrenze genannt habe.
Während des Verfahrens habe er nicht mit Dritten über Strafobergrenzen /-untergrenzen geredet ("möchte ich fast ausschließen").

Die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich an ein Gespräch mit dem Reporter erinnern könne (Bericht 1. Tag der Hauptverhandlung) beantwortet er mit "Nein".
Dann fragt RA Wächtler, warum man RA Lucas überhaupt habe kommen lassen, wenn man doch keine Zusagen außerhalb der Hauptverhandlung mache.
Der Zeuge: "Ich habe gesagt, dass er gar nicht kommen soll. Wenn jemand mit uns sprechen will, hören wir ihn aber an."

Auf die Frage von Wächtler, ob in der Hauptverhandlung Zahlen genannt wurden, insbesondere ob (Vergleichs) Zahlen aus dem Parallelverfahren (G) genannt wurden, sagt der Zeuge, "erstens mache ich das nie" und "zweitens kannte ich das Verfahren G wohl gar nicht. Beim besten Willen kann ich mich nicht erinnern. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass ich hier ausnahmsweise Zahlen genannt habe."

Auf das Ultimatum angesprochen (Berichterstattung 3. Tag) sagt der Zeuge, dass es einen "Point of no return" gäbe, nach dem ein Geständnis nichts mehr nütze. Es könne sein, dass die Presse dies als Ultimatum verstanden habe.

Auf den Vorhalt von RA Wächtler, dass "eine Verurteilung unter 10 Jahren bei weiterem Schweigen nicht möglich sei" (Bericht 3. Tag) und die Frage, ob er so etwas gesagt habe, sagt der Zeuge: "Ich kann das nicht ausschließen. Das muss wohl gefallen sein. Aber in welchem Zusammenhang……. kann ich nicht sagen."
Auf Vorhalt weiterer teilweise wörtlicher Wiedergabe von Äußerungen des Zeugen in der Hauptverhandlung sagt der Zeuge: "Wenn mich ein Pressevertreter wörtlich zitiert, muss er es ja aus der öffentlichen Hauptverhandlung haben. Ich sage nicht, dass der Herr in der Zeitung mich missverstanden hat. Aber es gibt eine verkürzte Darstellung."
Frage Wächtler: "Können Sie sich vorstellen, dass RA Lucas Sie im Sinne seines Vortrags in der Revision verstanden haben könnte?"

Der Vorsitzende schaltet sich ein und weist diese Frage als "spekulativ" zurück, worauf Wächtler die Frage zurückzieht. Im Sitzungssaal entstand jedoch der Eindruck, dass der Zeuge diese Frage durchaus mit "Ja" beantwortet hätte.

Im Ergebnis war dies ein guter Tag für die Verteidigung und RA Lucas.

Nächster Termin: 04.02.2011, 9Uhr

Rolf Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen



 

Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

3. Verhandlungstag

 

München, 06.02.11


Der Zuhörerbereich ist wieder voll besetzt. Die "Augsburger Allgemeine", "Süddeutsche" und "Der Spiegel" sind vertreten. Prozessbeobachter vom DAV (Prof. Dr. Herrmann, Augsburg), RAV (RA Heimen, Heidelberg) sind erschienen und auch ein Dr. Stanglechner (Innsbruck) von der "Vereinigung österreichischer StrafverteidigerIn-nen".
Das Gericht beginnt mit der Mitteilung, dass geplante Zeugenaussagen von Pressereportern nicht stattfinden, weil die entsprechenden Personen in Erklärungen (werden verlesen) von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und daher abgeladen wurden.
Es teilt weiter mit, dass die von der Verteidigung benannten Zeugen RA Prosotowitz, RA Wurtinger, RA Dr. Wagler und RA Prof. Dr. Ziegert in Erklärungen (werden verlesen) mitgeteilt hätten, dass sie von der Schweigepflicht nicht entbunden seien; sei es, weil sie keinen Kontakt zu ihren Mandanten aufnehmen konnten, sei es, weil die Mandanten sie ausdrücklich nicht entbunden hätten.
(RA Wächtler hatte in einem Schriftsatz vom 29.10.2009 in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vorgetragen, dass die Rechtsanwälte Noli, Prosotowitz und Wurtinger jeweils unabhängig voneinander Revisionsrügen angebracht haben, die darauf hinaus laufen, dass die Berufsrichter Haeusler und Ballis gegen die Grund-sätze des fairen Verfahrens verstoßen hätten. Grundlage der Rügen sind jeweils Behauptungen der Rechtsanwälte über den Inhalt informeller Gespräche zwischen den Verteidigern und den genannten Richtern. Die Darstellungen der Rechtsanwäl-te wurden von beiden Richtern in ihrer dienstlichen Erklärung jeweils als "falsch" bzw. "unwahr" bezeichnet. Die behaupteten Zusicherungen von Strafobergrenzen habe es nie gegeben.RA Wächtler benannte die RAe Noli, Prosotowitz und Wurtinger, München
als Zeugen.

Weiter wurde in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass nach Ermittlungen der Ver-teidigung der am Gespräch mit RA Lucas maßgeblich beteiligte RiaLG Ballis selbst zeitnah gegenüber Dritten auf das Angebot "unter 5 Jahre bei vollem Ges-tändnis" verwiesen hat. Am 19.10.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen RA Dr. Wagler und RiaLG Ballis. RA Dr. Wagler verteidigte einen Mandanten na-mens Unasi, der zu der Gruppe um Cetin Kaya gehörte und am 20.10.2006 von der 3. Strafkammer im Verfahren gegen Kaya als Zeuge vernommen werden sollte. In diesem Telefonat erwähnte RiaLG Ballis ausdrücklich, dass dem angeklagten Ce-tin Kaya für den Fall einer ins Auge gefassten "Gesamtbereinigung" eine Strafe "mit einer 4 vor dem Komma" in Aussicht gestellt worden sei.
RA Wächtler benannte RA Dr. Wagler, München, als Zeuge.

Weiter hatte RA Wächtler in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass die Verteidi-gung Nachforschungen angestellt habe, ob die in der dienstlichen Erklärung im Revisionsverfahren gegen Kaya behauptete Haltung der beteiligten Richter Haeus-ler und Ballis der sonstigen Übung dieser Richter entspricht, nämlich ohne Anwe-senheit der Staatsanwaltschaft keine Strafober / untergrenzen zu nennen. Dabei habe sich herausgestellt, dass dem keineswegs so ist. RA Wächtler hatte vom Ver-teidiger Prof. Dr. Ziegert von folgendem Vorgang erfahren: Prof. Dr. Ziegert hatte VorsRiaLG Haeusler in einer Drogensache angerufen, um ein Rechtsgespräch über eine seiner Ansicht nach formal problematische Fassung der Anklage zu führen. RiaLG Haeusler drang dagegen sogleich darauf, dass der Verteidiger seine Straf-vorstellung nennen solle, d. h. eine Strafe, die er akzeptieren würde. Ein Staatsan-walt war bei diesem Gespräch nicht eingeschaltet.
RA Wächtler benannte RA Prof. Dr. Ziegert, München, als Zeugen.

Dann erschien der Zeuge Cetin Kaya, den RA Lucas damals verteidigt hatte. Er berichtete, dass am 1. Tag RA Lucas eine Strafe von 6 ½ Jah-ren - bei Geständnis - übermittelte. Am 2. Tag übermittelte er nur noch 4 ½ Jahre. Am 3. Tag waren es 4 ½ Jahre und eine Therapie gem. § 35 BtmG.
Auf all diese Angebote sei er nicht eingegangen. Diese Angebote seien in öffentlicher Hauptverhandlung auch nicht zur Sprache gekommen. Aber Richter Haeusler meinte, er solle gut überlegen, was er mache, sonst könne es schlecht ausgehen.
Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er RA Lucas überhaupt be-auftragt habe, Gespräche mit der Kammer zu führen, antwortet er, dass er das nicht mehr so genau wisse. "Aber es war irgendwie im Gespräch, dass RA Lucas herausfinden sollte, auf was das Gericht aus ist, wo wir stehen."
Auf Frage der Verteidigung bestätigt er, statt der angeklagten 130 kg Marihuana nur wegen 25 kg verurteilt worden zu sein. Er bestätigt weiter, dass es ein Ultimatum gegeben habe und eine englische Phrase gefallen sei. Er bestätigt auch, dass es die Bekanntgabe eines Strafma-ßes im Verfahren gegen G als Vergleich zu seiner Situation gegeben habe, wisse aber keine Einzelheiten mehr.
Dann erschien STA Grimmeisen, seinerzeit Vertreter der eigentlichen Sitzungsstaatsanwältin Klokocka und erklärte, von einer Zusage oder einem Angebot der Kammer nichts zu wissen, trotz Vorhalts der Pres-seartikel aus "seinem" Sitzungstag.
Danach erschien STA Dr. Baumann, seinerzeit ebenfalls Vertreter von STAin Klokocka und berichtete ebenfalls, dass ihm von einer Zusage der Kammer nichts bekannt sei. Er wisse allerdings von Frau STAin Klokocka, dass Gespräche im Vorfeld geführt worden waren aber scheiterten.

RA Dr. Bockemühl gab eine Erklärung ab, wonach die Stellungnahme der RiaLG Haeusler und Ballis ganz offensichtlich falsch ist.

Der nächste Zeuge, STA Eberle als Sitzungsvertreter von Frau STAin Klokocka, erklärte ebenfalls, dass ihm von einer Zusage der Kammer nichts bekannt sei. Er sei auch nie von Frau STAin Klokocka über eine Absprache o. ä. informiert worden.
Auf die Frage, ob abstrakte Strafmaße in der Sitzung genannt wurden, antwortet er, dass dies durchaus möglich sei.
Jetzt war man gespannt, was die Zeugin STAin Klokocka denn sagen würde. Und siehe da: Die Bombe platzte. Die jetzt in Kempten arbei-tende Staatsanwältin führte aus, dass zu Beginn des Verfahrens, un-mittelbar nach Verlesung der Anklageschrift, RA Lucas und sie selbst in das Beratungszimmer der Kammer gebeten wurden und sie dort von der Kammer aufgefordert wurde, ihre Strafmaßvorstellungen zu nen-nen. "Ich nannte diese mit 5 - 61/2 Jahre bei einem vollen Geständnis und Anga-ben nach § 31 BtmG; 8 ½ Jahre bei Geständnis, aber ohne Angaben nach § 31 BtmG und 2-stellig ohne Geständnis und Angaben. RiaLG Haeusler sagte, diese Vorstellungen seien generös. Ob die Kammer darüber hinaus noch eigene Vorstel-lungen zum Ausdruck brachte, weiß ich heute nicht mehr. RA Lucas sagte, er müs-se das mit dem Mandanten besprechen. Am nächsten Verhandlungstag erklärte Lucas, dass der Mandant keine Angaben zur Sache mache."
Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Angeklagte (Kaya) von die-sen Strafmaßvorstellungen erfahren habe, führt sie aus, dass sie an-nehme, dass Richter Haeusler in öffentlicher Sitzung dem Angeklag-ten gesagt habe, worum es in den Gesprächen ging.

Bei so viel Wasser auf die Mühlen der Verteidigung verzichtete diese auf weitere Fragen.

Nach der Mittagspause erschien der Zeuge RA Noli, der in einer Revi-sionsbegründung - unabhängig von den gleichartigen Revisionsbe-gründungen der Zeugen Prosotowitz und Wurtinger - im Verfahren gegen Z vor dem Landgericht Augsburg ebenfalls die Verletzung des fairen Verfahrens gerügt hatte. RA Noli hatte vorgetragen, dass Straf-maßzusagen im Urteil nicht eingehalten worden seien, obwohl sein Mandant ein Geständnis im Hinblick auf die Zusage abgelegt hatte.
RA Noli hatte die Vorgänge um diese Absprache in einer anwaltlichen Versicherung vom 01.10.2007 zusammengefasst und seiner Revisions-schrift beigefügt.
Er sagt aus, dass "damals bei einem bloßen Geständnis 10 ½ Jahre und bei einer zusätzlichen Belastung eines weiteren Angeklagten 8 Jahre 10 Monate verspro-chen waren.
Er habe die Anklage für den Mandanten abgenickt, was eine Verurteilung von ma-ximal 10 ½ Jahren zur Folge hätte haben müssen. Der Mandant wurde aber zu 11 Jahren verurteilt."
RA Noli berichtet dann auch, dass er sehr überrascht war, in der dienstlichen Stellungnahme der RiaLG Haeusler und Ballis zu lesen, dass "niemals eine Strafobergrenze oder eine Punktstrafe zugesichert worden sei und anders lautendes Revisonsvorbringen nicht der Wahrheit entspreche".
Auf Nachfrage der Verteidigung - "nur überrascht?" - versteht der Zeuge durchaus, was man vielleicht von ihm jetzt hören möchte, zö-gert aber mit der Antwort. Die Verteidigung zieht die Frage zurück.
Auf Frage der Verteidigung berichtet der Zeuge dann weiter, dass die Revision vom BGH verworfen wurde, weil es zwei verschiedene Dar-stellungen zu einem Sachverhalt gebe, der daher nicht aufklärbar sei.

Danach erschien die Zeugin RAin Lang, die zum damaligen Zeitpunkt eine Kanzleikollegin von RA Lucas war. Sie berichtet, dass eines Abends (Datum nicht mehr erinnerlich) RA Lucas ihr von einem An-gebot seitens RiaLG Haeusler und Ballis von "unter 5 Jahren" berich-tete. Sein Problem war, dass von den angeklagten 130 kg bestimmt 80 kg - 100 kg wegfallen würden, so dass nur ca. 25 kg für eine Verurtei-lung übrig bleiben würden. RA Lucas fragte daher die Zeugin, ob er sich bei dieser Situation überhaupt auf eine Strafe mit einer 4 vor dem Komma einlassen solle, weil doch sicher nicht mehr als 3 Jahre heraus kämen. Die Zeugin habe aber gemeint, dass auch bei 25 kg eine Strafe von mehr als 3 Jahren in Augsburg möglich sei.
Das Gericht will dann noch von der Zeugin als langjährige Kanzlei-kollegin Daten zum Lebenslauf des Angeklagten abfragen, weil dieser sich zur Person nicht geäußert hat.
Die Verteidigung interveniert und fragt, ob denn Angaben zur Person überhaupt noch erforderlich sind. Dazu will sich das Gericht aber ganz offensichtlich nicht äußern.
Die Verteidigung erklärt daher, dass sie Daten zur Person liefern wer-de, wenn es denn erforderlich sein sollte.
RA Dr. Bockemühl beantragt dann noch die Einvernahme von RA Wächtler als Zeugen für die im Schriftsatz vom 29.10.2009 vorgetra-genen Sachverhalte, so weit sie den dort benannten Zeugen RA Dr. Wagler und RA Prof. Dr. Ziegert betreffen.
Die Staatsanwaltschaft will eine Stellungnahme dazu abgeben, aber nicht an diesem Verhandlungstag.


Nächste Termine: 18.02. (bis maximal 12 Uhr), 04.03. und 18.03.2011, jeweils 9 Uhr

Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen


 

Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

4. Verhandlungstag

 

München, 19.02.11


Die Atmosphäre im Gerichtssaal wird zunehmend entspannter. Das Gericht spricht mit der Verteidigung und auch Gespräche zwischen der Verteidigung und den Vertretern der Staatsanwaltschaft sind möglich geworden. RA Lucas darf unbeanstandet auf der Verteidigerbank, neben RA Dr. Bockemühl, Platz nehmen.

Das Gericht macht zunächst einige organisatorische Mitteilungen, wonach weitere Journalisten der "Augsburger Allgemeine" sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben und deshalb auf sie verzichtet wird.

Dann wird RA Wächtler als Zeuge zu dem am 3. Tag gestellten Beweisantrag der Verteidigung zu den Sachverhalten bezüglich RA Dr. Wagler und RA Prof. Dr. Ziegert vernommen.

a) Zu RA Dr. Wagler führt RA Wächtler aus, dass ihm vom Büro des RA Lucas mitgeteilt wurde, dass RA Dr. Wagler sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass er sachdienliche Informationen für die Verteidigung habe. RA Wächtler habe RA Dr. Wagler daraufhin in dessen Büro aufgesucht. RA Dr. Wagler habe ihm das erzählt, was RA Wächtler dann auch in seinem Schriftsatz an das Gericht mitgeteilt habe. (s. Bericht 3. Tag) Nach Fertigstellung des Schriftsatzes habe er diesen an RA Dr. Wagler weiter geleitet; RA Dr. Wagler habe nicht reagiert, aber auch nicht protestiert.
Auf eine entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft teilt der Zeuge mit, dass RA Dr. Wagler sich völlig sicher war, dass sein Gesprächspartner damals RiaLG Ballis war. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich bei diesem Gespräch Aufzeichnungen gemacht habe und ob er diese noch habe, antwortet RA Wächtler, dass er Aufzeichnungen natürlich gemacht habe und diese praktisch zum Schriftsatz wurden.

b)Zu RA Prof. Dr. Ziegert berichtet RA Wächtler dann weiter, dass RA Prof. Dr. Ziegert ihn selbst angerufen habe und ihm den im Schriftsatz mitgeteilten Sachverhalt erzählt habe, woraufhin er diesen Teil des Schriftsatzes an RA Prof. Dr. Ziegert geschickt habe. Der Schriftsatz kam mit Änderungswünschen von RA Prof. Dr. Ziegert zu RA Wächtler zurück. Der dem Gericht gegenüber mitgeteilte Sachverhalt habe exakt den Änderungswünschen von RA Prof. Dr. Ziegert entsprochen. (vgl. Bericht 3. Tag)

Nun erscheint Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Weit, damals Sitzungsvertreter im Verfahren Kaya für die eigentliche Sitzungsstaatsanwältin Klokocka. Diese habe ihn nicht von einer Absprache informiert. Ob es den Versuch einer Einigung gegeben habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.


Danach erschien der Zeuge RA Schwarzer, der berichtete, dass es im Oktober 2007 einen Anruf von RA Lucas in seinem Büro gegeben habe. RA Lucas interessierte sich für die Anmietung eines Büroraums innerhalb der Kanzlei des Zeugen. Dabei habe man ca. eine Stunde über alle möglichen Dinge gesprochen. Der Zeuge berichtet, dass er seinerzeit einen Mandanten ebenfalls in Augsburg verteidigt habe, der zum Umfeld des von RA Lucas verteidigten Mandanten gehörte. RA Lucas habe ihm dabei vom Verfahren Kaya und dem Ausgang (Urteil) des Verfahrens erzählt. RA Lucas habe ihm gesagt, dass zu Beginn des Verfahrens eine bestimmte Strafe angeboten war, an deren Höhe der Zeuge sich aber nicht mehr erinnerte, obwohl er natürlich in der Gegenwart durch Zeitungsberichte erfahren habe, wie das Angebot seinerzeit tatsächlich gelautet haben soll. Woran er sich aber sicher erinnere ist, dass die seinerzeit angebotene Strafe etwa die Hälfte dessen war, was schließlich herausgekommen sei - bei gleichzeitig erheblicher Reduzierung der verurteilten Menge. Es sei ein krasses Missverhältnis zwischen "Angebot" und Verurteilung gewesen; der Zeuge habe RA Lucas aufgefordert, dies in der Revision zu rügen.

Die Verteidigung stellt dann den Antrag, erstens den Sitzungsbericht von Frau StAin Klokocka über den Verlauf der Hauptverhandlung vom 05.09.2006 zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird und ihn anschließend zu verlesen. (Siehe ihre Zeugen-vernehmung aus dem Bericht vom 3. Tag)

Zweitens beantragt die Verteidigung, die von RA Lucas in der Hauptverhandlung vom 05.09.2006 angefertigte und dem Gericht bereits übergebene Mitschrift über mögliche Strafober / untergrenzen zu Beweiszwecken zu verlesen. (Siehe Bericht vom 2. Tag)
Zur Begründung des ersten Antrags wird ausgeführt, dass er für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sei. Gleichzeitig sei er auch bedeutsam für die "Glaubwürdigkeit" des Zeugen Ballis. Hinsichtlich des zweiten Antrags sei die Mitschrift geeignet, die Angaben der Zeugin Klokocka über die geäußerten Strafobergrenzen zu stützen, da sie ihren Angaben weitgehend entsprechen.


Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung dieses Antrags, weil sie nicht wüsste, wieso die Glaubwürdigkeit der Zeugin Klokocka in Frage gestellt werden könne und außerdem, weil die Aufzeichnungen Teil der staatsanwaltlichen Unterlagen seien, die beschlagnahmefrei sind.

Auf die Frage von RA Wächtler, ob es dafür eine Vorschrift gebe, verwies die Staatsanwaltschaft auf die RiStBV, Stichwort Akteneinsicht, woraufhin die Verteidigung entgegnete, dass es hier nicht um eine Frage der Akteneinsicht gehe. Die Zeugin habe ja ausgeführt, dass sie sich zur Vorbereitung auf die Vernehmung durch das Lesen dieser offensichtlich von ihr selbst gemachten Aufzeichnungen vorbereitet habe. Daraus ergebe sich, dass es eher private Aufzeichnungen gewesen seien. In jedem Falle habe die Zeugin diese Unterlagen aber bei sich in Kempten gehabt, weswegen sich die Frage stelle, wieso dies "Unterlagen der Staatsanwaltschaft" sein sollen.
Dazu schwieg die Staatsanwaltschaft. Auch das Gericht gab keine Stellungnahme dazu ab.


Das Gericht teilte weiter mit, dass der nächste Sitzungstag (04.03.2011) hauptsächlich für das Verlesen von Schriftstücken vorge-sehen sei, wobei die Prozessbeteiligten aufgefordert wurden, mitzuteilen, welche Schriftstücke sie noch zur Verlesung bringen wollen.

Gleichzeitig wurde Einigkeit darüber hergestellt, dass am 18.03.2011 der Zeitpunkt für die Beendigung der Beweisaufnahme und der 21.03.2011 der für die Urteilsverkündung sei.

Nächste Termine: 04.03. und 18.03. jeweils 9.00 Uhr, Urteilverkün-dung am 21.03.2011, 13.00 Uhr


Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen


Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

5. Verhandlungstag

 

München, 05.03.11Das Gericht teilt zunächst mit, dass es den Beweisantrag auf Verlesung der Sitzungsniederschrift von STAin Klokocka wie auch Verlesung der Mitschrift von RA Lucas über Strafobergrenzen nachgehen wolle. (s. Bericht 4.Tag)
Es folgt dann für den unbeteiligten Beobachter ein nicht sehr unterhaltsamer Verhandlungstag, denn 4 ½ Stunden wurden nur Schriftstücke verlesen, die den Prozessbeteiligten zwar bekannt waren, aber prozessordnungsgemäß auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden mussten.
Dies sind die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluss und das Urteil im Verfahren gegen Kaya.

Es folgt die Verfügung, mit der RA Dr. Wagler als Zeugenbeistand für den Zeugen Unasi im Verfahren Kaya bestimmt wurde, wie auch die Beiordnung von RAin Wunderlich als Pflichtverteidigerin für den angeklagten Kaya.

Die von RA Lucas eingelegte Revision (Verstoß gegen faires Verfahren) und die dienstliche Stellungnahme der Richter Haeusler und Ballis. ("Zu keiner Zeit Strafobergrenze zugesagt. Anderes Revisionsvorbringen ist unwahr.")
Zwischen die Verlesung (en) schob das Gericht den Hinweis, dass statt einer (angeklagten) vollendeten Strafvereitelung auch (nur) eine versuchte Strafvereitelung in Betracht komme.

Verlesen wurde dann die Stellungnahme des GBA, der beantragt, die Revision zu verwerfen, da "inhaltlich nicht übereinstimmende Erklärungen vorliegen" (Basta).
Die Erwiderung von RA Lucas, mit der der dienstlichen Stellungnahme von den Richtern Haeusler und Ballis widersprochen wurde und der BGH-Beschluss, mit der die Revision verworfen und "ergänzende Ausführungen" gemacht wurden. In diesen "ergänzenden Ausführungen" bringt der BGH sein Unverständnis über die Handlungsweise der Verteidigung zum Ausdruck, wonach bei einem relativ einfach gelagerten Sachverhalt das Verfahren über 1 Jahr habe dauern müssen, 4x ein Antrag gestellt wurde auf erneute Vernehmung eines schon vernommenen Zeugen. Weiterhin drückt der BGH seine Verwunderung über gestellte Befangenheitsanträge der Verteidigung als Reaktion auf abgelehnte Beweisanträge aus. Es folgt dann die das Verfahren wohl in Lauf setzende Bemerkung des Senats, dass "er mit Befremden zur Kenntnis nimmt, nicht mit der Wahrheit bedient worden zu sein", da die Revision der dienstlichen Stellungnahme der Richter Haeusler und Ballis nicht widersprochen habe.

Es folgt das Schreiben des (ehemaligen) Präsidenten des LG Augsburg, Alloth, an die RA-Kammer in München mit der Bitte, "geeignete Maßnahmen" gegen RA Lucas zu ergreifen mit dem Hinweis auf ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des 1. Senats, wonach unwahres Revisionsvorbringen kein Einzelfall sei.
Es folgt dann die Verlesung der Sitzungsniederschrift (s. Bericht 3. Tag) von STAin Klokocka wie auch die Verlesung der Mitschrift (s. Bericht 1. Tag) von RA Lucas über Strafobergrenzen. Bei der Verlesung der Sitzungsniederschrift wird festgestellt, dass sich auf dieser ein Vermerk "4 J 10 Mo" befindet, von dem das Gericht mitteilt, es stamme von dem Zeugen Grimmeisen (s. Bericht 3.Tag), den es dazu zum nächsten Termin laden und hören will.

Danach werden (fast) alle Artikel aus der örtlichen Presse verlesen, aus denen der Prozessbeobachter erfährt, dass der Sachverhalt mitnichten so einfach gelagert war, wie vom BGH geschildert und Beweisanträgen der Verteidigung vom VorsRiaLG Haeusler auch noch gegen Ende des Verfahrens nachgegangen wurde, weil sie "tatsächlich Neues" bringen könnten. Der Zuhörer erfährt auch, dass VorsRiaLG Haeusler auf der Treppe gestürzt und der Prozess 9 Wochen unterbrochen werden musste.
Der Zuhörer muss den Schluss ziehen, dass die Länge des Verfahrens nicht unbedingt das Verschulden der Verteidigung war; dass im Gegenteil noch zum Ende des Verfahrens Beweisanträge gestellt wurden, die auch nach Meinung des Vorsitzenden etwas Neues erbringen könnten.

Dann folgen noch die Revisionen der RAe Noli, Prosotovitz und Prof. Dr. Ziegert (Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens / s. Bericht vom 2., 3. und 4.Tag) sowie die dienstlichen Stellungnahmen der RiaLG Haeusler und Ballis (Revisionsvorbringen enthält "mehrere Unwahrheiten") im Parallelverfahren gegen Z.
Zum Schluss dann noch die anwaltlichen Versicherungen von RA Noli und RA Wurtinger, mit denen der Verlauf von Gesprächen im Zusammenhang mit der Nennung von Strafmaßzusagen und der Verstoß dagegen im Verfahren gegen Z. geschildert werden.

Nur zu gern nimmt das Gericht den Verzicht der Verteidigung auf Verlesung dieser oder jener Passage(n) in den zu verlesenden Schriftstücken entgegen.

Nächste Termine: 18.03.2011, 9.00 Uhr, Urteilverkündung am 21.03.2011, 13.00 Uhr


Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen


Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

6. Verhandlungstag

München, 18.3.2011

Heute sollte eigentlich plädiert werden, damit am Montag (21.03.2011) um 13.00 Uhr das Urteil hätte verkündet werden können. Es kam anders.

Der Zeuge RiaAG Grimmeisen (s. Bericht 3. Tag) wurde nochmals gehört. Er sollte zum Vermerk auf der Sitzungsniederschrift von StAin Klokocka "4J 10 Mo" Angaben machen. Er bestätigte, dass es seine Schrift sei, er aber keine konkrete Erinnerung daran habe, warum und unter welchen Umständen dieser Vermerk von ihm auf der Sitzungsniederschrift angebracht wurde. Er könne nur sagen, wie der Vermerk zustande gekommen sein muss, nämlich, dass StAin Klokocka ihm vor dem 3. Sitzungstag (an dem er nur in der Sitzung war) gesagt habe, dass die Schmerzgrenze der Staatsanwaltschaft bei "4J10Mo" liege.

Zum Zeitpunkt seiner 1. Vernehmung war dieser Vermerk nicht mehr in seiner Erinnerung. Er schließe aus, dass der Vermerk als Reaktion auf eine Äußerung eines Richters (Haeusler / Ballis) von ihm gefertigt wurde, sondern eher wohl aufgrund einer Mitteilung von StAin Klokocka.
Erst auf Fragen der Verteidigung sagt er, dass

- StAin Klokocka ihm diesen Vermerk gezeigt habe,
- er und sie sich aber nicht weiter darüber unterhalten hätten,
- dies zeitlich nach seiner Zeugenvernehmung gewesen sei,
- er keine Veranlassung gesehen habe, das Gericht, die Staatsanwälte oder die Verteidiger darüber zu informieren, dass seine Zeugenaussage objektiv falsch, wenn auch vielleicht nicht schuldhaft gewesen sei, weil
- er nicht gewusst habe, worum es im Verfahren Lucas gehe (unbeanstandetes Gelächter im Sitzungssaal),
- StAin Klokocka diesen Sitzungsbericht bei ihrer Zeugenvernehmung dabei gehabt habe.

RA Dr. Bockemühl gibt eine Erklärung gem. § 257 StPO ab, wonach der Vermerk "4J10Mo" nach der Aussage des Zeugen Grimmeisen nur Sinn macht, wenn sich zwischen dem 1. Sitzungstag (s. Bericht 3. Tag bzgl. StAin Klokocka) und dem 3. Sitzungstag (vor welchem der Zeuge den Vermerk angebracht haben will) etwas ereignet hat, was StAin Klokocka veranlasste, ihren Sitzungsvertreter (den Zeugen) zu informieren, dass "4J10Mo" die Schmerzgrenze der Staatsanwaltschaft seien.
Es müsse einen Hinweis des Gerichts gegeben haben, wonach eine ursprünglich von StAin Klokocka vorgeschlagene Sanktion nach unten abgemildert werden könnte. (Dies passt übrigens auch zur Presseberichterstattung 3. Tag.)

Auf Frage des Gerichts, ob die Staatsanwaltschaft darauf erwidern möchte, führt diese aus, dass dann, wenn der Vermerk in Reaktion auf eine Äußerung des Gerichts oder aufgrund einer Information von StAin K. an StA Grimmeisen zustande kam, die Zeugin nochmals gehört werden müsse. Auf Frage des Gerichts, ob die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stelle, verneinte diese und wollte ihre Auffassung nur als Anregung verstanden wissen.

Auch die Verteidigung stellte keinen Antrag.

Das Gericht unterbrach die Sitzung, um sich zu beraten.

Nach ca. 40 Minuten teilte es mit, dass man die Zeugin nochmals hören wolle und zwar am 21.03.2011 zu dem um 13.00 Uhr bereits vereinbarten Termin, an dem dann auch die Plädoyers gehalten werden sollten.
Die Verteidigung beantragte (zumindest) die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Handakte und die Übermittlung derselben an die Verteidigung vor Vernehmung von StAin K. Also spätestens am Montagvormittag.
Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass noch gar nicht sicher sei, ob die Herausgabe der Handakte genehmigt werde und wenn ja, ob dies bis Montag geschehen könne.
RA Wächtler erbot sich, am 21.03.2011 früher als 13.00 Uhr, zu erscheinen, um Einblick in die Handakte zu nehmen, falls sie denn vorliege. Wenn nicht, mache es keinen Sinn, an diesem Tag in Augsburg überhaupt zu erscheinen.

Das Gericht wusste auch nicht, wie es weitergeht, teilte aber mit, dass in jedem Falle weitere Termine vereinbart werden müssten. Es vertagte die Hauptverhandlung zunächst mal auf den 21.03.2011, 13.00 Uhr. Vorgesehen ist eine Kontaktaufnahme zwischen der Verteidigung und dem Gericht am Montagvormittag zur Absprache darüber, ob die Handakte nun vorliege, RA Wächtler also früher erscheinen solle, was die Durchführung des Termins um 13.00 Uhr dann möglich mache.

Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen


Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

7. Verhandlungstag

München, 28.03.11

Vor dem Termin hatte die Verteidigung noch Einsicht in die Handakte der STA nehmen können. Daraus ergaben sich keine weiteren Überraschungen.
Dann erscheint die Zeugin Klokocka und sagt, dass

- der ihr vorgehaltene Sitzungsbericht von ihr sei,
- sie nicht wisse, wie es zu dem Vermerk Grimmeisen gekommen ist
(evtl. 4J10Mo)
- der Bericht ihre persönliche Strafmaßvorstellung enthalte (5½ - 6J)
- das Gericht seinerzeit auf gar keinen Fall gesagt habe, "das machen wir nicht mit",
- das Gericht diese Strafmaßvorstellung wahrscheinlich in öffentlicher Hauptverhandlung genannt habe,
- sie mit dem Zeugen Grimmeisen nach ihrer und seiner 1.Zeugenvernehmung bei mehreren Gelegenheiten - auch beim Essen - über den Vermerk geredet habe,
- sie nicht in Erinnerung habe, diesen Bericht irgendwo "auf den Tisch" gelegt zu haben (so aber Grimmeisen),
- der Zeuge Grimmeisen diesen Bericht auch hatte,
- sie mit dem Zeugen Grimmeisen "auf dem Flur", nicht "im Büro" gestanden sei (so aber Grimmeisen),
- sie annehme, dass er wusste, um was es im Verfahren Lucas ginge (das wisse doch jeder in der Justiz in Augsburg),
- sie nach Diktat des Berichts in Urlaub gefahren sei,
- sie nicht wisse, ob davor noch eine Aussprache mit dem Zeugen Grimmeisen stattgefunden habe (so Grimmeisen),
- sie den Sitzungsbericht vor ihrer 1. Vernehmung auf der Geschäftsstelle eingesehen habe,
- sie diesen Bericht während der Vernehmung bei sich hatte,
- sie dem Zeugen Grimmeisen erzählt habe, dass sie sich gewundert habe, warum niemand nach dem Sitzungsbericht gefragt habe,
- sie deshalb auch nichts von dem Vermerk erwähnt habe.


Das Gericht schließt die Beweisaufnahme und erteilt der Staatsanwaltschaft das Wort für den Schlussvortrag.

Oberstaatsanwalt Zechmann "räsoniert" (so die Süddeutsche vom 23.03.2011) darüber, dass der Angeklagte in seinen Revisionsschriftsätzen unterschiedliche Strafmaße verwendet, nämlich einmal von "4 Jahren, 6 Monaten", dann wieder von "einer 4 vor dem Komma" spricht und wertet dies als deutliches Indiz für die Nichtexistenz einer Zusage des Gerichts.

Den Richtern Haeusler und Ballis unwahre Angaben zu unterstellen, halte er für sehr weit hergeholt, wenn man den Richterberuf berücksichtigt.

Die Zeugin Klokocka erwähnt er nur insoweit, als sich die Protokollmitschrift von RA Lucas nicht mit ihrem Vermerk deckt.

Der Zeuge Grimmeisen habe nichts von einem "Deal" gesagt; er sei zwar noch mal gehört worden, wodurch klar wurde, dass seine Angaben von der Zeugin Klokocka stammen.

Die Zeugen Lang und Schwarzer seien keine Entlastung für den Angeklagten, da diese ein "neues" Strafmaß einführen, nämlich eine Strafe von "unter 5 Jahren" (Lang) bzw. eine Strafe, die "in etwa der Hälfte der dann tatsächlich verhängten Strafe" entsprach.

Zur Aussage Kaya meint er, diese sei schon deshalb unzutreffend, weil es gar keine drei Gespräche mit dem Gericht gegeben habe. RA Lucas habe seinen Mandanten unrichtig informiert.

Zum Motiv von RA Lucas führt er aus, dass dieser eine Sanktionenschere aufzeigen und damit die Bindungswirkung des Urteils entfallen lassen wollte. Lucas habe gehofft, dass die Richter Haeusler und Ballis sich nicht mehr erinnern und dem Sachvortrag in der Revision deshalb nicht widersprechen.

Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monate zur Bewährung - aber nur dann, wenn während der 3-jährigen Bewährungszeit ein Berufsverbot verhängt werde.
Zusätzlich beantragt er als Auflage eine Geldbuße von 5.000.-€. (Gefangenenfürsorge und Brücke e.V. je 2.500.-€)

Die Verteidigung plädiert auf Freispruch und setzt sich mit allen (!) vorgetragenen Argumenten von Staatsanwalt Zechmann überzeugend auseinander. Wenn die Aussage der Zeugin Klokocka zutreffe, haben die Richter Haeusler und Ballis eine Falschaussage getätigt und die dienstliche Erklärung wäre im Wesentlichen unrichtig. Eine Sanktionenschere wäre an dieser Stelle schon offenkundig.

Den Umstand, dass die Zeugen sich teilweise heute nicht mehr erinnern, habe Staatsanwalt Zechmann zu verantworten. Er habe es unterlassen, vor Anklageerhebung die Zeugen zu vernehmen.

Insgesamt sei die Beweislage erdrückend - zu Gunsten von RA Lucas.

RA Lucas bringt in seinem Schlusswort zum Ausdruck, dass er ursprünglich der Auffassung war, dass man einen unbequemen Verteidiger disziplinieren wolle; jetzt aber wisse er, dass man diesen Verteidiger vernichten wolle.

Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen


 

Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas

8. und zugleich letzter Verhandlungstag

München, 02.04.11

Das Gericht führt aus, dass es nur in Anwendung von "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gekommen sei.

An die Adresse des Angeklagten sagt es, er habe es versäumt, deeskalierend zu wirken, indem er sich nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf zu einem früheren Zeitpunkt geäußert habe. Zwar sei ihm dies nicht vorzuwerfen, jedoch wäre es im umgekehrten Fall möglicherweise gar nicht zu diesem Verfahren gekommen.
An die Adresse der Staatsanwaltschaft sagt es, dass das Verhalten des Angeklagten diese nicht von der Verpflichtung zur Vernehmung von Zeugen entbindet. Das obiter dictum des BGH sei nicht entscheidend; die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, aber auch durchzuführen. Das Gericht könne sich nicht erklären, warum das Sitzungsprotokoll der Zeugin Klokocka nicht von Anfang an beigezogen wurde.

Das Gericht habe versucht, eine andere Zuständigkeit zu erreichen; es habe sich dann aber einer anderen Meinung über die örtliche Zuständigkeit angeschlossen.
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Anwaltschaft die Durchführung eines fairen Verfahrens bezweifelt wurde. Der Versuch, auf die Entscheidung des Gerichts durch Artikel in bestimmten Tageszeitungen Einfluss zu nehmen, sei auf Unverständnis gestoßen. Hätte man nicht die Entscheidung abwarten und sich erst dann zu Wort melden können?

Ein faires Verfahren sei dem Angeklagten zu jeder Zeit sicher gewesen.

Das Gericht gehe von einem Sachverhalt aus, der sich aus den Zeugenaussagen Klokocka und Lang ergebe. Beide Zeuginnen seien für das Gericht glaubwürdig.
Die Zeugin Klokocka habe gesagt, dass es "ihr" Angebot (s. Bericht 3. Tag:5 ½ -6 Jahre) gewesen sei, das sie im Beratungszimmer der Kammer abgegeben habe. Aus dem von ihr Gesagten ergebe sich aber kein Angebot durch das Gericht; allenfalls, dass das Angebot nicht zu hoch sei. (s. Bericht 3. Tag:"generös")

Der Angeklagte nannte im Übrigen auch ganz andere Zahlen in der Revision; 4 ½ Jahre statt 5 ½ - 6 Jahre. Der Angeklagte habe sich auch auf ein ganz anderes Gespräch bezogen als das im Beratungszimmer, nämlich ein Gespräch im Dienstzimmer von Richter Ballis in Anwesenheit von Richter Haeusler.

Entscheidend sei aber für das Gericht die Aussage der Zeugin Lang gewesen. Danach habe der Angeklagte sie, gerade von einer Besprechung mit den Richtern Haeusler und Ballis kommend, gefragt, ob er ein Angebot von "unter 5 Jahren" annehmen solle. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass RA Lucas glaubte, das von ihm in der Revision behauptete Angebot bekommen zu haben. Es führt allerdings gleichzeitig aus, dass es von einem solchen Angebot der Richter Häeusler und Ballis tatsächlich nicht ausgehe. Der Angeklagte sei mit "Nichts" in der Hand gekommen; es stellt sich die Frage, was die beiden Richter hätte veranlassen sollen, ein gegenüber dem Angebot der Staatsanwältin Klokocka "verbessertes" Angebot zu machen. Nichts eben.
Dennoch: das Gericht gehe auch davon aus, dass der Angeklagte seinen Mandanten Kaya in gutem Glauben, also korrekt, informiert habe. Der Zeuge Kaya habe von einer Strafe in Höhe von 4 Jahren 6 Monaten berichtet, die ihm sein Verteidiger damals genannt habe.

Auch daraus ergebe sich für das Gericht, dass Lucas seinem Mandanten gegenüber nur deshalb eine solche Mitteilung machte, weil er subjektiv überzeugt war, ein solches Angebot erhalten zu haben.

Der Vortrag in der Revision, das Gericht habe "bei einem Geständnis im Sinne der Anklage" 4 Jahre 6 Monate bzw. eine Strafe mit einer 4 vor dem Komma angeboten, sei in jedem Falle schon eine Strafvereitelung, da dieses Strafmaß nur bei "zusätzlichen Angaben nach § 31 BtmG" angeboten worden war. (s. Bericht 3. Tag: 5 ½ - 6 J bei Geständnis und Angaben nach § 31 BtmG)

Mit dem Weglassen dieses Zusatzes im Revisionsvortrag sei der Tatbestand der Strafvereitelung schon erfüllt.

Aber: das Gericht wisse aus der Beweisaufnahme, dass RA Lucas zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung mit der Revision in einem 129b-Verfahren befasst war und wahrscheinlich unter größter Anspannung und Zeitdruck gestanden sei. Dafür spreche, dass er die Augsburger Kammer gebeten hatte, ihm die Urteilsgründe bzw. das Protokoll der Hauptverhandlung später zuzusenden, damit die Revisions-begründungsfrist auch erst später ende.

Deshalb ist für das Gericht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte bewusst und absichtlich diesen falschen, weil verkürzten Sachvortrag gemacht hat.

Unter Anwendung des Zweifelsatzes stehe für das Gericht nicht fest, dass der Angeklagte bewusst gelogen hat, zumal auch die gesetzliche Vermutung für die Redlichkeit der Rechtsanwälte spreche.

Verfahren gegen Strafverteidiger gäbe es immer wieder; die Justiz tue aber gut daran, diese auf das absolut Notwendige zu beschränken.


Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen

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Prozessberichte:

1. Verhandlungstag

2. Verhandlungstag

3. Verhandlungstag

4. Verhandlungstag

5. Verhandlungstag

6. Verhandlungstag

7. Verhandlungstag

8. Verhandlungstag

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