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Der
Münchner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Stephan Lucas
musste sich Anfang 2011 vor dem Landgericht Augsburg verantworten.
Ihm wurde vorgeworfen, sich der Strafvereitelung schuldig
gemacht zu haben. Die Strafverteidigervereinigungen hatten
einen eigenen Prozessbeobachter zu den Hauptverhandlungstagen
in demVerfahren entsandt - nicht nur weil Lucas Mitglied der
Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnenn und Strafverteidiger
ist, sondern weil das Verfahren von grundlegender Bedeutung
für die Rolle des Strafverteidigers in einem zunehmend
von Absprachen geprägten Verfahren war. Wir dokumentieren
hier den Vorbericht und die Prozessberichte unseres Beobachters
Rechtsanwalt Rolf Grabow.
Worum
geht es?
Am
13.01.2011 begann vor dem Landgericht Augsburg das auf fünf
Tage (13.01., 21.01. 04.02. und 18.02.2011, jeweils 9.00 Uhr,
Saal Nr. 174) angesetzte Strafverfahren gegen RA Lucas wegen
Strafvereitelung.
RA Lucas wird der Strafvereitelung angeklagt, weil er in einem
Revisionsbegründungs-schriftsatz vortrug, es habe zu
Beginn eines dann doch ein Jahr dauernden Btm-Verfahrens ein
Dealangebot der Berufsrichter mit einer 4 vor dem Komma für
den Fall eines Geständnisses hinsichtlich der angeklagten
26 Straftaten gegeben.
Wegen der dann ausgesprochenen Strafhöhe von 8 ½
Jahren für die nachgewiesenen sieben Taten bei Freispruch
in 19 Fällen rügte er einen Verstoß gegen
den Grundsatz des fairen Verfahrens (Sanktionenschere).
Die Berufsrichter bestritten die Abgabe eines Angebots in
einer (gemeinsamen) dienstlichen Stellungnahme.
Der 1. Senat des BGH wies die Revision erwartungsgemäß
ab, weil es der üblichen Praxis der Obergerichte entspricht,
bei sich widersprechenden Erklärungen von Verteidigung
und Gericht über Verfahrensabläufe die Revisionsrügen
wegen Nichterweislichkeit zurückzuweisen.
In diesem Falle jedoch hatte der 1. Senat zusätzlich
angemerkt, dass er "mit Befremden zur Kenntnis nehme,
dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde".
Bemerkenswert
daran ist, dass der Senat ohne weitere Erkenntnisse und ausschließlich
aufgrund von einander widersprechenden Erklärungen zweier
Richter einerseits und eines Rechtsanwalts andererseits über
einen Vorgang urteilt.
Heraus kommt die Behauptung einer Tatsache zum Nachteil des
Revisionsführers. Der Senat sei "mit unwahrem Vorbringen
konfrontiert" worden.
Der Senat kann nicht wissen, wer ihn mit unwahrem Vorbringen
konfrontiert hat. Er hat keinerlei Beweise erhoben. Offenbar
genügt es, wenn zwei Richter einem Rechtsanwalt widersprechen
(so der Verteidiger von Lucas, Rechtsanwalt Hartmut Wächtler
in einer Schutzschrift vom 29.10.2009).
Soweit
der BGH von der Richtigkeit der dienstlichen Erklärungen
beider Richter ausgeht, weil die Revision dieser Erklärung
"nicht widersprochen" habe, irrt er, denn RA Lucas
hatte mit Schriftsatz vom 11.04.2008 ausdrücklich auf
der Rüge der Sanktionsschere beharrt und damit der dienstlichen
Erklärung beider Richter widersprochen. Der Beschluss
des BGH datiert vom 15.04.2008. Der Senat hätte daher
genügend Zeit gehabt, von dem Widerspruch Kenntnis zu
nehmen.
Angesichts
dieser Haltung des Senats nimmt es nicht Wunder, wenn einige
Tage später das Ermittlungsverfahren gegen RA Lucas durch
die Staatsanwaltschaft Augsburg aufgenommen - unter ausdrücklichem
Bezug auf den Beschluss des BGH vom 15.04.2008 - und in der
Anklage vom 26.08.2008 der Vorwurf der vollendeten Strafvereitelung
festgeschrieben wurde.
Bewertung
der Anklage
Wie
widersinnig der Vorwurf der Strafvereitelung ist, ergibt sich
schon aus dem Inhalt der Revisionsbegründung. Dort hatte
RA Lucas vorgetragen, dass der Nachweis eines Angebots durch
die Berufsrich-ter nicht über das Sitzungsprotokoll geführt
werden könne. Eine Aufklärung sei jedoch im Wege
des Freibeweises durch die Einholung entsprechender dienstlicher
Stellungnahmen der betroffenen Richter zulässig und möglich.
Aus
diesem Hinweis wird deutlich, dass RA Lucas von Anfang an
auf die Notwendigkeit einer Aufklärung durch dienstliche
Stellungnahmen der Berufsrichter hingewiesen hat.
Die Staatsanwaltschaft unterstellt RA Lucas bewusst unwahren
Tatsachenvortrag.
Für einen unvoreingenommenen Beobachter wird deutlich,
wie unsinnig der erhobene Vorwurf ist.
Es ergäbe nämlich keinen Sinn, wenn RA Lucas eine
Revisionsrüge erhebt, der durch die sicher zu erwartende
und von RA Lucas selbst angeregte dienstliche Erklärung
des betroffenen Richters die Grundlage entzogen wird (so RA
Wächtler).
Die Staatsanwaltschaft sieht diesen Widerspruch zur eigenen
Anklage auch und will ihn lösen, indem sie behauptet,
RA Lucas sei davon ausgegangen, dass sein Vortrag unwidersprochen
bleibt. Dafür gibt es allerdings auch nach der Anklage
nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Bockemühl hat in seiner Besprechung des BGH-Beschlusses
vom 15.04.2008 ausgeführt, dass die Entscheidung des
1. Senats Gefahren für die Strafprozesskultur mit sich
bringe. "Verteidigung, die eines Tatsachenvortrags des
Verteidigers bedarf, wird gefährlich und sogar Existenz
bedrohend". In den Fällen, in denen nichts protokolliert
wird, stünde der Verteidiger immer in der Zwickmühle,
einerseits wahren Tatsachenvortrag darstellen zu müssen,
andererseits das Risiko des Bestreitens dieses Sachvortrags
durch den Tatrichter und damit die Gefahr eigener Strafverfolgung
in Kauf nehmen zu müssen.
Wächtler hat in seiner Schutzschrift mit allem Nachdruck
darauf hingewiesen, dass der von der Staatsanwaltschaft Augsburg
eingeschlagene Weg einer Anklageerhebung ohne Beispiel in
der neueren deutschen Rechtsgeschichte ist. Es gibt keine
Präzedenzfälle.
Wegen der besonderen Bedeutung des Falles sei zur Aburteilung
der Anklage die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig,
so die Staatsanwaltschaft. Schließlich sei auch der
Umstand zu berücksichtigen, dass RA Lucas durch sein
auffälliges Agieren in den Hauptverhandlungen einen Bekanntheitsgrad
erreicht habe.
Das Verfahren gegen RA Lucas wirft daher die Frage auf, ob
es dazu dienen soll, die überlegenen Möglichkeiten
staatlicher Strafverfolgung einzusetzen, um unbotmäßige
Verteidiger für ihr Prozessverhalten zu bestrafen und
damit die StrafverteidigerInnen insgesamt zu disziplinieren.
Rolf Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
1.
Verhandlungstag
München, 15.01.11
Der
Zuhörerbereich ist bis auf den letzten Stuhl besetzt,
vorwiegend mit KollegInnen. Über das Verfahren berichten
noch ein Vertreter der "Augsburger Allgemeine" und
der "Süddeutschen Zeitung" sowie zwei Kollegen
von DAV und RAV aus Augsburg.
Die Anklage ist durch zwei Staatsanwälte vertreten.
Auf der Verteidigerbank sitzen die Rechtsanwälte Wächtler
und Dr. Bockemühl.
Diese beantragen nach Verlesung der Anklage die Einstellung
des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des
LG Augsburg. Da auch das Gericht zu einem früheren Zeitpunkt
von einer eigenen Unzuständigkeit ausgegangen sei, aber
durch das OLG München "quasi gezwungen" wurde,
das Verfahren zu eröffnen, bestehe bei erneuter Annahme
der Unzuständigkeit, ein nicht mehr zu behebendes Verfahrenshindernis.
Eine Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges
Gericht sei nicht mehr zulässig.
Das
LG Augsburg sei für die Revisionsschrift, in der der
Straftatbestand der Strafvereitelung verwirklicht worden sein
soll, "schlichte Durchgangsstation" auf dem Weg
zum BGH nach Karlsruhe. Tatort oder Erfolgsort sei jedenfalls
nicht Augsburg.
Selbst wenn Augsburg zutreffender Gerichtsstand wäre,
würde die Fortführung des Verfahrens einen Verstoß
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bedeuten. Es sei
anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens
sowohl nach deutschem Prozessrecht wie auch aus Art. 6 / 1
EMRK das Recht auf ein unparteiisches Gericht ergibt. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass bei der
Wahl des Gerichts (orts) Rücksicht darauf genommen werden
solle, dass weder eine "örtliche Verflechtung"
noch der Anschein einer Voreingenommenheit aufkommt.
Der Präsident des LG Augsburg habe in einem Schreiben
an die RA-Kammer München um "geeignete Maßnahmen"
gebeten, da "RA Lucas gegen die Wahrheitspflicht verstoßen"
habe. Diese Einschätzung habe er unmittelbar vom 1. Senat
übernommen, der ohne weitere Erkenntnisse sich für
die Unrichtigkeit der Darstellung Lucas im Revisionsschriftsatz
entschieden hatte. Aus diesem Schreiben an die RA-Kammer werde
deutlich, dass sich beim LG Augsburg bis hin zu seinem Präsidenten,
mit dem RA Lucas niemals zu tun hatte, eine feststehende negative
Meinung gebildet habe. Dieses negative Vorurteil sei so verfestigt,
dass es Tatsachen, die diesem Vorurteil entgegenstehen könnten,
nicht zur Kenntnis genommen oder gar nicht erst ermittelt
würden. So habe die Staatsanwaltschaft weder den Angeklagten
im Ausgangsverfahren noch die Pressevertreter vernommen, die
über einen Deal während des Verfahrens berichtet
hatten.
Das Landgericht wies die Anträge mit der Begründung
zurück, dass die Kammer sich die Rechtsansicht des OLG
München hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit
zu Eigen macht.
Einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
sieht es nicht, weil Prof. Dr. Arloth schon länger nicht
mehr Präsident und eine Einflussnahme durch das Präsidium
ohnehin nicht erfolgt sei. Die Kammer sehe sich als unabhängiges
Gericht, was sich auch daran messen lasse, dass bis zur Hauptverhandlung
13 Richterinnen und Richter des LG Augsburg sich wegen Befangenheit
selbst abgelehnt und daher von der Mitwirkung ausgeschlossen
wurden.
Dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe - ohne weitere
Ermittlungen zu tätigen - liege daran, dass sich der
Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch im Zwischenverfahren
zur Sache geäußert habe.
Die Verteidiger erklärten, dass RA Lucas sich z. Zt weder
zur Person noch zur Sache äußere.
Das Verfahren wurde dann bis zum 21.01.2011 unterbrochen.
Rolf
Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
2.
Verhandlungstag
München,
25.01.11
Erwartungsvolle Spannung herrscht unter den Zuhörern
auf den vollbesetzten Stuhlreihen, auf denen auch die Spiegelreporterin
Friedrichsen auszumachen ist.
Heute sollen die beiden Richter vernommen werden, die in ihrer
(gemeinsamen) dienstlichen Stellungnahme dem Revisionsvorbringen
von RA Lucas widersprochen hatten.
Das Gericht beginnt mit der Vernehmung von STA als Gruppenleiter
Ballis (vormals RiLG). Staatsanwalt Ballis wiederholt die
Angaben aus der dienstlichen Stellungnahme, wonach "zu
keinem Zeitpunkt" Strafober-/untergrenzen oder Zusagen
gemacht wurden. Das Gespräch mit RA Lucas habe vermutlich
nach dem 3. Prozesstag stattgefunden. Auf die anders lautende
Prozessberichterstattung geht weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft
ein, weshalb die Vernehmung durch diese nach gut 15 Minuten
beendet ist.
Nachdem das Gericht der Verteidigung das Wort erteilt, hält
Verteidiger Wächtler dem Zeugen Auszüge aus den
Prozessberichten der örtlichen Presse vom 1.-3. Prozesstag
mit teilweise wörtlich zitierten Äußerungen
des Vors.RiLG Haeusler vor.
1.
Tag: 11 Jahre stehen im Raum - bei Geständnis etwas
mehr als 5 Jahre
Lucas spricht von Freispruch | 10 Jahre drohen - nur bei
Nennung von Hintermännern können es 5 werden
2. Tag: Es drohen 11 Jahre - Angebot Haeusler: 5 Jahre.
- Lucas: Freispruch
Lucas erklärt, Mandant mache keine Aussage, auch nicht
bei Versprechen
einer niedrigeren Strafe - Haeusler: 2-stellig
3.Tag: RiLG Haeusler warnt den Angeklagten, dass bei fortlaufendem
Schweigen es wohl nicht zu einer Strafe unter 10 Jahren
komme
Ultimatum abgelaufen. Bei Schuldspruch für 10 Jahre
hinter Gitter.
24. Tag: (Urteil) 11 Jahre standen im Raum. Bei einem Geständnis
wären es
unter 5 Jahren gewesen.
In
einer Protokollmitschrift von RA Lucas, die von der Verteidigung
mit der Anmerkung einer doch erstaunlichen Übereinstimmung
mit den Presseberichten dem Gericht übergeben wird, heißt
es
Schwerstkriminalität:
7 Jahre
Bei Geständnis / §31: 5 Jahre möglich
Kein Geständnis: 2-stellig
Zu
all dem sagt der Zeuge, dass die Presseberichterstattung nicht
korrekt sei, die Reporter diese Zahlen jedenfalls nicht von
ihm haben. Es habe keine Strafmaßnennungen, keine Zahlen
gegeben. Es gab auch kein Ultimatum. Es gab keine Zusage oder
Ankündigung einer bestimmten Strafe.
RA
Wächtler kommt dann auf ein anderes Verfahren (gegen
Z.) vor dem Landgericht Augsburg zu sprechen, in dem die Verteidiger
in der Revision ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens vorgetragen hatten, indem nämlich
auch dort die Nichteinhaltung gemachter Zusagen hinsichtlich
eines bestimmten Strafmaßes gerügt wurde. In der
dienstlichen Stellungnahme der RiLG Haeusler und Ballis wurde
eine solche Zusage ebenfalls bestritten.
Auch hier wiederholt der Zeuge, dass es solche Zusagen nicht
gegeben habe und dass man ihn oder RiLG Haeusler falsch verstanden
haben müsse. Als RA Wächtler dem Zeugen vorhält,
dass alle, also Presse, Angeklagter Lucas und die Verteidiger
in dem anderen Verfahren den Zeugen falsch verstanden haben
müssten, antwortet der Zeuge, dass er dem nichts hinzuzufügen
habe.
Dann
greift Verteidiger Dr. Bockemühl eine Bemerkung des Zeugen
auf, wonach im Verlaufe des Verfahrens das Ergebnis eines
Parallelverfahrens (G) mit 7 Jahren angesprochen wurde. Er
fragt, ob es denn Vergleichszahlen gegeben habe, beispielsweise
für streitiges Durchverhandeln oder abgekürztes
Verhandeln durch Geständnis.
Dazu
der Zeuge:" Das kann ich nicht ausschließen."
Diese Antwort führt zu einem Antrag von Dr. Bockemühl
nach §183 GVG und gleichzeitig einer Aufforderung an
das Gericht, den Zeugen gemäß §55 StGB zu
belehren.
Der Antrag nach §183 GVG wird abgelehnt (die Zeugenaussage
sei noch nicht beendet!), allerdings erfolgt eine Belehrung
gemäß § 55 StPO.
In der weiteren Befragung durch RA Dr. Bockemühl bestreitet
der Zeuge dann, dass er gesagt habe, er könne nicht ausschließen,
dass Vergleichszahlen genannt worden sind.
Der Zeuge bleibt dann trotz eines entsprechenden Antrages
unbeeidigt. Ein weiterer Antrag von Dr. Bockemühl, nach
§174 III S.1 (analog) zu verfahren, wird abgelehnt, weil
der Zeuge erklärt, es sei doch selbstverständlich,
dass er sich mit Vors. RiLG Haeusler während der Mittagspause
nicht in Verbindung setzen werde.
Nach
der Mittagspause wird zunächst der Vertreter der Aichacher
Zeitung gehört, deren Bericht vom 25.09.2007 (Berichterstattung
nach Urteil) als Beleg für die Richtigkeit der Behauptung
Lucas (Strafe mit einer 4 vor dem Komma) von der Verteidigung
ins Spiel gebracht worden war.
"Bei einem vollen Geständnis stand eine Strafe unter
5 Jahren im Raum."
Nach Belehrung gem. §53 I S.1 Nr.5 StPO verweigert der
Zeuge die Aussage und soll entlassen werden.
RA Wächtler überrascht Gericht und Staatsanwaltschaft
mit der Frage an den Zeugen, ob dieser denn immer wahrheitsgemäß
berichte, wenn er berichte. Dies bekräftigt der Zeuge
mit Nachdruck.
Dann
erscheint Vors. RiLG Haeusler.
An das Gespräch im Dienstzimmer könne er sich vage
erinnern. Das Gespräch war im Laufe eines Vormittags.
Mehr könne er heute nicht mehr sagen. Gespräche
werden regelmäßig in der Hauptverhandlung geführt,
nicht außerhalb. Bei diesem Gespräch habe er schon
im Vorfeld gesagt, dass "wir keine Wasserstandsmeldungen
abgeben".
Auf Frage des Gerichts, was genau besprochen wurde, meint
der Zeuge, dass er keine Details mehr wisse. Gespräche
würden grundsätzlich nur in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft
geführt und Zusagen über Strafmaße ohne Anwesenheit
der Staatsanwaltschaft würden nicht gemacht. Zahlen wurden
genannt, aber er habe keine Zahl genannt. Irgendeiner Zahl
widersprochen habe er sicher nicht, aber gesagt, zu diesem
Zeitpunkt sei es zu früh, darüber zu reden.
Im Verlaufe einer Hauptverhandlung belehre er den Angeklagten
aus Fairnessgründen darüber, was verhandelbar sei.
Es sei aber nicht so. dass er auf etwas Bestimmtes hinauswolle.
Wenn ein Geständnis komme, sei er bereit, es zu honorieren.
Er könne sich aber nicht erinnern, ob er eine Strafobergrenze
genannt habe.
Während des Verfahrens habe er nicht mit Dritten über
Strafobergrenzen /-untergrenzen geredet ("möchte
ich fast ausschließen").
Die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich an ein Gespräch
mit dem Reporter erinnern könne (Bericht 1. Tag der Hauptverhandlung)
beantwortet er mit "Nein".
Dann fragt RA Wächtler, warum man RA Lucas überhaupt
habe kommen lassen, wenn man doch keine Zusagen außerhalb
der Hauptverhandlung mache.
Der Zeuge: "Ich habe gesagt, dass er gar nicht kommen
soll. Wenn jemand mit uns sprechen will, hören wir ihn
aber an."
Auf die Frage von Wächtler, ob in der Hauptverhandlung
Zahlen genannt wurden, insbesondere ob (Vergleichs) Zahlen
aus dem Parallelverfahren (G) genannt wurden, sagt der Zeuge,
"erstens mache ich das nie" und "zweitens kannte
ich das Verfahren G wohl gar nicht. Beim besten Willen kann
ich mich nicht erinnern. Ich halte es nicht für ausgeschlossen,
dass ich hier ausnahmsweise Zahlen genannt habe."
Auf das Ultimatum angesprochen (Berichterstattung 3. Tag)
sagt der Zeuge, dass es einen "Point of no return"
gäbe, nach dem ein Geständnis nichts mehr nütze.
Es könne sein, dass die Presse dies als Ultimatum verstanden
habe.
Auf den Vorhalt von RA Wächtler, dass "eine Verurteilung
unter 10 Jahren bei weiterem Schweigen nicht möglich
sei" (Bericht 3. Tag) und die Frage, ob er so etwas gesagt
habe, sagt der Zeuge: "Ich kann das nicht ausschließen.
Das muss wohl gefallen sein. Aber in welchem Zusammenhang
.
kann ich nicht sagen."
Auf Vorhalt weiterer teilweise wörtlicher Wiedergabe
von Äußerungen des Zeugen in der Hauptverhandlung
sagt der Zeuge: "Wenn mich ein Pressevertreter wörtlich
zitiert, muss er es ja aus der öffentlichen Hauptverhandlung
haben. Ich sage nicht, dass der Herr in der Zeitung mich missverstanden
hat. Aber es gibt eine verkürzte Darstellung."
Frage Wächtler: "Können Sie sich vorstellen,
dass RA Lucas Sie im Sinne seines Vortrags in der Revision
verstanden haben könnte?"
Der
Vorsitzende schaltet sich ein und weist diese Frage als "spekulativ"
zurück, worauf Wächtler die Frage zurückzieht.
Im Sitzungssaal entstand jedoch der Eindruck, dass der Zeuge
diese Frage durchaus mit "Ja" beantwortet hätte.
Im
Ergebnis war dies ein guter Tag für die Verteidigung
und RA Lucas.
Nächster
Termin: 04.02.2011, 9Uhr
Rolf
Grabow
Rechtsanwalt | Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
3.
Verhandlungstag
München,
06.02.11
Der Zuhörerbereich ist wieder voll besetzt. Die "Augsburger
Allgemeine", "Süddeutsche" und "Der
Spiegel" sind vertreten. Prozessbeobachter vom DAV (Prof.
Dr. Herrmann, Augsburg), RAV (RA Heimen, Heidelberg) sind
erschienen und auch ein Dr. Stanglechner (Innsbruck) von der
"Vereinigung österreichischer StrafverteidigerIn-nen".
Das Gericht beginnt mit der Mitteilung, dass geplante Zeugenaussagen
von Pressereportern nicht stattfinden, weil die entsprechenden
Personen in Erklärungen (werden verlesen) von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht und daher abgeladen wurden.
Es teilt weiter mit, dass die von der Verteidigung benannten
Zeugen RA Prosotowitz, RA Wurtinger, RA Dr. Wagler und RA
Prof. Dr. Ziegert in Erklärungen (werden verlesen) mitgeteilt
hätten, dass sie von der Schweigepflicht nicht entbunden
seien; sei es, weil sie keinen Kontakt zu ihren Mandanten
aufnehmen konnten, sei es, weil die Mandanten sie ausdrücklich
nicht entbunden hätten.
(RA Wächtler hatte in einem Schriftsatz vom 29.10.2009
in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vorgetragen, dass
die Rechtsanwälte Noli, Prosotowitz und Wurtinger jeweils
unabhängig voneinander Revisionsrügen angebracht
haben, die darauf hinaus laufen, dass die Berufsrichter Haeusler
und Ballis gegen die Grund-sätze des fairen Verfahrens
verstoßen hätten. Grundlage der Rügen sind
jeweils Behauptungen der Rechtsanwälte über den
Inhalt informeller Gespräche zwischen den Verteidigern
und den genannten Richtern. Die Darstellungen der Rechtsanwäl-te
wurden von beiden Richtern in ihrer dienstlichen Erklärung
jeweils als "falsch" bzw. "unwahr" bezeichnet.
Die behaupteten Zusicherungen von Strafobergrenzen habe es
nie gegeben.RA Wächtler benannte die RAe Noli, Prosotowitz
und Wurtinger, München
als Zeugen.
Weiter
wurde in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass nach Ermittlungen
der Ver-teidigung der am Gespräch mit RA Lucas maßgeblich
beteiligte RiaLG Ballis selbst zeitnah gegenüber Dritten
auf das Angebot "unter 5 Jahre bei vollem Ges-tändnis"
verwiesen hat. Am 19.10.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen
RA Dr. Wagler und RiaLG Ballis. RA Dr. Wagler verteidigte
einen Mandanten na-mens Unasi, der zu der Gruppe um Cetin
Kaya gehörte und am 20.10.2006 von der 3. Strafkammer
im Verfahren gegen Kaya als Zeuge vernommen werden sollte.
In diesem Telefonat erwähnte RiaLG Ballis ausdrücklich,
dass dem angeklagten Ce-tin Kaya für den Fall einer ins
Auge gefassten "Gesamtbereinigung" eine Strafe "mit
einer 4 vor dem Komma" in Aussicht gestellt worden sei.
RA Wächtler benannte RA Dr. Wagler, München, als
Zeuge.
Weiter
hatte RA Wächtler in diesem Schriftsatz vorgetragen,
dass die Verteidi-gung Nachforschungen angestellt habe, ob
die in der dienstlichen Erklärung im Revisionsverfahren
gegen Kaya behauptete Haltung der beteiligten Richter Haeus-ler
und Ballis der sonstigen Übung dieser Richter entspricht,
nämlich ohne Anwe-senheit der Staatsanwaltschaft keine
Strafober / untergrenzen zu nennen. Dabei habe sich herausgestellt,
dass dem keineswegs so ist. RA Wächtler hatte vom Ver-teidiger
Prof. Dr. Ziegert von folgendem Vorgang erfahren: Prof. Dr.
Ziegert hatte VorsRiaLG Haeusler in einer Drogensache angerufen,
um ein Rechtsgespräch über eine seiner Ansicht nach
formal problematische Fassung der Anklage zu führen.
RiaLG Haeusler drang dagegen sogleich darauf, dass der Verteidiger
seine Straf-vorstellung nennen solle, d. h. eine Strafe, die
er akzeptieren würde. Ein Staatsan-walt war bei diesem
Gespräch nicht eingeschaltet.
RA Wächtler benannte RA Prof. Dr. Ziegert, München,
als Zeugen.
Dann
erschien der Zeuge Cetin Kaya, den RA Lucas damals verteidigt
hatte. Er berichtete, dass am 1. Tag RA Lucas eine Strafe
von 6 ½ Jah-ren - bei Geständnis - übermittelte.
Am 2. Tag übermittelte er nur noch 4 ½ Jahre.
Am 3. Tag waren es 4 ½ Jahre und eine Therapie gem.
§ 35 BtmG.
Auf all diese Angebote sei er nicht eingegangen. Diese Angebote
seien in öffentlicher Hauptverhandlung auch nicht zur
Sprache gekommen. Aber Richter Haeusler meinte, er solle gut
überlegen, was er mache, sonst könne es schlecht
ausgehen.
Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er RA Lucas überhaupt
be-auftragt habe, Gespräche mit der Kammer zu führen,
antwortet er, dass er das nicht mehr so genau wisse. "Aber
es war irgendwie im Gespräch, dass RA Lucas herausfinden
sollte, auf was das Gericht aus ist, wo wir stehen."
Auf Frage der Verteidigung bestätigt er, statt der angeklagten
130 kg Marihuana nur wegen 25 kg verurteilt worden zu sein.
Er bestätigt weiter, dass es ein Ultimatum gegeben habe
und eine englische Phrase gefallen sei. Er bestätigt
auch, dass es die Bekanntgabe eines Strafma-ßes im Verfahren
gegen G als Vergleich zu seiner Situation gegeben habe, wisse
aber keine Einzelheiten mehr.
Dann erschien STA Grimmeisen, seinerzeit Vertreter der eigentlichen
Sitzungsstaatsanwältin Klokocka und erklärte, von
einer Zusage oder einem Angebot der Kammer nichts zu wissen,
trotz Vorhalts der Pres-seartikel aus "seinem" Sitzungstag.
Danach erschien STA Dr. Baumann, seinerzeit ebenfalls Vertreter
von STAin Klokocka und berichtete ebenfalls, dass ihm von
einer Zusage der Kammer nichts bekannt sei. Er wisse allerdings
von Frau STAin Klokocka, dass Gespräche im Vorfeld geführt
worden waren aber scheiterten.
RA
Dr. Bockemühl gab eine Erklärung ab, wonach die
Stellungnahme der RiaLG Haeusler und Ballis ganz offensichtlich
falsch ist.
Der
nächste Zeuge, STA Eberle als Sitzungsvertreter von Frau
STAin Klokocka, erklärte ebenfalls, dass ihm von einer
Zusage der Kammer nichts bekannt sei. Er sei auch nie von
Frau STAin Klokocka über eine Absprache o. ä. informiert
worden.
Auf die Frage, ob abstrakte Strafmaße in der Sitzung
genannt wurden, antwortet er, dass dies durchaus möglich
sei.
Jetzt war man gespannt, was die Zeugin STAin Klokocka denn
sagen würde. Und siehe da: Die Bombe platzte. Die jetzt
in Kempten arbei-tende Staatsanwältin führte aus,
dass zu Beginn des Verfahrens, un-mittelbar nach Verlesung
der Anklageschrift, RA Lucas und sie selbst in das Beratungszimmer
der Kammer gebeten wurden und sie dort von der Kammer aufgefordert
wurde, ihre Strafmaßvorstellungen zu nen-nen. "Ich
nannte diese mit 5 - 61/2 Jahre bei einem vollen Geständnis
und Anga-ben nach § 31 BtmG; 8 ½ Jahre bei Geständnis,
aber ohne Angaben nach § 31 BtmG und 2-stellig ohne Geständnis
und Angaben. RiaLG Haeusler sagte, diese Vorstellungen seien
generös. Ob die Kammer darüber hinaus noch eigene
Vorstel-lungen zum Ausdruck brachte, weiß ich heute
nicht mehr. RA Lucas sagte, er müs-se das mit dem Mandanten
besprechen. Am nächsten Verhandlungstag erklärte
Lucas, dass der Mandant keine Angaben zur Sache mache."
Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Angeklagte (Kaya)
von die-sen Strafmaßvorstellungen erfahren habe, führt
sie aus, dass sie an-nehme, dass Richter Haeusler in öffentlicher
Sitzung dem Angeklag-ten gesagt habe, worum es in den Gesprächen
ging.
Bei
so viel Wasser auf die Mühlen der Verteidigung verzichtete
diese auf weitere Fragen.
Nach
der Mittagspause erschien der Zeuge RA Noli, der in einer
Revi-sionsbegründung - unabhängig von den gleichartigen
Revisionsbe-gründungen der Zeugen Prosotowitz und Wurtinger
- im Verfahren gegen Z vor dem Landgericht Augsburg ebenfalls
die Verletzung des fairen Verfahrens gerügt hatte. RA
Noli hatte vorgetragen, dass Straf-maßzusagen im Urteil
nicht eingehalten worden seien, obwohl sein Mandant ein Geständnis
im Hinblick auf die Zusage abgelegt hatte.
RA Noli hatte die Vorgänge um diese Absprache in einer
anwaltlichen Versicherung vom 01.10.2007 zusammengefasst und
seiner Revisions-schrift beigefügt.
Er sagt aus, dass "damals bei einem bloßen Geständnis
10 ½ Jahre und bei einer zusätzlichen Belastung
eines weiteren Angeklagten 8 Jahre 10 Monate verspro-chen
waren.
Er habe die Anklage für den Mandanten abgenickt, was
eine Verurteilung von ma-ximal 10 ½ Jahren zur Folge
hätte haben müssen. Der Mandant wurde aber zu 11
Jahren verurteilt."
RA Noli berichtet dann auch, dass er sehr überrascht
war, in der dienstlichen Stellungnahme der RiaLG Haeusler
und Ballis zu lesen, dass "niemals eine Strafobergrenze
oder eine Punktstrafe zugesichert worden sei und anders lautendes
Revisonsvorbringen nicht der Wahrheit entspreche".
Auf Nachfrage der Verteidigung - "nur überrascht?"
- versteht der Zeuge durchaus, was man vielleicht von ihm
jetzt hören möchte, zö-gert aber mit der Antwort.
Die Verteidigung zieht die Frage zurück.
Auf Frage der Verteidigung berichtet der Zeuge dann weiter,
dass die Revision vom BGH verworfen wurde, weil es zwei verschiedene
Dar-stellungen zu einem Sachverhalt gebe, der daher nicht
aufklärbar sei.
Danach
erschien die Zeugin RAin Lang, die zum damaligen Zeitpunkt
eine Kanzleikollegin von RA Lucas war. Sie berichtet, dass
eines Abends (Datum nicht mehr erinnerlich) RA Lucas ihr von
einem An-gebot seitens RiaLG Haeusler und Ballis von "unter
5 Jahren" berich-tete. Sein Problem war, dass von den
angeklagten 130 kg bestimmt 80 kg - 100 kg wegfallen würden,
so dass nur ca. 25 kg für eine Verurtei-lung übrig
bleiben würden. RA Lucas fragte daher die Zeugin, ob
er sich bei dieser Situation überhaupt auf eine Strafe
mit einer 4 vor dem Komma einlassen solle, weil doch sicher
nicht mehr als 3 Jahre heraus kämen. Die Zeugin habe
aber gemeint, dass auch bei 25 kg eine Strafe von mehr als
3 Jahren in Augsburg möglich sei.
Das Gericht will dann noch von der Zeugin als langjährige
Kanzlei-kollegin Daten zum Lebenslauf des Angeklagten abfragen,
weil dieser sich zur Person nicht geäußert hat.
Die Verteidigung interveniert und fragt, ob denn Angaben zur
Person überhaupt noch erforderlich sind. Dazu will sich
das Gericht aber ganz offensichtlich nicht äußern.
Die Verteidigung erklärt daher, dass sie Daten zur Person
liefern wer-de, wenn es denn erforderlich sein sollte.
RA Dr. Bockemühl beantragt dann noch die Einvernahme
von RA Wächtler als Zeugen für die im Schriftsatz
vom 29.10.2009 vorgetra-genen Sachverhalte, so weit sie den
dort benannten Zeugen RA Dr. Wagler und RA Prof. Dr. Ziegert
betreffen.
Die Staatsanwaltschaft will eine Stellungnahme dazu abgeben,
aber nicht an diesem Verhandlungstag.
Nächste Termine: 18.02. (bis maximal 12 Uhr), 04.03.
und 18.03.2011, jeweils 9 Uhr
Rolf
Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
4.
Verhandlungstag
München,
19.02.11
Die Atmosphäre im Gerichtssaal wird zunehmend entspannter.
Das Gericht spricht mit der Verteidigung und auch Gespräche
zwischen der Verteidigung und den Vertretern der Staatsanwaltschaft
sind möglich geworden. RA Lucas darf unbeanstandet auf
der Verteidigerbank, neben RA Dr. Bockemühl, Platz nehmen.
Das
Gericht macht zunächst einige organisatorische Mitteilungen,
wonach weitere Journalisten der "Augsburger Allgemeine"
sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben und deshalb
auf sie verzichtet wird.
Dann
wird RA Wächtler als Zeuge zu dem am 3. Tag gestellten
Beweisantrag der Verteidigung zu den Sachverhalten bezüglich
RA Dr. Wagler und RA Prof. Dr. Ziegert vernommen.
a)
Zu RA Dr. Wagler führt RA Wächtler aus, dass ihm
vom Büro des RA Lucas mitgeteilt wurde, dass RA Dr. Wagler
sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass er sachdienliche
Informationen für die Verteidigung habe. RA Wächtler
habe RA Dr. Wagler daraufhin in dessen Büro aufgesucht.
RA Dr. Wagler habe ihm das erzählt, was RA Wächtler
dann auch in seinem Schriftsatz an das Gericht mitgeteilt
habe. (s. Bericht 3. Tag) Nach Fertigstellung des Schriftsatzes
habe er diesen an RA Dr. Wagler weiter geleitet; RA Dr. Wagler
habe nicht reagiert, aber auch nicht protestiert.
Auf eine entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft teilt
der Zeuge mit, dass RA Dr. Wagler sich völlig sicher
war, dass sein Gesprächspartner damals RiaLG Ballis war.
Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich bei diesem
Gespräch Aufzeichnungen gemacht habe und ob er diese
noch habe, antwortet RA Wächtler, dass er Aufzeichnungen
natürlich gemacht habe und diese praktisch zum Schriftsatz
wurden.
b)Zu
RA Prof. Dr. Ziegert berichtet RA Wächtler dann weiter,
dass RA Prof. Dr. Ziegert ihn selbst angerufen habe und ihm
den im Schriftsatz mitgeteilten Sachverhalt erzählt habe,
woraufhin er diesen Teil des Schriftsatzes an RA Prof. Dr.
Ziegert geschickt habe. Der Schriftsatz kam mit Änderungswünschen
von RA Prof. Dr. Ziegert zu RA Wächtler zurück.
Der dem Gericht gegenüber mitgeteilte Sachverhalt habe
exakt den Änderungswünschen von RA Prof. Dr. Ziegert
entsprochen. (vgl. Bericht 3. Tag)
Nun
erscheint Staatsanwalt am Landgericht Augsburg, Weit, damals
Sitzungsvertreter im Verfahren Kaya für die eigentliche
Sitzungsstaatsanwältin Klokocka. Diese habe ihn nicht
von einer Absprache informiert. Ob es den Versuch einer Einigung
gegeben habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Danach erschien der Zeuge RA Schwarzer, der berichtete, dass
es im Oktober 2007 einen Anruf von RA Lucas in seinem Büro
gegeben habe. RA Lucas interessierte sich für die Anmietung
eines Büroraums innerhalb der Kanzlei des Zeugen. Dabei
habe man ca. eine Stunde über alle möglichen Dinge
gesprochen. Der Zeuge berichtet, dass er seinerzeit einen
Mandanten ebenfalls in Augsburg verteidigt habe, der zum Umfeld
des von RA Lucas verteidigten Mandanten gehörte. RA Lucas
habe ihm dabei vom Verfahren Kaya und dem Ausgang (Urteil)
des Verfahrens erzählt. RA Lucas habe ihm gesagt, dass
zu Beginn des Verfahrens eine bestimmte Strafe angeboten war,
an deren Höhe der Zeuge sich aber nicht mehr erinnerte,
obwohl er natürlich in der Gegenwart durch Zeitungsberichte
erfahren habe, wie das Angebot seinerzeit tatsächlich
gelautet haben soll. Woran er sich aber sicher erinnere ist,
dass die seinerzeit angebotene Strafe etwa die Hälfte
dessen war, was schließlich herausgekommen sei - bei
gleichzeitig erheblicher Reduzierung der verurteilten Menge.
Es sei ein krasses Missverhältnis zwischen "Angebot"
und Verurteilung gewesen; der Zeuge habe RA Lucas aufgefordert,
dies in der Revision zu rügen.
Die
Verteidigung stellt dann den Antrag, erstens den Sitzungsbericht
von Frau StAin Klokocka über den Verlauf der Hauptverhandlung
vom 05.09.2006 zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig
herausgegeben wird und ihn anschließend zu verlesen.
(Siehe ihre Zeugen-vernehmung aus dem Bericht vom 3. Tag)
Zweitens
beantragt die Verteidigung, die von RA Lucas in der Hauptverhandlung
vom 05.09.2006 angefertigte und dem Gericht bereits übergebene
Mitschrift über mögliche Strafober / untergrenzen
zu Beweiszwecken zu verlesen. (Siehe Bericht vom 2. Tag)
Zur Begründung des ersten Antrags wird ausgeführt,
dass er für die Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung
sei. Gleichzeitig sei er auch bedeutsam für die "Glaubwürdigkeit"
des Zeugen Ballis. Hinsichtlich des zweiten Antrags sei die
Mitschrift geeignet, die Angaben der Zeugin Klokocka über
die geäußerten Strafobergrenzen zu stützen,
da sie ihren Angaben weitgehend entsprechen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung dieses
Antrags, weil sie nicht wüsste, wieso die Glaubwürdigkeit
der Zeugin Klokocka in Frage gestellt werden könne und
außerdem, weil die Aufzeichnungen Teil der staatsanwaltlichen
Unterlagen seien, die beschlagnahmefrei sind.
Auf
die Frage von RA Wächtler, ob es dafür eine Vorschrift
gebe, verwies die Staatsanwaltschaft auf die RiStBV, Stichwort
Akteneinsicht, woraufhin die Verteidigung entgegnete, dass
es hier nicht um eine Frage der Akteneinsicht gehe. Die Zeugin
habe ja ausgeführt, dass sie sich zur Vorbereitung auf
die Vernehmung durch das Lesen dieser offensichtlich von ihr
selbst gemachten Aufzeichnungen vorbereitet habe. Daraus ergebe
sich, dass es eher private Aufzeichnungen gewesen seien. In
jedem Falle habe die Zeugin diese Unterlagen aber bei sich
in Kempten gehabt, weswegen sich die Frage stelle, wieso dies
"Unterlagen der Staatsanwaltschaft" sein sollen.
Dazu schwieg die Staatsanwaltschaft. Auch das Gericht gab
keine Stellungnahme dazu ab.
Das Gericht teilte weiter mit, dass der nächste Sitzungstag
(04.03.2011) hauptsächlich für das Verlesen von
Schriftstücken vorge-sehen sei, wobei die Prozessbeteiligten
aufgefordert wurden, mitzuteilen, welche Schriftstücke
sie noch zur Verlesung bringen wollen.
Gleichzeitig
wurde Einigkeit darüber hergestellt, dass am 18.03.2011
der Zeitpunkt für die Beendigung der Beweisaufnahme und
der 21.03.2011 der für die Urteilsverkündung sei.
Nächste
Termine: 04.03. und 18.03. jeweils 9.00 Uhr, Urteilverkün-dung
am 21.03.2011, 13.00 Uhr
Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
5.
Verhandlungstag
München,
05.03.11Das Gericht teilt zunächst mit, dass es den Beweisantrag
auf Verlesung der Sitzungsniederschrift von STAin Klokocka
wie auch Verlesung der Mitschrift von RA Lucas über Strafobergrenzen
nachgehen wolle. (s. Bericht 4.Tag)
Es folgt dann für den unbeteiligten Beobachter ein nicht
sehr unterhaltsamer Verhandlungstag, denn 4 ½ Stunden
wurden nur Schriftstücke verlesen, die den Prozessbeteiligten
zwar bekannt waren, aber prozessordnungsgemäß auf
diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden
mussten.
Dies sind die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluss
und das Urteil im Verfahren gegen Kaya.
Es folgt die Verfügung, mit der RA Dr. Wagler als Zeugenbeistand
für den Zeugen Unasi im Verfahren Kaya bestimmt wurde,
wie auch die Beiordnung von RAin Wunderlich als Pflichtverteidigerin
für den angeklagten Kaya.
Die von RA Lucas eingelegte Revision (Verstoß gegen
faires Verfahren) und die dienstliche Stellungnahme der Richter
Haeusler und Ballis. ("Zu keiner Zeit Strafobergrenze
zugesagt. Anderes Revisionsvorbringen ist unwahr.")
Zwischen die Verlesung (en) schob das Gericht den Hinweis,
dass statt einer (angeklagten) vollendeten Strafvereitelung
auch (nur) eine versuchte Strafvereitelung in Betracht komme.
Verlesen wurde dann die Stellungnahme des GBA, der beantragt,
die Revision zu verwerfen, da "inhaltlich nicht übereinstimmende
Erklärungen vorliegen" (Basta).
Die Erwiderung von RA Lucas, mit der der dienstlichen Stellungnahme
von den Richtern Haeusler und Ballis widersprochen wurde und
der BGH-Beschluss, mit der die Revision verworfen und "ergänzende
Ausführungen" gemacht wurden. In diesen "ergänzenden
Ausführungen" bringt der BGH sein Unverständnis
über die Handlungsweise der Verteidigung zum Ausdruck,
wonach bei einem relativ einfach gelagerten Sachverhalt das
Verfahren über 1 Jahr habe dauern müssen, 4x ein
Antrag gestellt wurde auf erneute Vernehmung eines schon vernommenen
Zeugen. Weiterhin drückt der BGH seine Verwunderung über
gestellte Befangenheitsanträge der Verteidigung als Reaktion
auf abgelehnte Beweisanträge aus. Es folgt dann die das
Verfahren wohl in Lauf setzende Bemerkung des Senats, dass
"er mit Befremden zur Kenntnis nimmt, nicht mit der Wahrheit
bedient worden zu sein", da die Revision der dienstlichen
Stellungnahme der Richter Haeusler und Ballis nicht widersprochen
habe.
Es folgt das Schreiben des (ehemaligen) Präsidenten des
LG Augsburg, Alloth, an die RA-Kammer in München mit
der Bitte, "geeignete Maßnahmen" gegen RA
Lucas zu ergreifen mit dem Hinweis auf ein Gespräch mit
dem Vorsitzenden des 1. Senats, wonach unwahres Revisionsvorbringen
kein Einzelfall sei.
Es folgt dann die Verlesung der Sitzungsniederschrift (s.
Bericht 3. Tag) von STAin Klokocka wie auch die Verlesung
der Mitschrift (s. Bericht 1. Tag) von RA Lucas über
Strafobergrenzen. Bei der Verlesung der Sitzungsniederschrift
wird festgestellt, dass sich auf dieser ein Vermerk "4
J 10 Mo" befindet, von dem das Gericht mitteilt, es stamme
von dem Zeugen Grimmeisen (s. Bericht 3.Tag), den es dazu
zum nächsten Termin laden und hören will.
Danach werden (fast) alle Artikel aus der örtlichen Presse
verlesen, aus denen der Prozessbeobachter erfährt, dass
der Sachverhalt mitnichten so einfach gelagert war, wie vom
BGH geschildert und Beweisanträgen der Verteidigung vom
VorsRiaLG Haeusler auch noch gegen Ende des Verfahrens nachgegangen
wurde, weil sie "tatsächlich Neues" bringen
könnten. Der Zuhörer erfährt auch, dass VorsRiaLG
Haeusler auf der Treppe gestürzt und der Prozess 9 Wochen
unterbrochen werden musste.
Der Zuhörer muss den Schluss ziehen, dass die Länge
des Verfahrens nicht unbedingt das Verschulden der Verteidigung
war; dass im Gegenteil noch zum Ende des Verfahrens Beweisanträge
gestellt wurden, die auch nach Meinung des Vorsitzenden etwas
Neues erbringen könnten.
Dann folgen noch die Revisionen der RAe Noli, Prosotovitz
und Prof. Dr. Ziegert (Verstoß gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens / s. Bericht vom 2., 3. und 4.Tag) sowie
die dienstlichen Stellungnahmen der RiaLG Haeusler und Ballis
(Revisionsvorbringen enthält "mehrere Unwahrheiten")
im Parallelverfahren gegen Z.
Zum Schluss dann noch die anwaltlichen Versicherungen von
RA Noli und RA Wurtinger, mit denen der Verlauf von Gesprächen
im Zusammenhang mit der Nennung von Strafmaßzusagen
und der Verstoß dagegen im Verfahren gegen Z. geschildert
werden.
Nur zu gern nimmt das Gericht den Verzicht der Verteidigung
auf Verlesung dieser oder jener Passage(n) in den zu verlesenden
Schriftstücken entgegen.
Nächste
Termine: 18.03.2011, 9.00 Uhr, Urteilverkündung am 21.03.2011,
13.00 Uhr
Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
6.
Verhandlungstag
München,
18.3.2011
Heute
sollte eigentlich plädiert werden, damit am Montag (21.03.2011)
um 13.00 Uhr das Urteil hätte verkündet werden können.
Es kam anders.
Der Zeuge RiaAG Grimmeisen (s. Bericht 3. Tag) wurde nochmals
gehört. Er sollte zum Vermerk auf der Sitzungsniederschrift
von StAin Klokocka "4J 10 Mo" Angaben machen. Er
bestätigte, dass es seine Schrift sei, er aber keine
konkrete Erinnerung daran habe, warum und unter welchen Umständen
dieser Vermerk von ihm auf der Sitzungsniederschrift angebracht
wurde. Er könne nur sagen, wie der Vermerk zustande gekommen
sein muss, nämlich, dass StAin Klokocka ihm vor dem 3.
Sitzungstag (an dem er nur in der Sitzung war) gesagt habe,
dass die Schmerzgrenze der Staatsanwaltschaft bei "4J10Mo"
liege.
Zum Zeitpunkt seiner 1. Vernehmung war dieser Vermerk nicht
mehr in seiner Erinnerung. Er schließe aus, dass der
Vermerk als Reaktion auf eine Äußerung eines Richters
(Haeusler / Ballis) von ihm gefertigt wurde, sondern eher
wohl aufgrund einer Mitteilung von StAin Klokocka.
Erst auf Fragen der Verteidigung sagt er, dass
-
StAin Klokocka ihm diesen Vermerk gezeigt habe,
- er und sie sich aber nicht weiter darüber unterhalten
hätten,
- dies zeitlich nach seiner Zeugenvernehmung gewesen sei,
- er keine Veranlassung gesehen habe, das Gericht, die Staatsanwälte
oder die Verteidiger darüber zu informieren, dass seine
Zeugenaussage objektiv falsch, wenn auch vielleicht nicht
schuldhaft gewesen sei, weil
- er nicht gewusst habe, worum es im Verfahren Lucas gehe
(unbeanstandetes Gelächter im Sitzungssaal),
- StAin Klokocka diesen Sitzungsbericht bei ihrer Zeugenvernehmung
dabei gehabt habe.
RA
Dr. Bockemühl gibt eine Erklärung gem. § 257
StPO ab, wonach der Vermerk "4J10Mo" nach der Aussage
des Zeugen Grimmeisen nur Sinn macht, wenn sich zwischen dem
1. Sitzungstag (s. Bericht 3. Tag bzgl. StAin Klokocka) und
dem 3. Sitzungstag (vor welchem der Zeuge den Vermerk angebracht
haben will) etwas ereignet hat, was StAin Klokocka veranlasste,
ihren Sitzungsvertreter (den Zeugen) zu informieren, dass
"4J10Mo" die Schmerzgrenze der Staatsanwaltschaft
seien.
Es müsse einen Hinweis des Gerichts gegeben haben, wonach
eine ursprünglich von StAin Klokocka vorgeschlagene Sanktion
nach unten abgemildert werden könnte. (Dies passt übrigens
auch zur Presseberichterstattung 3. Tag.)
Auf Frage des Gerichts, ob die Staatsanwaltschaft darauf erwidern
möchte, führt diese aus, dass dann, wenn der Vermerk
in Reaktion auf eine Äußerung des Gerichts oder
aufgrund einer Information von StAin K. an StA Grimmeisen
zustande kam, die Zeugin nochmals gehört werden müsse.
Auf Frage des Gerichts, ob die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden
Antrag stelle, verneinte diese und wollte ihre Auffassung
nur als Anregung verstanden wissen.
Auch die Verteidigung stellte keinen Antrag.
Das Gericht unterbrach die Sitzung, um sich zu beraten.
Nach ca. 40 Minuten teilte es mit, dass man die Zeugin nochmals
hören wolle und zwar am 21.03.2011 zu dem um 13.00 Uhr
bereits vereinbarten Termin, an dem dann auch die Plädoyers
gehalten werden sollten.
Die Verteidigung beantragte (zumindest) die Beiziehung der
staatsanwaltschaftlichen Handakte und die Übermittlung
derselben an die Verteidigung vor Vernehmung von StAin K.
Also spätestens am Montagvormittag.
Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass noch gar nicht sicher
sei, ob die Herausgabe der Handakte genehmigt werde und wenn
ja, ob dies bis Montag geschehen könne.
RA Wächtler erbot sich, am 21.03.2011 früher als
13.00 Uhr, zu erscheinen, um Einblick in die Handakte zu nehmen,
falls sie denn vorliege. Wenn nicht, mache es keinen Sinn,
an diesem Tag in Augsburg überhaupt zu erscheinen.
Das Gericht wusste auch nicht, wie es weitergeht, teilte aber
mit, dass in jedem Falle weitere Termine vereinbart werden
müssten. Es vertagte die Hauptverhandlung zunächst
mal auf den 21.03.2011, 13.00 Uhr. Vorgesehen ist eine Kontaktaufnahme
zwischen der Verteidigung und dem Gericht am Montagvormittag
zur Absprache darüber, ob die Handakte nun vorliege,
RA Wächtler also früher erscheinen solle, was die
Durchführung des Termins um 13.00 Uhr dann möglich
mache.
Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
7.
Verhandlungstag
München,
28.03.11
Vor
dem Termin hatte die Verteidigung noch Einsicht in die Handakte
der STA nehmen können. Daraus ergaben sich keine weiteren
Überraschungen.
Dann erscheint die Zeugin Klokocka und sagt, dass
-
der ihr vorgehaltene Sitzungsbericht von ihr sei,
- sie nicht wisse, wie es zu dem Vermerk Grimmeisen gekommen
ist
(evtl. 4J10Mo)
- der Bericht ihre persönliche Strafmaßvorstellung
enthalte (5½ - 6J)
- das Gericht seinerzeit auf gar keinen Fall gesagt habe,
"das machen wir nicht mit",
- das Gericht diese Strafmaßvorstellung wahrscheinlich
in öffentlicher Hauptverhandlung genannt habe,
- sie mit dem Zeugen Grimmeisen nach ihrer und seiner 1.Zeugenvernehmung
bei mehreren Gelegenheiten - auch beim Essen - über
den Vermerk geredet habe,
- sie nicht in Erinnerung habe, diesen Bericht irgendwo
"auf den Tisch" gelegt zu haben (so aber Grimmeisen),
- der Zeuge Grimmeisen diesen Bericht auch hatte,
- sie mit dem Zeugen Grimmeisen "auf dem Flur",
nicht "im Büro" gestanden sei (so aber Grimmeisen),
- sie annehme, dass er wusste, um was es im Verfahren Lucas
ginge (das wisse doch jeder in der Justiz in Augsburg),
- sie nach Diktat des Berichts in Urlaub gefahren sei,
- sie nicht wisse, ob davor noch eine Aussprache mit dem
Zeugen Grimmeisen stattgefunden habe (so Grimmeisen),
- sie den Sitzungsbericht vor ihrer 1. Vernehmung auf der
Geschäftsstelle eingesehen habe,
- sie diesen Bericht während der Vernehmung bei sich
hatte,
- sie dem Zeugen Grimmeisen erzählt habe, dass sie
sich gewundert habe, warum niemand nach dem Sitzungsbericht
gefragt habe,
- sie deshalb auch nichts von dem Vermerk erwähnt habe.
Das Gericht schließt die Beweisaufnahme und erteilt
der Staatsanwaltschaft das Wort für den Schlussvortrag.
Oberstaatsanwalt Zechmann "räsoniert" (so die
Süddeutsche vom 23.03.2011) darüber, dass der Angeklagte
in seinen Revisionsschriftsätzen unterschiedliche Strafmaße
verwendet, nämlich einmal von "4 Jahren, 6 Monaten",
dann wieder von "einer 4 vor dem Komma" spricht
und wertet dies als deutliches Indiz für die Nichtexistenz
einer Zusage des Gerichts.
Den
Richtern Haeusler und Ballis unwahre Angaben zu unterstellen,
halte er für sehr weit hergeholt, wenn man den Richterberuf
berücksichtigt.
Die Zeugin Klokocka erwähnt er nur insoweit, als sich
die Protokollmitschrift von RA Lucas nicht mit ihrem Vermerk
deckt.
Der Zeuge Grimmeisen habe nichts von einem "Deal"
gesagt; er sei zwar noch mal gehört worden, wodurch klar
wurde, dass seine Angaben von der Zeugin Klokocka stammen.
Die Zeugen Lang und Schwarzer seien keine Entlastung für
den Angeklagten, da diese ein "neues" Strafmaß
einführen, nämlich eine Strafe von "unter 5
Jahren" (Lang) bzw. eine Strafe, die "in etwa der
Hälfte der dann tatsächlich verhängten Strafe"
entsprach.
Zur Aussage Kaya meint er, diese sei schon deshalb unzutreffend,
weil es gar keine drei Gespräche mit dem Gericht gegeben
habe. RA Lucas habe seinen Mandanten unrichtig informiert.
Zum Motiv von RA Lucas führt er aus, dass dieser eine
Sanktionenschere aufzeigen und damit die Bindungswirkung des
Urteils entfallen lassen wollte. Lucas habe gehofft, dass
die Richter Haeusler und Ballis sich nicht mehr erinnern und
dem Sachvortrag in der Revision deshalb nicht widersprechen.
Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monate zur
Bewährung - aber nur dann, wenn während der 3-jährigen
Bewährungszeit ein Berufsverbot verhängt werde.
Zusätzlich beantragt er als Auflage eine Geldbuße
von 5.000.-€. (Gefangenenfürsorge und Brücke
e.V. je 2.500.-€)
Die Verteidigung plädiert auf Freispruch und setzt sich
mit allen (!) vorgetragenen Argumenten von Staatsanwalt Zechmann
überzeugend auseinander. Wenn die Aussage der Zeugin
Klokocka zutreffe, haben die Richter Haeusler und Ballis eine
Falschaussage getätigt und die dienstliche Erklärung
wäre im Wesentlichen unrichtig. Eine Sanktionenschere
wäre an dieser Stelle schon offenkundig.
Den Umstand, dass die Zeugen sich teilweise heute nicht mehr
erinnern, habe Staatsanwalt Zechmann zu verantworten. Er habe
es unterlassen, vor Anklageerhebung die Zeugen zu vernehmen.
Insgesamt sei die Beweislage erdrückend - zu Gunsten
von RA Lucas.
RA
Lucas bringt in seinem Schlusswort zum Ausdruck, dass er ursprünglich
der Auffassung war, dass man einen unbequemen Verteidiger
disziplinieren wolle; jetzt aber wisse er, dass man diesen
Verteidiger vernichten wolle.
Rolf
Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
Berichterstattung
zum Verfahren gegen RA Stephan Lucas
8.
und zugleich letzter Verhandlungstag
München,
02.04.11
Das
Gericht führt aus, dass es nur in Anwendung von "in
dubio pro reo" zu einem Freispruch gekommen sei.
An die Adresse des Angeklagten sagt es, er habe es versäumt,
deeskalierend zu wirken, indem er sich nicht zu dem von der
Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf zu einem früheren
Zeitpunkt geäußert habe. Zwar sei ihm dies nicht
vorzuwerfen, jedoch wäre es im umgekehrten Fall möglicherweise
gar nicht zu diesem Verfahren gekommen.
An die Adresse der Staatsanwaltschaft sagt es, dass das Verhalten
des Angeklagten diese nicht von der Verpflichtung zur Vernehmung
von Zeugen entbindet. Das obiter dictum des BGH sei nicht
entscheidend; die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, Ermittlungen
einzuleiten, aber auch durchzuführen. Das Gericht könne
sich nicht erklären, warum das Sitzungsprotokoll der
Zeugin Klokocka nicht von Anfang an beigezogen wurde.
Das Gericht habe versucht, eine andere Zuständigkeit
zu erreichen; es habe sich dann aber einer anderen Meinung
über die örtliche Zuständigkeit angeschlossen.
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Anwaltschaft
die Durchführung eines fairen Verfahrens bezweifelt wurde.
Der Versuch, auf die Entscheidung des Gerichts durch Artikel
in bestimmten Tageszeitungen Einfluss zu nehmen, sei auf Unverständnis
gestoßen. Hätte man nicht die Entscheidung abwarten
und sich erst dann zu Wort melden können?
Ein faires Verfahren sei dem Angeklagten zu jeder Zeit sicher
gewesen.
Das
Gericht gehe von einem Sachverhalt aus, der sich aus den Zeugenaussagen
Klokocka und Lang ergebe. Beide Zeuginnen seien für das
Gericht glaubwürdig.
Die Zeugin Klokocka habe gesagt, dass es "ihr" Angebot
(s. Bericht 3. Tag:5 ½ -6 Jahre) gewesen sei, das sie
im Beratungszimmer der Kammer abgegeben habe. Aus dem von
ihr Gesagten ergebe sich aber kein Angebot durch das Gericht;
allenfalls, dass das Angebot nicht zu hoch sei. (s. Bericht
3. Tag:"generös")
Der Angeklagte nannte im Übrigen auch ganz andere Zahlen
in der Revision; 4 ½ Jahre statt 5 ½ - 6 Jahre.
Der Angeklagte habe sich auch auf ein ganz anderes Gespräch
bezogen als das im Beratungszimmer, nämlich ein Gespräch
im Dienstzimmer von Richter Ballis in Anwesenheit von Richter
Haeusler.
Entscheidend sei aber für das Gericht die Aussage der
Zeugin Lang gewesen. Danach habe der Angeklagte sie, gerade
von einer Besprechung mit den Richtern Haeusler und Ballis
kommend, gefragt, ob er ein Angebot von "unter 5 Jahren"
annehmen solle. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass RA
Lucas glaubte, das von ihm in der Revision behauptete Angebot
bekommen zu haben. Es führt allerdings gleichzeitig aus,
dass es von einem solchen Angebot der Richter Häeusler
und Ballis tatsächlich nicht ausgehe. Der Angeklagte
sei mit "Nichts" in der Hand gekommen; es stellt
sich die Frage, was die beiden Richter hätte veranlassen
sollen, ein gegenüber dem Angebot der Staatsanwältin
Klokocka "verbessertes" Angebot zu machen. Nichts
eben.
Dennoch: das Gericht gehe auch davon aus, dass der Angeklagte
seinen Mandanten Kaya in gutem Glauben, also korrekt, informiert
habe. Der Zeuge Kaya habe von einer Strafe in Höhe von
4 Jahren 6 Monaten berichtet, die ihm sein Verteidiger damals
genannt habe.
Auch daraus ergebe sich für das Gericht, dass Lucas seinem
Mandanten gegenüber nur deshalb eine solche Mitteilung
machte, weil er subjektiv überzeugt war, ein solches
Angebot erhalten zu haben.
Der Vortrag in der Revision, das Gericht habe "bei einem
Geständnis im Sinne der Anklage" 4 Jahre 6 Monate
bzw. eine Strafe mit einer 4 vor dem Komma angeboten, sei
in jedem Falle schon eine Strafvereitelung, da dieses Strafmaß
nur bei "zusätzlichen Angaben nach § 31 BtmG"
angeboten worden war. (s. Bericht 3. Tag: 5 ½ - 6 J
bei Geständnis und Angaben nach § 31 BtmG)
Mit dem Weglassen dieses Zusatzes im Revisionsvortrag sei
der Tatbestand der Strafvereitelung schon erfüllt.
Aber: das Gericht wisse aus der Beweisaufnahme, dass RA Lucas
zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung mit der Revision
in einem 129b-Verfahren befasst war und wahrscheinlich unter
größter Anspannung und Zeitdruck gestanden sei.
Dafür spreche, dass er die Augsburger Kammer gebeten
hatte, ihm die Urteilsgründe bzw. das Protokoll der Hauptverhandlung
später zuzusenden, damit die Revisions-begründungsfrist
auch erst später ende.
Deshalb ist für das Gericht nach dem Grundsatz "in
dubio pro reo" nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte
bewusst und absichtlich diesen falschen, weil verkürzten
Sachvortrag gemacht hat.
Unter Anwendung des Zweifelsatzes stehe für das Gericht
nicht fest, dass der Angeklagte bewusst gelogen hat, zumal
auch die gesetzliche Vermutung für die Redlichkeit der
Rechtsanwälte spreche.
Verfahren gegen Strafverteidiger gäbe es immer wieder;
die Justiz tue aber gut daran, diese auf das absolut Notwendige
zu beschränken.
Rolf Grabow
Rechtsanwalt
Prozessbeobachter für die Strafverteidigervereinigungen
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